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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 16 W 263/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 887
Solange sich der Gläubiger von Mängelbeseitigungsarbeiten weigert,entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug und es besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO.
16 W 263/01

Beschluss

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Antrages nach § 887 ZPO

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 22. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 22. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Beschwerdewert von 10.000 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Beschwerde bringt hiergegen keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vor. Es steht fest, dass die Berufsgenossenschaft gegen das vorgesehene Absicherungssystem keine grundsätzlichen Bedenken hat, sofern eine statische Überprüfung erfolgt. Eine solche Überprüfung ist durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. H. erfolgt. Die Anbringung der Bohrlöcher muss der Gläubiger dulden, da sie nach Beendigung der Arbeiten folgenlos verfüllt werden können.

Der Gläubiger verkennt, dass es Sache der Schuldnerin ist, ihre Mängelbeseitigungsarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Aus dem Vergleich der Parteien vom 24. Mai 2000 folgt eine Mitwirkungspflicht des Gläubigers, zumutbare Beeinträchtigungen im Zuge der Mängelbeseitigungsarbeiten hinzunehmen. Die geplante Arbeitsweise der Schuldnerin ist zumutbar.

Folglich befindet sich der Gläubiger aufgrund seiner Weigerung, die Schuldnerin arbeiten zu lassen, im Annahmeverzug. Während des Annahmeverzuges des Gläubigers besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Beim Beschwerdewert folgt der Senat der Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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