Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 2 W 126/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 70 m
Die erwachsenen Töchter eines Betreuten haben kein Beschwerderecht, wenn die Unterbringung oder unterbrinungsähnlicher Maßnahmen genehmigt werden, sofern die Kontaktmöglichkeiten zum Betroffenen nicht eingeschränkt werden.
2 W 125/01 2 W 126/01

Beschluß

In dem Betreuungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. vom 29.06.2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11.06.2001 durch die Richter , und am 20.09.2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen weitere Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Betroffene leidet an fortschreitender seniler Demenz. Er lebt seit Anfang 1999 auf Veranlassung der Beteiligten zu 1. - seiner Ehefrau - in der eingangs genannten Einrichtung. Am 9.02.1999 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung sowie Sc zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden. Am 1.03.1999 genehmigte das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1. angeordnete geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 1.03.2001. Am 1.02.2000 wurde Sc entlassen und der Beteiligte zu 2. statt dessen zum neuen Betreuer bestellt. Durch Beschluß vom 1.03.2001 hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie die Fixierung mittels Bauchgurtes und die Verwendung von Bettgittern während der Bettruhezeiten bis längstens 1.03.2003 genehmigt. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 4. und 5. jeweils sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses und der Abberufung der Beteiligten zu 1. als Betreuerin. Das Landgericht hat die Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, auf den zur Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 576 bis 581 d.A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5., soweit die Genehmigung der Unterbringung betroffen ist.

Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt: Den Beteiligten zu 4. und 5. fehle die Beschwerdebefugnis. Die angegriffene Entscheidung unterfalle nicht dem § 69 g Abs. 1 FGG, weil es sich um eine Maßnahme der Unterbringung handele. Insoweit gehörten die Beschwerdeführerinnen nicht dem enger gefaßten Personenkreis der §§ 70 m Abs. 2, 70 d Abs. 1 Nr. 2 FGG an, weil sie vor der Unterbringung des Betroffenen nicht mit im zusammengelebt hätten. Sie könnten ein Beschwerderecht auch nicht aus dem unberührt bleibenden § 20 FGG herleiten. Durch die angefochtene Entscheidung werde nicht in ihre eigenen subjektiven Rechte eingegriffen. Eine Erweiterung des Personenkreises aus § 70 d FGG durch verfassungskonforme Auslegung des § 20 FGG sei nicht veranlaßt. Die restriktive Fassung der §§ 70 m, 70 d FGG lasse eine Ausdehnung der Beschwerdeberechtigung nur auf solche Kinder zu, die in einer ähnlich engen Beziehung zu dem Betroffenen gelebt hätten. Die Kammer habe dem Akteninhalt indessen keine Hinweise entnehmen können, die auf eine solche enge Bindung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Betroffenen schließen ließen. Außerdem sei für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ausreichend durch die Bestellung des Verfahrenspflegers und der Beteiligten zu 1. Sorge getragen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Rügen der sofortigen weiteren Beschwerden sind unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht - insoweit unbeanstandet - eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4. und 5. aus §§ 70 m Abs. 2, 70 d Abs. 1 Nr. 2 FGG verneint. Aber auch eine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 1 FGG, den die vorgenannten Vorschriften ausdrücklich unberührt lassen, scheidet vorliegend aus, weil eine Beeinträchtigung von Rechten der Beteiligten zu 4. und 5. nicht ersichtlich ist. § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, daß die angefochtene Verfügung ein subjektives Recht des Beschwerdeführers betrifft. Nicht genügen wirtschaftliche, rechtliche oder berechtigte Interessen, ebensowenig eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rn. 7 m.w.Nw.). Als mögliches subjektives Recht kommt hier allein in Betracht der auch in den Gesetzesmaterialien zu § 70 m FGG (BT-Drucksache 11/4528 S. 187) erwähnte Art. 6 GG (vgl. auch Keidel/Kayser, § 70 m Rn. 12 und 11; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70 m Rn. 9; Damrau-Zimmermann, 3. Aufl., Betreuungsrecht, § 70 m Rn. 17), nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Darunter fällt grundsätzlich auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern (VGH München NVwZ 1982, 387).

Es kann hier offenbleiben, ob eine im Rahmen der Beziehungen bestehende Begegnungsgemeinschaft, die in aller Regel durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen gekennzeichnet wird (BVerfG NJW 1990,895), geeignet ist, ein subjektives Recht der Beteiligten zu begründen. Denn jedenfalls würde ein solches Recht vorliegend nicht verletzt. Die Beteiligten zu 4. und 5. werden durch die Unterbringungsmaßnahmen nicht gehindert, den Betroffenen im Rahmen zumutbarer Beschränkungen im Heim zu besuchen und ihm Zuwendungen zu machen. Briefliche und telefonische Kontakte mit dem Betroffenen scheiden aus, weil eine Verständigung mit ihm insoweit nicht möglich ist. Dem Wunsch der Beteiligten zu 5., den Betroffenen in ihrem Haus in Ratzeburg aufzunehmen, stehen nicht die beanstandeten Unterbringungsmaßnahmen entgegen, sondern sein auf dem Bestimmungsrecht der Betroffenen zu 1. beruhender Aufenthalt im Haus S in N.

Die Voraussetzungen einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG a.a.O.), die möglicherweise geeignet wäre, subjektive Rechte auch im Hinblick auf eine Beschwerdebefugnis zu begründen, liegen jedenfalls nicht vor. Dabei kann unterstellt werden, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang seine Ermittlungspflichten (§ 12 FGG) oder zumindest das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt hat. Aus dem nachgehollten Vorbringen der Beteiligten zu 4. und 5. in dieser Instanz ergibt sich, ohne daß weitere Ermittlungen veranlaßt wären, daß eine solche Beistandsgemeinschaft vor dem Heimaufenthalt des Betroffenen und auch jetzt nicht gegeben war bzw. ist. Die Beistandsgemeinschaft setzt voraus, daß außerhalb einer bestehenden Lebens- und Hausgemeinschaft etwa tägliche Besuche und umfassende Hilfestellungen (Pflege und Betreuung) zwischen den verwandten Beteiligten erfolgen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 896, 897). Dieses Erfordernis folgt auch daraus, daß der Gesetzgeber in §§ 70 m, 70 d FGG für eine Beschwerdeberechtigung u.a. fordert, daß der Betroffene bei dem Elternteil oder dem Kind lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat. Daraus wird deutlich, daß als Berechtigungskriterium eine gesteigerte Intensität der Beziehungen vorausgesetzt wird und der Kreis der Berechtigten beschränkt werden soll. Diese Gesetzeszwecke würden unterlaufen, wenn familiäre Beziehungen unterhalb dieser Schwelle ausreichten, eine Beschwerdebefugnis zu begründen. Eine solche Beistandsgemeinschaft ist zwischen dem Betroffenen und den Beteiligten zu 4. und 5. nach deren Vorbringen zweifelsfrei nicht gegeben. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 29.06.2001 und 6.08.2001 sowie in der am 13.08.2001 durch die Beteiligte zu 5. ergänzten Aufstellung der Beteiligten zu 4. vom 1.08.2001 ergibt das Bild einer bis zum Zerwürfnis der Beteiligten bestehenden möglicherweise überdurchnittlich gut funktionierenden familiären Begegnungsgemeinschaft der Beteiligten (regelmäßige Telefonate, regelmäßige Besuche, gemeinsame Urlaube, gegenseitige Hilfestellungen), die zwischen den Beteiligten zu 4. und 5. und dem Betroffenen auch nach dessen Aufenthaltswechsel nach Kräften fortbesteht, noch nicht hingegen das Bild der eingangs geschilderten erforderlichen intensiveren Beistandsgemeinschaft. Dafür mag, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, mitursächlich die räumliche Entfernung der Beteiligten sein.

Nach allem waren die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück