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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 16 W 50/09
Rechtsgebiete: ZPO, KostO
Vorschriften:
ZPO § 46 | |
KostO § 156 |
Beschluss
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars ... vom 21. April 2008 über 763,86 €,
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 12. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Notars mit Schriftsatz vom 24. April 2009 gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9. April 2009 und 15. April 2009 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 763,86 € zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat im Verfahren nach § 156 KostO durch Beschluss vom 24. November 2008 die Kostenrechnung des Notars vom 21. April 2008 aufgehoben (Bl. 71).
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 (Bl. 75) hat der Notar die erkennenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt und gemäß § 157 a KostO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Abhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 9. April 2009 (Bl. 109) ist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 hat die Kammer in ihrer ursprünglichen Besetzung den Ausgangsbeschluss vom 24. November 2008 (Bl. 71) aufrechterhalten.
Gegen beide Beschlüsse hat der Notar mit Schriftsatz vom 24. April 2009 (Bl. 116 f) Beschwerde eingelegt.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (Bl. 134) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen beide Beschlüsse nicht statthaft sei.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (Bl. 137) und 5. Juni 2009 (Bl. 143) zur Hinweisverfügung des Senats Stellung genommen.
II.
Das Rechtsmittel gegen beide Beschlüsse ist nicht statthaft.
In der Hauptsache ist das Verfahren des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenrechnung gemäß § 156 KostO als Beschwerde ausgestaltet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht findet gemäß § 156 Abs. 2 KostO die weitere Beschwerde statt, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache vom 24. November 2008, durch die die Kostenrechnung des Notars aufgehoben worden ist, kann deshalb nicht mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden. Das gilt entsprechend auch für den Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2009. Wenn dieser Beschluss als Entscheidung auf eine Gehörsrüge gemäß § 157 a KostO anzusehen sein sollte, wäre ein Rechtsmittel gemäß § 157 a Abs. 4 Satz 4 KostO ohnehin von vornherein unstatthaft.
Da die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht in der Hauptsache nur bei Zulassung der weiteren Beschwerde mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könnte, gilt dies auch für den Beschluss des Landgerichts vom 9. April 2009, durch den das Befangenheitsgesuch des Notars zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die ausführlich begründete Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 28. Januar 2004 (3 Z BR 262/03, BayObLGZ 2004, 12) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. April 2004 (20 W 322/04, zitiert nach juris Rn. 4 f). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht. Der aus Art. 103 GG folgende Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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