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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 16 W 305/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
16 W 305/01
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Antragstellers vom 5. November 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 24. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft.
Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung selbst, nämlich im Rahmen der Betriebskosten seines Lohnunternehmens, aufbringen kann und muss, § 114 ZPO.
1. Die vom Antragsteller in der Anlage zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Dezember 2001 aufgemachte Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens von 1.326,49 DM ist ungeeignet, seine wirtschaftliche Situation zu kennzeichnen. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf den steuerlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999, die vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen zum 31. Dezember 2000 und zum 31. Oktober 2001. Bei selbständigen Unternehmern ist nämlich der in einer Bilanz oder einer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust allein kein geeigneter Anhaltspunkt für seine wirtschaftliche Leitungsfähigkeit, weil das ausgewiesene Ergebnis von einer Vielzahl von bilanztechnischen Regeln beeinflusst wird und deshalb über den Lebenszuschnitt des Unternehmers und seine ihm zur privaten Verwendung zur Verfügung stehenden Mittel nur sehr bedingt aussagekräftig ist.
Für letzteres wird es daher in aller Regel auf die Summe der ausgewiesenen monatlichen Entnahmen ankommen.
Käme es auf die privaten Einkünfte des Antragstellers an, wäre folglich auf seine Privatentnahme abzustellen, die für 1999 mit 129.282,18 DM einschließlich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Privatsteuern von 29.934,80 DM ausgewiesen sind. Für 2000 beträgt die Jahresverkehrszahl zu den allgemeinen Privatentnahmen 157.233,35 DM. Die entsprechende Summe für die ersten zehn Monate des Jahres 2001 bis zum 31. Oktober 2001 beträgt 91.140,53 DM. Diese Beträge würden eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht rechtfertigen.
2. Auf all dies kommt es aber letztlich nicht an, weil der vom Antragsteller beabsichtigte Prozeß zu seiner Unternehmenssphäre gehört und die erforderlichen Kosten notwendige Betriebsausgaben darstellen, die er, wie die dargestellten übrigen Kosten zeigen, ohne weiteres in seine Gewinn- und Verlustrechnung einstellen kann. Es geht um die Versicherungsforderung aus einem Feuerschaden an seinem Betriebsgebäude. Das Geschäftsgebäude D gehört zum ausgewiesenen Anlagevermögen des Lohnunternehmens. Der Schadensfall ist mit entsprechenden Abschreibungen berücksichtigt worden.
Das Lohnunternehmen des Antragstellers entwickelt sich offensichtlich positiv. Aus der Mitteilung des eigenen Steuerberaters G. vom 21. Dezember 2001 ist zu entnehmen, daß ab dem Jahr 2000 die Grenze zur Bilanzierungspflicht überschritten ist. Es versteht sich von selbst, daß ein solcher Betrieb nicht notwendige Betriebskosten, wie hier die erforderlichen Kosten des Prozesses gegen die Antragsgegnerin, auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Ob damit auch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgelaufen ist, wird bei nunmehr umgehend erforderlicher Klagerhebung des Landgerichts zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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