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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 2 U 20/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 313
ZPO § 415
ZPO § 416
Wer behauptet, daß mündlich etwas anderes vereinbart wurde, als schriftlich fixiert ist, muß darlegen, weshalb beide Parteien übereinstimmend von der gesetzlichen oder vereinbarten Schriftform abwichen.

SchlHOLG, 2 ZS, Urteil vom 16. März 2000, - 2 U 20/00 -,

2 U 20/00 3 O 202/99 LG Itzehoe


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

verkündet am: 16.3.2000

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- und Berufungskläger -

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig -

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2000 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16.9.1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 7.500 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Für das Auskunfts- (und ein darauf evtl. zu gründendes Zahlungs-) Begehren des Klägers fehlt eine Grundlage. Das dafür allein in Betracht kommende Wiederkaufsrecht des Klägers (§ 497 BGB) ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht wirksam vereinbart worden. Der Mangel der notariellen Form hätte zwar nach § 313 Satz 2 BGB geheilt werden können, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Der weiterhin nötige Bindungswille beider Parteien im Zeitpunkt der Beurkundung kann jedoch nicht allein aus der vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behauptung hergeleitet werden, die Parteien seien sich über ein Wiederkaufsrecht einig gewesen. Vielmehr ist es erforderlich, daß sie auch den übereinstimmenden Willen hatten, in diesem Punkt von der vorgeschriebenen Beurkundungsform abzusehen (vgl. OLG Köln BB 1975, 1040 und WM 1976, 362; BGH NJW 1975, 205). Genau das ist aber nach der Darstellung des Klägers nicht der Fall gewesen, sondern danach hat der Kläger "schlicht überhaupt nicht gedacht", daß das Wiederkaufsrecht hätte mit beurkundet werden müssen (wäre das Problem zur Sprache gekommen, hätte es nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt - anders als in dem vom Bundesgerichtshof aaO. entschiedenen Fall - gar keinen Grund gegeben, von der Beurkundung abzusehen).

So braucht nicht entschieden zu werden, ob die vom Kläger behauptete zeitlich ganz unbefristete Bedingung für das Wiederkaufsrecht - Aufgabe des Bauwillens durch die Käuferin oder die "Nichtbebauung" (innerhalb welchen Zeitraumes?) - überhaupt den Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Vertragserklärung nach § 145 ff BGB entsprach.

Ende der Entscheidung

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