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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 2 W 136/00
Rechtsgebiete: BVormVG
Vorschriften:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 |
2. ZS, Beschluss vom 27. Juli 2000, - 2 W 136/00 -
Beschluß
2 W 136/00 5 T 166/00 LG Flensburg 7 XVII B 3629 AG Flensburg
In dem Betreuungsverfahren (Vergütung)
betreffend den am 14.12.1964 geborenen Herrn B
Beteiligte:
1. Herr C.
2. V.
3. der B.
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 11.08.2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27.07.2000 durch die Richter am 25.09.2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. wurde durch Beschluß vom 5.04.1998 zum Vereinsbetreuer des mittellosen Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Vermögensverwaltung und Gesundheitsfürsorge bestellt. Der Beteiligte zu 1. ist seit März 1998 beim Beteiligten zu 2. als Betreuer beschäftigt. Er hat eine Lehre als Polsterer abgeschlossen. Nach einer Umschulung war er als Archivleiter der Diakonieverwaltung in Flensburg tätig. Er hat einen 120-stündigen Suchthelferkursus besucht und seit Jahren als Suchthelfer ehrenamtlich bei den Guttemplern gearbeitet. Unter dem 1.04.1999 hat der Beteiligte zu 2. für die Zeit vom 4.01. bis 31.l03.1999 die Bewilligung u.a. einer bestimmten Vergütung beantragt, deren Berechnung ein Stundensatz von 60 DM zugrunde lag. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligen zu 3. hat das Landgericht einen Stundensatz von 35 DM angenommen und die Vergütung entsprechend herabgesetzt. Gegen diesen Beschluß, in dem das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat und auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d.A.), hat der Beteiligte zu 2. Rechtsmittel eingelegt. Er erstrebt nunmehr die Bewilligung eines Stundensatzes von 45 DM und macht geltend, infolge seiner Fortbildung und praktischen Tätigkeit habe der Beteiligte zu 1. besonderen Kenntnisse auf dem Betreuungsgebiet erworben, die auch für die Führung der vorliegenden Betreuung nutzbar seien. Hierauf - und nicht auf den erlernten Beruf - sei es bei seiner Einstellung und Bestellung angekommen. Der nicht definierte Betreuerberuf werde durch stetige betreuungsrelevante Weiterbildung erfahren und müsse entsprechend vergütet werden. Jedenfalls sei die Bewilligung wegen einer besonderen Härte geboten. Bei der Einstellung des Beteiligten zu 1. sei nicht absehbar gewesen, daß auf Grund der gesetzlichen Neuregelung der Vergütung dessen Stelle nicht mehr bezahlbar werde. Ferner müsse er - der Verein - die Überzahlung erstatten, ohne wegen eingetretener Verjährung die Überzahlung vom Beteiligten zu 1. zurückverlangen zu können.
Die nach §§ 65 g Abs. 5 Satz 2, 27, 29 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Beteiligten zu 2. steht gemäß §§ 1908 e, 1836 Abs. 2 Satz 1, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG ein Vergütungsanspruch mit einem Stundensatz von lediglich 35 DM zu.
Das Landgericht hat ausgeführt: Voraussetzung für eine Erhöhung auf 45 DM wäre, daß der Betreuer über besondere Kenntnisse verfüge, die für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien. Durch seine Polstererlehre habe der Beteiligte zu 1. keine besonderen Kenntnisse erlangt. Die Erlangung von besonderen Kenntnissen durch Fortbildung und Berufserfahrung sei nach dem Gesetz nicht ausreichend, weil es an einer einschlägigen abgeschlossenen Lehre oder Ausbildung fehle. Der Gesetzgeber habe durch die Typisierung der Ausbildung eine einheitliche und problemlose Handhabung der Vergütungsvorschriften erreichen wollen. Auf die Schwierigkeit der Betreuung und ähnliche unbestimmte Begriffe, die dieses Bestreben zunichte machen würden, habe es nicht mehr ankommen sollen. Deshalb könnten auch Erfahrung und besondere persönliche Eignung eines Betreuers bei der Bewilligung nicht berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 1 Abs. 3 BVormVG komme nicht in Betracht, da der Beteiligte zu 1. vor Inkrafttreten des BVormVG am 1.01.1999 noch nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt habe. Eine besondere Härte sei nicht anzuerkennen. Die neue gesetzliche Regelung habe bei Übernahme der Betreuung bereits mehrere Monate bestanden. Für besondere Härtefälle gelte allein die Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG. Im übrigen seien Anpassungsschwierigkeiten hinzunehmen.
Diese Ausführungen lassen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die abgeschlossene Lehre des Beteiligten zu 1. als Polsterer keine relevanten Kenntnisse vermittelt hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, bedarf keiner näheren Darlegung. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 8.03.2000 - 2 W 186/99 (NJWE-FER 2000, 206, 207 = SchlHA 2000, 161 = OLG-Report 2000, 214, 215) Zweifel an der Auffassung geäußert, ob die erforderlichen Kenntnisse auch dann gegeben seien, wenn sie nicht durch eine abgeschlossenen Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben seien, sondern durch Berufserfahrung und/oder Fortbildung ohne jeweiligen formellen Abschluß. Bedenken könnten bestehen, weil das Gesetz durch die Typisierung der Ausbildung eine einheitliche und problemlose Handhabung habe erreichen wollen (BT-Dr 13/158, S. 14), die durch derart unbestimmte Begriffe wieder zunichte gemacht würde. Eine abschließende Entscheidung konnte der Senat seinerzeit insoweit offenlassen. Er hält nunmehr die geäußerten Zweifel für durchgreifend und verneint mit dem Landgericht aus den mitgeteilten Gründen eine Gleichstellung von besonderen Kenntnissen, die durch Praxis und/oder Fortbildung erlangt sind, mit denen, die auf einer abgeschlossenen Lehre oder einer sonstigen vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung beruhen (vgl. auch Dodegge NJW 2000, 2704, 2713 m.w.Nw.). Desgleichen treffen die Erwägungen des Landgerichts zur Nichtanerkennung eines ausnahmsweisen Härtefalles vollen Umfangs zu. Eventuellen Unzuträglichkeiten hat der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung nach § 1 Abs. 3 BVormVG abschließend Rechnung getragen (vgl. Dodegge, a.a.O., S. 2713). Eine gegenteilige Auffassung würde den dargelegten Gesetzeszweck hinterlaufen und jeglicher Rechtsunsicherheit Vorschub leisten. Dabei kann hier offenblieben, ob § 1 Abs. 3 BVormVG überhaupt für den Vereinsbetreuer gilt (ablehnend OLG Braunschweig BT Prax 2000, 130, 131).
Ende der Entscheidung
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