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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.06.2000
Aktenzeichen: 16 W 45/00
Rechtsgebiete: ZVG, BGB


Vorschriften:

ZVG § 20
ZVG § 21
ZVG § 55 I
ZVG § 90 II
ZVG § 148
BGB § 1027
In der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher nicht die für das abgebrannte Gebäude an den Zwangsverwalter gezahlte Versicherungssumme aus der von ihm abgeschlossenen Feuerversicherung. Das gilt auch dann, wenn der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig aber fehlerhaft ist.

SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 22. Juni 2000, - 16 W 45/00 -


16 W 45/00 4 T 2/00 LG Itzehoe 4 T 23/00 LG Itzehoe 33 L 148/97 AG Meldorf

Beschluß

In dem Zwangsverwaltungsverfahren

über den im Grundbuch von ... im Bestandsverzeichnis unter Nr. ... eingetragenen Grundbesitz

Bisheriger Eigentümer und Schuldner:

Herr ...

Gläubigerin:

...

Zwangsverwalter:

Rechtsanwalt ...

Ersteher:

Herr ...

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schöttle, Ley, Vorbau und Schriefer in Schleswig -

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Erstehers vom 17. Februar 2000 gegen den Beschluß der 4. des Landgerichts Itzehoe vom 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta sowie die Richter am Oberlandesgericht Meinert und Haack am . Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Erstehers wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 487.316,10 DM zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren wird auf 487.316,10 DM geändert.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Erstehers ist gemäß §§ 153, 146, 96 ZVG, 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgemäß eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO. Auch das weitere Zulässigkeitserfordernis des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt, da der Ersteher durch den angefochtenen Beschluß erstmalig beschwert ist. Im Ausgangsbeschluß des Amtsgerichts war der Zwangsverwalter ermächtigt worden, die streitige Zeitwertentschädigungssumme an den Ersteher zu überwiesen.

Das Rechtsmittel bleibt indes erfolglos, weil der angefochtene Beschluß im Ergebnis richtig ist. Das Amtsgericht war nicht befugt, die Auszahlung an den Ersteher anzuordnen. Der Ersteher hat keinen Anspruch auf dieses Geld.

1. Zu Unrecht meint das Landgericht allerdings, die Versicherungsleistung sei nicht Gegenstand der Beschlagnahme geworden.

Die Versicherungsforderung des vormaligen Eigentümers D ist während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund des Versicherungsfalles vom 12./13. Juni 1998 gemäß §§ 1 Abs. 1, 83, 75 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V: mit den Bedingungen des vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages entstanden. Eine vom Zwangsverwalter gemäß § 152 ZVG abgeschlossene Feuerversicherung ist eine Fremdversicherung zugunsten und auf Kosten des Eigentümers.

Diese Versicherungsforderung ist von vornherein von der Beschlagnahme gemäß § 20 ZVG erfaßt gewesen. Gemäß § 20 ZVG umfaßt die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung, abgesehen von den in § 21 ZVG hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das Grundstück und diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Gemäß § 1027 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die Versicherungsforderung. Es ist nicht erforderlich, daß der Eigentümer Versicherungsnehmer ist. Es genügt, daß er Versicherter im Sinne von § 75 VVG ist (Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 1127 RdNr. 1).

Daher fiel auch die Versicherungsforderung unter die Beschlagnahme, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsfall vor der nach der Beschlagnahme eintrat, da auf die künftige, erst durch den Versicherungsfall entstehende Forderung bereits zum Haftungsverband der Hypothek gehört (Palandt-Bassenge, aaO., § 1128 RdNr. 2). §§ 102 ff VVG können unberücksichtigt bleiben, da hier ein ungestörtes Versicherungsverhältnis abgewickelt worden ist.

Im Ausgangspunkt war es also nicht ausgeschlossen, daß der Ersteher nach §§ 55 Abs. 1, 90 Abs. 2 ZVG auch den Anspruch auf die hier streitige Zeitwertentschädigung hätte erwerben können. Voraussetzung für den Erwerb aber wäre nach beiden Vorschriften gewesen, daß zum Zeitpunkt des Zuschlages die ursprünglich wirksam gewordene Beschlagnahme der Versicherungsforderung noch weiterhin wirksam gewesen wäre (zu allem BGH NJW 1981, 1671, 1672). Daran fehlte es entgegen der Ansicht des Landgerichts zwar nicht. Gleichwohl erfaßt der Zuschlagsbeschluß die an den Zwangsverwalter ausbezahlte Zeitwertentschädigung nicht.

2. Eine Forderung gegen die Allianz Versicherungs AG auf Zahlung von Zeitwertentschädigung in Höhe von 487.316,10 DM hat es zum Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr gegeben. Die Forderung war infolge der Zahlung an den Zwangsverwalter durch Erfüllung erloschen. Beschlagnahmewirkungen an einer erloschenen Forderung gibt es nicht. Allerdings hat sich die Beschlagnahme im Wege dinglicher Surrogation an den Anspruch des Eigentümers auf Auszahlung dieses Geldes nach Beendigung der Zwangsverwaltung fortgesetzt.

a) Der Zwangsverwalter war berechtigt, die Versicherungsforderung wirksam einzuziehen.

Durch die angeordnete Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter gemäß § 148 ZVG in umfassender Weise an Stelle des Eigentümers für die Verwaltung und Nutzung des Grundstückes zuständig geworden (Zeller/Stöber, ZVG, 16. Auflage, § 148 RdNr. 2). Zu seinen Aufgaben gehörte es deshalb, alle während der Zwangsverwaltung anfallenden Versicherungsgelder einzuziehen, und zwar auch insoweit, als sie nicht zur Zwangsverwaltungsmasse gehörten, sondern wie im Falle der Zeitwertentschädigung für ein zerstörtes Gebäude dem Schuldner und Eigentümer zustanden (Zeller/Stöber, aaO., § 152 RdNr. 13 und § 20 RdNr. 3 unter 3.6). Dies folgt aus dem Umstand, daß dem Schuldner jede Verfügung über die Verwaltung der der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände entzogen ist. Die Beschlagnahmewirkungen des § 148 Abs. 1 ZVG ist nämlich noch weitergehend als in der Zwangsversteigerung (Zöller/Stöber aaO., § 148 RdNr. 2).

Folglich war die Allianz ohne weiteres berechtigt, die Zeitwertentschädigung mit befreiender Wirkung an den Zwangsverwalter zu zahlen, zumal sie nach § 76 Abs. 1 VVG damit an ihren Versicherungsnehmer geleistet hat.

b.) Hieran war die Allianz auch nicht dadurch gehindert, daß sie materiell-rechtlich wegen des Pfandrechtes der Grundpfandgläubiger nach § 1128 Abs. 3 BGB aufgrund der eingetretenen Pfandbriefe nur an die Grundpfandgläubiger gemäß §§ 1128 Abs. 3, 1282 Abs. 1 BGB hätte leisten dürfen. Die Grundpfandgläubiger waren nämlich gemäß § 1277 BGB berechtigt, ihre Befriedigung aus dem Pfandrecht nach § 1128 Abs. 3 BGB nach dem für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften zu suchen. Dies ist durch die Erwirkung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren geschehen. Folglich waren für die Verwirklichung des Pfandrechts der betreibenden Gläubiger die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes maßgeblich, nicht die Vorschriften über die Befriedigung Pfandgläubigers außerhalb der Zwangsvollstreckung.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die an den Zwangsverwalter gezahlten Entschädigungssumme Gegenstand der Beschlagnahme aufgrund der angeordneten Zwangsversteigerung geblieben.

Die Zeitwertentschädigungssumme gehörte nicht zur Zwangsverwaltungsmasse, wohl aber der hierauf entfallende Zinsertrag (Zeller/Stöber, aaO., § 152 RdNr. 13 unter 13.4). Deshalb wird der Zwangsverwalter ja auch als befugt erachtet, die Versicherungsforderung für ein abgebranntes Gebäude an Stelle des Schuldners einzuziehen.

Gleichwohl bleibt eine solche vom Zwangsverwalter eingezogene Versicherungsforderung Teil der Zwangsversteigerung. Sie tritt an die Stelle des zerstörten Gebäudes und wird in aller Regel mitversteigert und an den Ersteher zugeschlagen (Zeller/Stöber, aaO, § 20 RdNr. 3 unter 3.6). Als Surrogat für das Haftungsobjekt Gebäude unterliegt dieses Geld weiter der Beschlagnahme aufgrund der Zwangsversteigerungsanordnung gemäß § 20 ZVG.

3. Die Beschlagnahmewirkung ist auch nicht durch die Erörterung der Beteiligten und ihre Einigung in dem Termin vor dem Vollstreckungsgericht im Zwangsverwaltungsverfahren am 14. Januar 1999 entfallen.

Jener Termin ist vom Vollstreckungsgericht zur Verhandlung über die Verwendung der gezahlten Entschädigungssumme aus der Gebäudeversicherung anberaumt worden.

Das Ergebnis dieser Verhandlung ist im Protokoll des Erörterungstermins festgehalten worden. Danach sollte der Zwangsverwalter das Geld entweder zum Wiederaufbau durch einen noch zu findenden Ersteher verwenden oder die betreibende Gläubigerin wegen ihres Pfandrechtes an dem Auszahlungsanspruchs des Schuldners und Eigentümers D direkt befriedigen dürfen. Einzige Bedingung war, daß sich der Versicherer mit der Zahlung der Neuwertspitze der Gesamtentschädigungssumme auch für den Fall einverstanden erklären sollte, daß die Zeitwertentschädigung nicht für den Wiederaufbau, also zur direkten Befriedigung der betreibenden Gläubigerin verwendet werden sollte. Eine solche Klarstellung ist erzielt worden. Der Eigentümer D hat sich mit diesen geplanten Maßnahmen einverstanden erklärt.

Sinn und Zweck dieser Vereinbarung war es zu verhindern, daß ein Ersteher in der Zwangsversteigerung aufgrund des Zuschlages das Pfandrecht der betreibenden Gläubigerin an dem Auszahlungsanspruch des Eigentümers gegen Zwangsverwalter zum Erlöschen brachte und einen Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder erwarb, also genau das, was der Ersteher jetzt mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Auszahlungsanspruch erstrebt. Eine solche Vereinbarung ist nach § 59 ZVG als abweichende Versteigerungsbedingung rechtlich möglich (dazu Mohrbutter, Festschrift für Herbert Schmidt, 1981, S. 111, 117; BGH NJW 1981, 1671, 1672). In einer solchen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweichenden Feststellung des geringsten Gebots ist die Zustimmung nachrangiger Gläubiger nicht erforderlich, § 59 Abs. 3 ZVG. Wie bei Zubehör, das von der Versteigerung ausgeschlossen wurde, ist auch beim Ausschluß der Brandversicherungssumme von der Versteigerung dies im Zuschlagsbeschluß - gleich in welcher Form - festzustellen, wobei auch eine Verweisung auf das Versteigerungsprotokoll gemäß § 66 ZVG genügt (Mohrbutter aaO.).

Auswirkungen auf die Fortdauer der Beschlagnahme hatte diese Vereinbarung der Beteiligten indes nicht. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses insoweit nach § 29 ZVG bedurft.

4. Zwar ist die genannte Vereinbarung im Zwangsverwaltungsverfahren getroffen worden. Indes hat die Verhandlung vor dem Rechtspfleger stattgefunden, der auch das Zwangsversteigerungsverfahren durchführte. Die Beteiligten waren in beiden Verfahren identisch. Trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit von Zwangsverwaltungsverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren voneinander (dazu Zeller/Stöber, aaO., § 146 RdNr. 3 unter 3.6) bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, die Vereinbarung dem Zwangsversteigerungsverfahren zuzuordnen. Davon sind alle Beteiligten einschließlich des Vollstreckungsgerichts ausgegangen. Entsprechend ist auch das gesamte nachfolgende Zwangsversteigerungsverfahren abgewickelt worden.

5. Nachdem vor dem Brand der Verkehrswert des Grundstücks aufgrund des Wertgutachtens des Sachverständigen S vom 17. November 1997 mit Beschluß des Amtsgerichts Meldorf vom 16. Februar 1998 auf 550.000 DM festgesetzt worden war, hat das Amtsgericht am 1. Februar 1999 zur Vorbereitung eines neuen Versteigerungstermins den Sachverständigen S beauftragt, den Verkehrswert des Grundstücks nach dem Brandschaden gemäß § 74 a ZVG zu aktualisieren. Das Gutachten ergab einen Restwert des Grundstücks von 160.000 DM. Durch Wertfestsetzungsbeschluß vom 5. Mai 1999 wurde der Verkehrswert vom Amtsgericht Meldorf gem. §§ 74 a, 85 a ZVG auf nunmehr 507.411,00 DM festgesetzt, der sich aus den 160.000 DM Restwert und 347.411,00 DM Entschädigungssumme der Allianz für den Fall des Wiederaufbaus zusammen setzte.

Damit ist vom Vollstreckungsgericht gegenüber jedermann klargestellt worden, daß die bereits an den Zwangsverwalter gezahlte Zeitwertentschädigung nicht mehr mitversteigert werden sollte.

Die öffentliche Terminsbekanntmachung für den Versteigerungstermin vom 30. Juni 1999, in dem der Ersteher den Zuschlag erhalten hat, benannte den Verkehrswert entsprechend. Es wurde darauf hingewiesen, daß 347.411,00 DM auf die zu erwartende Entschädigungssumme aus der Gebäudeversicherung entfielen. Von einer bereits ausgezahlten Entschädigungssumme auf den Zeitwert war keine Rede.

Denselben Hinweis wiederholte der Versteigerungsrechtspfleger zu Beginn des Zwangsversteigerungstermins. Im Termin blieb der Ersteher mit einem Gebot von 265.000 DM Meistbietender.

Ihm wurde am Ende des Termins das Grundstück für 265.000 DM zugeschlagen. Unter Nr. 4 der Zuschlagsbedingungen heißt es:

"Der Ersteher erwirbt mit dem Zuschlag ggf. den Anspruch auf die Zeitwertenschädigung in Höhe von bis zu 487.316,10 DM". In den Gründen des Zuschlagsbeschlusses heißt es, der Zuschlag sei zu den oben angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen, da von dem Meistbietenden zu diesen Konditionen in dem Versteigerungstermin am 30.07.1999 das Angebot erzielt worden sei.

Bei dem geschilderten Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dem Rechtspfleger bei der Formulierung der Zuschlagsbedingungen Nr. 4 ein Irrtum unterlaufen ist. Streitig kann allenfalls sein, ob eine offenbare Unrichtigkeit oder ein nicht berichtigungsfähiger Fehler in der Willensbildung vorgelegen hat. Zu den Versteigerungskonditionen hatte die Mitversteigerung eine Zeitwertentschädigung, die an den Zwangsverwalter ausbezahlt worden war, nicht gehört. Gegenteilige Behauptungen des Erstehers werden durch das Protokoll des Zwangsversteigerungstermins widerlegt.

Der Rechtspfleger hat versucht, seinen Fehler durch den Berichtigungsbeschluß vom 12. August 1999 zu korrigieren. Dies ist gescheitert, weil das Landgericht Itzehoe auf sofortige Beschwerde des Ersteigerers mit Beschluß vom 16. September 1999 den Berichtigungsbeschluß aufgehoben hat. Damit steht auch für den Senat bindend fest, daß dem Rechtspfleger bei seinem Zuschlagsbeschluß ein nicht berichtigungsfähiger Irrtum bei der Willensbildung unterlaufen ist.

Sicherlich wäre es zweckmäßig gewesen, nach Erkennen des Irrtums sofort alle Beteiligten zu informieren und Rechtsmitteleinlegung anzuregen. Eine Zuschlagserteilung unter Abweichung von den Versteigerungsbedingungen im Sinne von § 100 Abs. 1 ZVG lag dem Wortlaut des Zuschlagsbeschlusses nach in jedem Falle vor.

6. Der Ersteher hat den Anspruch auf Zeitwertentschädigung in Höhe von bis zu 487.316,10 DM auch nicht dadurch erworben, daß der Zuschlag mit dieser von der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen abweichende Bestimmungen rechtskräftig geworden ist.

Zwar folgt aus § 100 ZVG, daß auch ein Zuschlag, der unter Verletzung der Versteigerungsbedingungen ergeht, mangels wirksamer Anfechtung rechtskräftig und damit für alle Beteiligten bindend werden kann.

So ist schon vom Reichsgericht bekräftigt worden, daß ein Zuschlagsbeschluß, der gemäß § 82 ZVG die Zuschlagsbedingungen bezeichnen muß, die Bedeutung eines Richterspruchs hat, der für die Rechtstellung des Erstehers und für die Änderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der Zuschlagsbeschluß mit dem Gesetz im Einklang steht oder nicht (RGZ 138, 125, 127; 129, 155, 159). Auch auf die zuvor mitgeteilten Versteigerungsbedingungen kommt es nicht an (RGZ 153, 252, 254), wie sich auch ohne weiteres schon aus § 100 Abs. 1 ZVG ergibt. Auch ist der Zuschlagsbeschluß aus sich heraus auszulegen. Ein Rückgriff auf Erörterung im Versteigerungstermin ist grundsätzlich nicht möglich (RGZ 60, 40, 55).

Indes verhilft auch diese grundsätzlich weitreichende Wirkung des Zuschlages der weiteren Beschwerde des Erstehers nicht zum Erfolg. Jeder Zuschlag findet nämlich insoweit seine Grenze, als er nicht fähig ist, einem überhaupt nicht bestehenden Recht zur Erstehung zu verhelfen (RGZ 129, 155, 159; 138, 125, 127).

So liegt der Fall hier. Dem Ersteher ist ein "gegebenenfalls" (im Beschlußoriginal: "ggf.") bestehender Anspruch auf die Zeitwertentschädigung in Höhe von "bis zu" 487.310,10 DM zugeschlagen worden. Einen solchen Anspruch gegen den Versicherer gab es zum Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr. Er war durch Zahlung an den Versicherungsnehmer, den Zwangsverwalter M, erloschen. Durch die Beifügung der Abkürzung "ggf." ist klargestellt, daß der Zuschlag nur eine tatsächlich bestehende Forderung gegen den Versicherer erfassen sollte. Für eine Auslegung, daß ein Anspruch des Eigentümers D gegen den Zwangsverwalter M erfaßt sein könnte, gibt der Zuschlag nichts her.

Im Gegenteil, aus den Gründen des Zuschlagsbeschlusses folgt eher, daß das Versteigerungsgericht die nach den Versteigerungsbedingungen mitversteigerten Neuwertspitze im Auge gehabt hat. Nur auf sie kann "ggf." ein Anspruch bestehen, nämlich für den Fall des Wiederaufbaus. Die Zeitwertentschädigung wird hingegen unbedingt fällig, nicht "ggf.". Allerdings ist durch die Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. August 1999 auch dem Senat verwehrt, den Zuschlagsbeschluß in diesem Sinne auszulegen. Daraus folgt aber keineswegs im Umkehrschluß, daß nunmehr der Zuschlagsbedingung Nr. 4 ein Sinn beigemessen werden dürfte, der sich nicht schon aus ihrem Wortlaut ergibt.

Zugeschlagen ist ein evtl. Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Dieser konnte nur gegen die Versicherung gerichtet sein. Ein anderes Verständnis ist bei isolierter Betrachtung des Zuschlagsbeschlusses allein nicht möglich. Einen solchen Anspruch gab es nicht mehr. Der Zuschlag ging insoweit ins Leere.

7. Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Zeitwertentschädigungssumme ist, nachdem durch den Zuschlag an den Ersteher eine Wiederherstellung durch den Voreigentümer ausgeschlossen ist, zur Befriedigung der betreibenden Gläubigern zu verwenden. Zu Recht hat das Landgericht dem Amtsgericht aufgegeben, etwa noch erforderliche Anweisungen bei der Abwicklung der beendeten Zwangsverwaltung selbst zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt für beide Beschwerderechtszüge 487.316,10 DM. Es geht nämlich nicht um die Differenz zwischen Zeitwertentschädigung und Neuwertentschädigung für den Fall des Wiederaufbaus. Letztere ist dem Ersteher nämlich unter Abweichung von den Versteigerungsbedingungen nicht zugeschlagen worden. Es geht nur um die Zeitwertentschädigung.

Der Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren war daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2GKG von Amts wegen zu ändern.

Ende der Entscheidung

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