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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 144/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 32
Soll die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, genügt in der Einladung die Angabe eines Tagesordnungspunktes "Satzung" unter Beifügung eines Satzungsentwurfes.
2 W 144/01

Beschluß

In der Vereinsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 17.07.2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21.06.2001 durch die Richter , und am 24.10.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.10.2000 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert beträgt 5000 DM.

Gründe:

Mit Schreiben vom 1.05.1999 lud die Vorsitzende des betroffenen Vereins die Mitglieder zur Landeshauptversammlung am 29.05.1999 ein. Dem Schreiben waren Tagesordnung und "Satzungsentwurf" beigefügt. Es hieß im Schreiben u.a., Anträge zur Versammlung und "Änderungswünsche zur Satzung" müßten schriftlich gestellt und begründet werden. In der Tagesordnung war unter TOP 11 aufgeführt: "Satzung (Fragen hierzu werden von Herrn Rechtsanwalt J beantwortet)." In der Versammlung beschlossen die anwesenden Mitglieder u.a. einstimmig die Änderung der Satzung.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Antrag des Vereins, die Änderungen der Satzung in das Vereinsregister einzutragen mit der Begründung zurückgewiesen, die Angaben in der Einladung seien nicht hinreichend bestimmt gewesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des betroffenen Vereins zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beifügung des Satzungsentwurfs habe nicht ausgereicht, weil die Mitglieder die bisherige Satzung mit der neuen Satzung Punkt für Punkt hätten vergleichen müssen. Dies sei mit dem Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auch darin bestehe, die Mitglieder bereits bei der Berufung ausreichend zu informieren und ihnen gerade nicht eigene Nachprüfungen abzuverlangen, nicht vereinbar. Gegen diesen Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 156/157 d.A.), richtet sich die weitere Beschwerde des betroffenen Vereins.

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet mit der Maßgabe, daß die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die Entscheidungen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie die Anforderungen an die "Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berufung" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ansicht des Senats überspannen. Mit der Ankündigung der Tagesordnung (des Beschlußgegenstandes) in der Einladung soll den Vereinsmitgliedern bekanntgemacht werden, "worum es geht". Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie sollen vor Überraschungen geschützt werden. Die Tagesordnung soll einen allgemeinen Überblick geben, alle Einzelheiten braucht sie nicht zu enthalten. Wie genau der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung zu bezeichnen ist, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls (BayObLG RPfl 1979, 196; 1972, 132, 133; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rn. 453; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rn. 178; Steffen in RGRK, BGB, 12. Aufl., Rn. 6 und 7; Soergel-Hadding, BGB, § 32 Rn. 12 und 13 - jeweils m.w.Nw.). Die Einladung vom 1.05.1999 wird diesen Anforderungen gerecht. Ihr konnte man im Gesamtzusammenhang entnehmen, daß es um die Änderung der Hauptvereinssatzung ging. Durch die Beifügung des Satzungsentwurfs wurden - über die im allgemeinen für ausreichend gehaltene bloße Erwähnung der zu ändernden Ziffern (ohne Text) hinaus - die neuen Bestimmungen bekannt gegeben. Abweichend vom Landgericht hält es der Senat für zumutbar, daß das Vereinsmitglied zur Feststellung der Änderungen die (bei ihm vorhandene) alte Satzung mit der neuen vergleicht (vgl. zur Zumutbarkeit eigener Bemühungen des Vereinsmitglieds im Zusammenhang mit der Einladung Steffen in RGRK a.a.O. Rn. 5). Die Unterrichtung soll gerade der - u.U. Zeit in Anspruch nehmenden - Vorbereitung der Versammlung dienen. In der Versammlung wird ohnehin ein Vergleich der alten und neuen Bestimmungen erforderlich. Eine in jedem Fall ausreichende Mitteilung in Form einer Gegenüberstellung würde den Vergleichsaufwand nicht wesentlich mindern. Zwar blieben vorliegend einige Bestimmungen gleich, die weit überwiegende Mehrzahl enthielt jedoch Veränderungen, so daß ohne weiteres von einer Neufassung der Satzung insgesamt auszugehen ist.

Ob eine Heilung des vom Amts- und Landgericht angenommenen Mangels durch die nachgereichten Erklärungen der Vereinsmitglieder, die nicht an der Versammlungen teilgenommen haben, eingetreten ist (vgl. dazu OLG Frankfurt BB 1983, 2139, 2140; Soergel-Hadding, a.a.O., Rn. 16), kann offenbleiben.

Das Amtsgericht wird nach allem angewiesen, im Rahmen seiner Neubescheidung des Eintragungsantrags insoweit von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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