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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 16 W 89/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 890 |
16 W 89/03
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen Antrages gemäß § 890 ZPO
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) vom 21. Februar 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 04. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 31. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit gegen die Schuldnerin zu 1) ein Ordnungsmittel verhängt worden ist.
Der Antrag der Gläubigerin vom 04. September 2002 auf Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt 3/8 des durch Antrag vom 04. September 2002 eingeleiteten weiteren Vollstreckungsverfahrens aus dessen Gesamtwert von 8.000,-- €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26. Juni 2003 zutreffend ausgeführt hat.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin zu 1) ist offensichtlich begründet. Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss hätte nicht ergehen dürfen, weil alle Zuwiderhandlungen der Schuldnerin zu 1) bis zur Zustellung des ersten Ordnungsmittelbeschlusses vom 03. September 2002 durch die dort verhängten Ordnungsmittel erfasst sind.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Schuldnerin zu 1) bis zur Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 03. September 2002 aufgrund einer einheitlichen fortgesetzten falschen Beurteilung der Rechtslage gegen die einstweilige Verfügung vom 07. August 2002 verstoßen hat. Dieser Fortsetzungszusammenhang ihres einheitlichen rechtswidrigen und auch schuldhaften Verhaltens ist erst durch Zustellung des ersten Ordnungsmittelbeschlusses vom 03. September 2002 unterbrochen worden (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rdn. 20). Erst danach fortgesetzte Verstöße gegen den Unterlassungstitel konnten deshalb selbstständig ahndbar Verstöße gegen § 890 ZPO darstellen. Solche Verstöße nach dem 03. September 2002 sind aber gerade nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 891 Satz 3 ZPO.
Da die Kostenentscheidung über den erledigten Antrag auf Sicherheitsleistung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat ist, war die Kostenentscheidung zu treffen, die bereits das Landgericht im Hinblick auf den jetzt noch anhängigen Beschwerdegegenstand hätte treffen müssen.
Das wäre die ausgeworfene Quotelung, wobei der Senat der Streitwertfestsetzung des Landgerichts folgt. Die vom Landgericht vorgenommene Kostenaufspaltung war unzulässig, lässt sich aber im Kostenfestsetzungsverfahren beheben.
Ende der Entscheidung
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