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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 2 W 11/01
Rechtsgebiete: FGG, BVormG


Vorschriften:

FGG § 56 g V S. 2
BVormG § 1 III
In Betreuungsvergütungskonflikten kann die Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes beschränkt werden.
2 W 11/01

Beschluß

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 21. November 2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Lindemann, Schupp und Kollorz am 18. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird verworfen, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 22. November 1999 in Höhe von 495,24 DM zurückgewiesen hat.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 728,40 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 1. Januar 1996 als Berufsbetreuer tätig. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer der Betroffenen und bestimmte zu seinen Aufgabenkreisen die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 hob das Amtsgericht die Betreuung mit der Begründung wieder auf, die Betroffene könne ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen.

Der Beteiligte zu 1. machte für seine Betreuungstätigkeit für die Zeit vom 18. Dezember 1998 bis zum 29. Dezember 1998 eine Vergütung in Höhe von 290 DM (4 Stunden á 62,50 DM zzgl. 16 % MWSt) geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung mit Beschluß vom 23. März 1999 antragsgemäß fest.

Mit Schreiben vom 1. April 1999 (Bl. 1 - 3 des Vergütungsheftes), 1. Juli 1999 (Bl. 14 - 16 des Vergütungsheftes) und 8. Oktober 1999 (Bl. 19 - 21 des Vergütungsheftes) hat der Beteiligte zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 12. Oktober 1999 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.771,32 DM (1.527 Minuten zu einem Stundensatz zu 60 DM zuzügl. 16 % MWSt) und eines Aufwendungsersatzes in Höhe von insgesamt 512,23 DM beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung mit Beschluß vom 22. November 1999 auf 942,50 DM (975 Minuten zu einem Stundensatz von 50 DM zzgl. MWSt) und den Aufwendungsersatz auf 312,25 DM festgesetzt. Im übrigen (1.028,80 DM) hat es die Festsetzungsanträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluß vom 22. November 1999 (Bl. 26 - 28 des Vergütungsheftes) Bezug genommen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 eine weitere Vergütung in Höhe von 223,30 DM (231 Minuten zu einem Stundensatz zu 50 DM zuzüglich 16 % MWSt) und weitere Aufwendungen in Höhe von 77,10 DM festgesetzt. Im übrigen (728,40 DM) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Höhe des bewilligten Stundensatzes von 50 DM hat das Landgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB (i. V. mit § 1908 i Abs. 1 BGB) bestimme sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Die angemessene Höhe der Vergütung sei vom Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen. Dieses Ermessen sei bei der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für die Betreuung mittelloser Betroffener dahin eingeschränkt, daß die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich seien. Da die Betroffene nicht mittellos sei, die Vergütung also aus ihrem Vermögen zu erfolgen habe, seien die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG in ihrem Fall nicht unmittelbar maßgeblich. Sie stellten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung auch bei nicht mittellosen Betroffenen dar. Von ihnen sei deshalb nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebiete. Mit einem Stundensatz von 50 DM habe das Amtsgericht diesen Grundsätzen ausreichend Rechnung getragen. Der Beteiligte zu 1. sei gelernter Rundfunk- und Fernsehtechniker mit Gesellenbrief. Außerdem habe er eine Zusatzausbildung mit staatlicher Anerkennung zum Altenpfleger absolviert. Nach § 1 Abs. 1 BVormVG wären dem Beteiligten zu 1. demnach grundsätzlich 45 DM als Stundensatz zuzuerkennen. Die Erhöhung dieses Satzes um 5 DM trage der Schwierigkeit der Betreuung im Falle der Betroffenen ausreichend Rechnung. Ein höherer Stundensatz ergebe sich auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall zwar anwendbar. Damit sei dem Gedanken der "Besitzstandswahrung" Rechnung getragen worden. Wenn mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen sei, daß § 1 Abs. 1 BVormVG bei der Festsetzung der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betroffener als Orientierungshilfe heranzuziehen sei, müsse dies auch für den Besitzstandswahrungsgedanken des § 1 Abs. 3 BVormVG gelten. Der Beteiligte zu 1. könne nach § 1 Abs. 3 BVormVG jedoch keinen höheren Stundensatz als 50 DM verlangen. Die Festsetzung eines höheren Stundensatzes sei insbesondere nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Beteiligten zu 1. für den Betreuungszeitraum vom 18. Dezember bis zum 29. Dezember 1998 ein Stundensatz von 62,50 DM zuerkannt worden sei. Denn der Beteiligte zu 1. habe wegen des kurzen Betreuungszeitraumes nicht darauf vertrauen können, daß die für die Eingangsphase der Betreuung bewilligte Stundensatzhöhe auch in Zukunft zugebilligt werden würde. Bei der von dem Beteiligten zu 1. erst kurz vor dem 1. Januar 1999 übernommenen Betreuung sei vielmehr maßgebend, welche Vergütung er auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1998 relevanten Zumessungsgesichtspunkte erhalten hätte. Auch danach wären dem Beteiligten zu 1. im Falle der Betreuung der Betroffenen indessen nur 50 DM zuzuerkennen gewesen.

Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde mit der Begründung zugelassen, die Frage, in welchem Umfang dem Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen die Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG zugute komme, sei obergerichtlich noch nicht geklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluß vom 26. Oktober 2000 (Bl. 36 - 44 des Vergütungsheftes) Bezug genommen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 605,52 DM und weiterer Aufwendungen in Höhe von 122,88 DM (insgesamt 728,40 DM).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 372,36 DM und weiterer Aufwendungen begehrt. Nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes eines Betreuers nur statthaft, wenn das Erstbeschwerdegericht sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde nur eingeschränkt zugelassen. Das ergibt sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, die zur Auslegung des Beschlußtenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 48, 134, 136). Danach ist die sofortige weitere Beschwerde nur wegen der Frage zugelassen worden, ob dem Betreuer einer nicht mittellosen Betroffenen die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG zugute kommt. Diese Rechtsfrage ist ausschließlich für die Höhe des festgesetzten Stundensatzes von Bedeutung. Sie betrifft weder den Umfang des zu vergütenden Zeitaufwandes des Beteiligten zu 1. noch die Höhe seiner Aufwendungen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb dahin auszulegen, daß die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde auf die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Stundensatzes beschränkt worden ist. Das war zulässig, weil ein Betreuer seine Beschwerde entsprechend beschränken kann (vgl. dazu grundsätzlich Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 34 und § 21 Rn. 7; BGH FamRZ 1995, 1405; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 56 g Rn. 16 und § 19 Rn. 18). Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f). Ein abtrennbarer Teil eines Verfahrensgegenstandes ist gegeben, wenn ein Teil der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne gesondert behandelt werden kann, daß er weder denkgesetzlich noch rechtlich untrennbar mit anderen Teilen der Entscheidung zusammen hängt (vgl. BayObLGZ aaO.). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den Stundensatz gegeben. Darüber kann unabhängig davon entschieden werden, welcher Zeitaufwand dem Beteiligten zu 1. zu vergüten ist und welche Aufwendungen ihm zu ersetzen sind. Wenn der Stundensatz abweichend von der Entscheidung des Landgerichts festgesetzt würde, hätte dies keinen Einfluß auf die Entscheidung über den Zeitaufwand und den Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen, sondern nur Auswirkungen auf die festzusetzende Gesamtvergütung. Im Hinblick auf diese stellt die Differenz zwischen der vom Landgericht zuerkannten Vergütung für den von ihm als erforderlich angesehenen Zeitaufwand und der von dem Beteiligten zu 1. für den entsprechenden Zeitaufwand begehrten Vergütung (233, 16 DM) indessen einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes dar. Die sofortige weitere Beschwerde ist daher unzulässig, soweit der Beteiligte zu 1. im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vergütung für weitere 321 Minuten zu einem Stundensatz von 60 DM zzgl. 16 % MWSt (372,36 DM) und weitere Aufwendungen in Höhe von 122,88 DM (insgesamt 495,24 DM) geltend macht. Der Senat hat deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, ob das Landgericht den Zeitaufwand des Beteiligten zu 1. und die ihm zu ersetzenden Aufwendungen zutreffend festsetzt hat.

Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist vielmehr nur die Frage, ob der Stundensatz von 50 DM zuzüglich MWSt für den vom Landgericht als erforderlich bewerteten Zeitaufwand des Beteiligten zu 1. (975 Minuten + 231 Minuten = 1.206 Minuten) rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist. Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zulässig. Sie hat auch mit der Maßgabe Erfolg, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die Entscheidung des Landgerichts über den Stundensatz beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die in § 1 Abs. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen darstellen und daß von ihnen deshalb nur dann abgewichen werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30, 32; BayObLG BtPrax 2001, 77 f). Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Betreuungstätigkeit des Beteiligten zu 1. nach diesen Grundsätzen jedenfalls keinen höheren Stundensatz als 50 DM zuzüglich MWSt rechtfertigt. Die Frage, ob danach auch ein geringerer Stundensatz angemessen wäre, hatte das Landgericht dagegen nicht zu entscheiden. Denn die Festsetzung eines geringeren Stundensatzes als 50 DM wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, weil eine Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil des die Beschwerde führenden Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 56 g Rn. 31). Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das Landgericht bei der Anwendung der oben genannten Grundsätze den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH aaO., 31). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Landgerichts insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichtes allenfalls für den Beginn der Betreuungstätigkeit des Beteiligten zu 1. zu berücksichtigenden Schwierigkeiten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Beteiligten zu 1. keinen höheren Stundensatz als 50 DM zzgl. MWSt zuerkannt hat. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz von 45 DM berücksichtigt bereits einen erhöhten Schwierigkeitsgrad der dem Beteiligten zu 1. übertragenen Betreuung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVormVG soll ein Betreuer nur dann eine Vergütung in Höhe von 45 DM pro Stunde erhalten, wenn die Betreuungsgeschäfte besondere Fachkenntnisse erfordern, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben sind. Die Zubilligung eines höheren Stundensatzes als 45 DM hätte deshalb vorausgesetzt, daß die Betreuung der Betroffenen an den zum Altenpfleger ausgebildeten Beteiligten zu 1. außergewöhnliche Anforderungen gestellt hätte (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 2001, 798, 799). Das ist indessen schon nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1. zweifelhaft. Diese Frage bedarf im Rahmen der vorliegenden Entscheidung aber letztlich keiner abschließenden Erörterung, weil ein geringerer Stundensatz als 50 DM aus den bereits genannten Gründen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht festgesetzt werden könnte.

Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG nach ihrem Sinn und Zweck auch einem Betreuer zugute kommt, der eine nicht mittellose Betroffene betreut (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20). Dieser Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BVormVG gebietet die Anwendung der Vorschrift auch auf Betreuer nicht mittelloser Betroffener, weil sie ihm Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Richtlinienfunktion der Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG in gleicher Weise durch die Neuregelung der Vergütung beeinträchtigt werden können wie die Betreuer mittelloser Betroffener. Bei den Betreuern nicht mittelloser Betroffener kann sich die Neuregelung sogar besonders negativ auswirken, weil die Gerichte diesen Betreuern nach altem Recht gewöhnlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als sie nach altem Recht (§ 1836 Abs. 2 BGB a. F.) für die Betreuung mittelloser Betroffener vorgesehen waren (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beteilige zu 1. die Voraussetzungen für eine Anwendung der Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG grundsätzlich erfüllt.

Die angefochtene Entscheidung beruht dagegen auf einem Rechtsfehler, soweit das Landgericht angenommen hat, als "bisherige Vergütung" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG sei bei einer erst kurz vor dem 1. Januar 1999 eingerichteten Betreuung nicht die Vergütung anzusehen, die der Betreuer bis zum 31. Dezember 1998 tatsächlich erhalten habe, sondern die Vergütung, die der Betreuer nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht eigentlich zu beanspruchen gehabt hätte. Eine solche Auslegung ist nicht mit den Zielen vereinbar, die der Gesetzgeber mit dem neuen Vergütungsrecht verfolgt. Damit soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 13/7158, S. 1, 14) eine einheitliche und leichtere Handhabung der Vergütungsregelungen erreicht werden, um die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die Betreuer herzustellen und die Gerichte zu entlasten, die wegen der Mängel der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vergütungsregelungen mit einer Vielzahl von Streitverfahren überzogen worden sind. Dieser Zielsetzung widerspricht es, die bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vergütungsgrundsätze - und sei es auch nur für eine Übergangszeit - im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVormVG weiterhin anzuwenden (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224). Eine solche Handhabung wäre darüber hinaus auch kaum mit dem eingangs genannten Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BVormVG vereinbar. Danach dient die Regelung in § 1 Abs. 3 BVormVG der Besitzstandswahrung, und sie gewährt einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick darauf, daß die auf den bisherigen Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor beruflicher und finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulationen darstellen (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; OLG Hamm, FGPrax 2000, 20, 21). Entsprechende Überlegungen aber orientieren sich erfahrungsgemäß gewöhnlich an dem Einkommen, das ein Betreuer in der Vergangenheit tatsächlich erzielt hat, und nicht an dem Einkommen, das dem Betreuer nach altem Recht eigentlich zugestanden hätte. Im Hinblick darauf ist § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG dahin auszulegen, daß als "bisherige Vergütung" die vor dem 1. Januar 1999 tatsächlich erzielte Vergütung anzusehen ist. Maßgebende erzielte Vergütung ist dann, wenn dem Betreuer - wie hier - für seine Tätigkeit im konkreten Einzelfall bereits vor dem 1. Januar 1999 eine Vergütung bewilligt worden ist, grundsätzlich diese konkrete Vergütung, wenn sie die Größenordnung der Stundensätze nicht überschreitet, die dem Betreuer vor dem 1. Januar 1999 üblicherweise für seine Betreuungstätigkeit zuerkannt worden sind. Denn unter diesen Voraussetzungen durfte sich die Einkommenserwartung des Betreuers grundsätzlich an einer entsprechenden Vergütung orientieren. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der dem Beteiligten zu 1. im vorliegenden Fall für seine Betreuungstätigkeit zugebilligte Stundensatz von 62,50 DM höher gewesen wäre als die Stundensätze, die ihm vor dem 1. Januar 1999 gewöhnlich zuerkannt worden sind. Der Beteiligte zu 1. macht geltend, daß ihm in der Zeit vor dem 1. Januar 1999 ein durchschnittlicher Stundensatz von 66 DM bewilligt worden sei.

Das Landgericht hat im Hinblick auf seine abweichende Auffassung zur Auslegung des § 1 Abs. 3 BVormVG folgerichtig keine weiteren Erwägungen zu der Frage angestellt, ob dem Beteiligten zu 1. nach § 1 Abs. 3 BVormVG eine höhere Vergütung als 50 DM pro Stunde zu bewilligen ist.

Der Senat kann diese Frage nach dem bisherigen Akteninhalt auch nicht selbst entscheiden, weil die für die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu treffende Ermessens-entscheidung ("kann") bedeutsamen Umstände noch einer weiteren Aufklärung bedürfen. Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7). Diese Frage hängt nicht zuletzt davon ab, welchen Teil seines Einkommens der Beteiligte zu 1. insgesamt aus der Führung von Betreuungen erzielt und ob er im Vertrauen auf eine längere Tätigkeit in diesem Bereich im Hinblick auf seine Berufstätigkeit finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, die er mit dem neuen Stundensatz nicht erfüllen kann (vgl. BayObLG FGPrax aaO.). Die noch erforderlichen Ermittlungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen. Deshalb war die Sache wegen der Höhe des Stundensatzes zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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