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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 2 W 144/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21 IV
WEG § 21 V
1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz".

2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.

3. Nimmt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen anfänglich mängelbehafteten Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnungseigentumsanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmassnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichboden entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.


2 W 144/02

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. vom 01. August 2002 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2002 durch die Richter Schupp, Dr. Probst und Kollorz am 05. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage H. in 25451 Quickborn. Die Beteiligte zu 3. ist die Verwalterin der neben den Beteiligten zu 1. und 2. aus den Beteiligten zu 4. bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 5. hat das Bauvorhaben Ende der 70er Jahre an die Wohnungseigentümer übergeben, die Beteiligte zu 6. war Verwalterin der Gemeinschaft bis 1993. Beide sind dem Verfahren auf Seiten der Beteiligten zu 3. und 4. beigetreten.

Die vom Landrat des Kreises Pinneberg am 02. März 1978 der Beteiligten zu 5. erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnblocks mit 30 Eigentumswohnungen (Bl. 74 ff d.A.) erlegte unter Ziffer 57 hinsichtlich der an die Schalldämmung des Treppenhauses, der Wohnungstrennwände und der Wohnungstrenndecken zu stellenden Anforderungen die Einhaltung der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - auf. Die in der seinerzeit noch gültigen Ausgabe der DIN 4109 vom September 1962 für Wohnungstrenndecken aufgeführten Trittschallschutzmaße entsprechen in heute üblicher Ausdrucksweise bewerteten Norm-Trittschallpegeln von = 60 dB (unmittelbar nach Fertigstellung des Baues) bzw. = 63 dB (> 2 Jahre nach Fertigstellung des Baues). Demgegenüber sah bereits der im Februar 1979 veröffentlichte Entwurf einer Neufassung der DIN 4109 einen - umgerechneten - Norm-Trittschallpegel von < 53 dB vor, welcher den Anforderungen an den sog. "erhöhten Schallschutz" der alten DIN 4109 für > 2 Jahre nach Baufertigstellung entsprach. Bereits auf einer Eigentümerversammlung vom 19. August 1981 wurden Schallbeeinträchtigungen diskutiert und zu TOP 8 beschlossen, "dass die betroffenen Wohnungseigentümer etwaige Schallmängel auf eigene Kosten gegen die Baufirma geltend machen sollten" (Bl. 32 d.A.). Ausweislich des Diskussionsprotokolls wurden die Schallbeeinträchtigungen von den Eigentümern unterschiedlich wahrgenommen und das Prozessrisiko und die Kosten der Erstellung eines Gutachtens auf Gemeinschaftskosten gescheut. Nachdem die oberhalb der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. wohnende Miteigentümerin R. Ende 1997/Anfang 1998 den in ihrer Wohnung ursprünglich vorhandenen Teppichbodenbelag durch Fliesen ersetzt hatte, fühlten sich die Beteiligten zu 1. und 2. durch Schallübertragungen gestört. In einem zunächst gegen die Miteigentümerin R angestrengten Verfahren auf Entfernung des Fliesenbelages, hilfsweise auf handwerksgerechte Herstellung des schwimmenden Estrichs, - 68 II 59/98 WEG AG Pinneberg - stellte der Sachverständige T. nach Entfernung zunächst festgestellter Mörtelbrücken fest, dass für immer noch vorhandene Beeinträchtigungen allein der Estrich verantwortlich sei. Der gemessene Norm-Trittschallpegel hatte sich unter dem Wohnzimmer der Wohnung R. von vor Entfernung der Mörtelbrücken gemessenen 60 dB auf 57 dB verbessert, unter dem Schlafzimmer von 55 dB auf 54 dB (schalltechnische Gutachten vom 23. Juni 1999 und 22. Dezember 1999, Bl. 33 ff d.A., Bl. 72 ff d.A. in 68 II 59/98 WEG AG Pinneberg). Gleichwohl lehnte die Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2001 zu TOP 6 den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2.: "Die WEG möge beschließen, dass die Kosten zur Beseitigung der Schallmängel in der Geschossdecke zwischen Frau R. und Familie Gr. durch die WEG übernommen werden." mehrheitlich ab (Bl. 61 d.A.).

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben neben der Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses begehrt, die Beteiligten zu 3. und 4. zu verpflichten, die Schallübertragungsursachen an der Zwischendecke zwischen ihrem Sondereigentum und dem Sondereigentum der über ihnen befindlichen Wohnung R. auf Kosten der Gemeinschaft zu beheben. Die Schallübertragungen seien unerträglich. Die Beteiligten zu 3. bis 6. haben eingewendet, dass die bauseits eingebrachte Schalldämmung den seinerzeit noch gültigen Anforderungen der aus dem Jahre 1962 stammenden DIN 4109 entsprochen habe. Zudem sei unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der von den Beteiligten zu 1. und 2. gerügte Trittschallpegel sowohl seinem Ausmaß nach hinzunehmen als auch unter Berücksichtigung insbesondere der hohen Kosten, die entstehen würden, wenn die schärferen Anforderungen des im Februar 1979 veröffentlichten Normentwurfs zu einer neuen DIN 4109 eingehalten werden müssten, nämlich allein 67.948,18 € für die Dämmung zwischen den 85 qm großen Wohnungen der Beteiligten zu 1. und 2. und R. und Kosten einer schalltechnischen Gesamtsanierung der Wohnanlage von 2.400.904,00 € (Beweis: Sachverständigengutachten).

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des Schallschutzsachverständigen T. mit Beschluss vom 28. März 2002 dem Begehren der Beteiligten zu 1. und 2. unter der Einschränkung stattgegeben, dass die Beteiligten zu 1. und 2. eine Beseitigung der Schallübertragungsursachen auf Kosten der Gemeinschaft verlangen können, soweit nicht der jeweilige Eigentümer des über ihrer Wohnung belegenen Sondereigentums durch Verlegung eines ganzflächigen fest installierten Teppichbodenbelags im Wohn- und Schlafzimmer dafür Sorge trägt, dass die Trittschallanforderungen der gültigen DIN 4109 (den erhöhten Schallanforderungen der DIN 4109 aus dem Jahre 1962 entsprechend) eingehalten würden. Der Anspruch auf fachgerechte Herrichtung der Zwischendecke und Ungültigerklärung des entgegenstehenden Beschlusses vom 18. Juni 2001 in TOP 6 folge aus § 21 Abs. 4 WEG. Nach Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei Erstellung des Gebäudes im Jahre 1978 die damals anerkannten Regeln der Technik außer Acht gelassen worden seien. Anerkannte Regeln seien insoweit nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109 aus dem Jahre 1962, sondern die - den Mindestschallschutzanforderungen der jetzt gültigen DIN 4109 aus dem Jahre 1989 entsprechenden - Werte des sog. "erhöhten Trittschallschutzes" nach der DIN 4109, Fassung 1962, gewesen. Die Überschreitung der Schallschutznorm um 4 dB unterhalb des Wohnzimmers der Wohnung R. könne unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen ebenso sehr störend sein, wie nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen unter Umständen sogar ein Unterschied von 1 dB noch wahrgenommen werden könne. Die Beschlussfassung zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 19. August 1981 stehe nicht entgegen, weil seinerzeit lediglich den betroffenen Wohnungseigentümern erlaubt worden sei, in eigener Regie gegen den Bauträger vorzugehen, aber nicht weitere Folgerungen aus diesem Beschluss entnommen werden könnten. Verwirkung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich der Mangel für die Beteiligten zu 1. und 2. erst nach Auswechselung des Bodenbelags der Wohnung R. Ende 1997/Anfang 1998 offenbart habe. Auch seien die - richtigerweise mit lediglich 43.348,18 € zu bemessenden - Sanierungskosten hinsichtlich der fraglichen Zwischendecken auch noch nicht unverhältnismäßig, weil bisher keinesfalls feststehe, ob auch an anderen Zwischendecken Überschreitungen der Trittschallschutznorm vorhanden seien und wie diese ggf. beseitigt werden könnten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei den Beteiligten zu 4. jedoch vorzubehalten, die Miteigentümerin R. zur Auslegung von Teppichboden zu bewegen, um so eine kostengünstigere Einhaltung der Trittschallschutznormen zu gewährleisten. Die hiergegen gerichteten beiderseitigen sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. einerseits und der Beteiligten zu 3. und 4. andererseits hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2002 zurückgewiesen. Der ausgesprochene Vorbehalt zugunsten anderer Maßnahmen entspreche einer im Wohnungseigentumsverfahren vorzunehmenden sachgerechten Interessenabwägung. Die Feststellungen des Sachverständigen Taubert auch hinsichtlich der Veraltung der Mindestanforderungen der DIN 4109 aus dem Jahre 1962 im Jahre 1978 hätten die Beteiligten zu 3. und 4. nicht hinreichend angegriffen, so dass ein Obergutachten nicht habe eingeholt werden müssen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde begehren die Beteiligten zu 3. und 4. die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die vollständige Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. Insoweit beanstanden sie insbesondere, dass auch das Landgericht sich ohne Einholung eines Obergutachtens auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen T. gestützt habe, Verwirkung ausgeschlossen und angesichts der hohen zu erwartenden Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen worden sei. Entgegen der Auffassung von Amts- und Landgericht schließe aber auch bereits der Eigentümerbeschluss vom 19. August 1981 eine heutige Mängelbeseitigung aus.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Zwar kann den Beteiligten zu 1. und 2. gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Verwaltung im Rahmen der nach § 21 Abs. 4 WEG geschuldeten ordentlichen Verwaltung grundsätzlich ein Anspruch auf die Verbesserung der vorhandenen Trittschalldämmung zustehen (1.). Jedoch rechtfertigen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen in Ansehung von Treu und Glauben insbesondere nicht die zu Lasten der Beteiligten zu 3. und 4. ausgesprochene Vornahmeverpflichtung (2.), so dass das Landgericht noch weitere Ermittlungen vorzunehmen haben wird (3.).

1. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und im Übrigen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Hierzu gehört - wie aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG folgt - neben der ordnungsmäßigen Instandhaltung insbesondere auch die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zweifelsfrei unterfällt dieser u.a. die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerks und damit auch die Beseitigung anfänglicher Baumängel (Senat WuM 1999, 180, 181; BayObLG ZMR 1999, 846, 847; OLG Hamm WE 1993, 244, 245; BayObLG NJW-RR 1990, 332, 332 f; OLG Celle OLGR 2001, 327, 328, jeweils m.w.N.). In gewissem Rahmen kann hierbei auch eine zwischenzeitlich eingetretene technische Entwicklungen berücksichtigende "modernisierende Instandsetzung" begehrt werden (vgl. Senat a.a.O.; Merle in Bärmann/Pick-Merle, 8. Aufl., Rn. 134 ff zu § 21 WEG; Weitnauer-Lüke, 8. Aufl., Rn. 34 zu § 21 WEG). Inwieweit das Begehren der Beteiligten zu 1. und 2. bei späterer Konkretisierung auf bestimmte Maßnahmen eine derartige modernisierende Instandsetzung darstellen kann oder dieser zumindest gleichkommt, kann jedoch an dieser Stelle noch offen bleiben, da das Begehren der Beteiligten zu 1. und 2. in erster Linie auf die Gewährung des zur Zeit der Erstellung des Gebäudes den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schallschutzes gerichtet ist, die tatsächliche Schallschutzsituation aber bereits diesen Anforderungen nicht entspricht (a) und weder die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 19. August 1981 noch Aspekte der Verwirkung die Durchsetzung eines auf die Gewährleistung eines derartigen Schallschutzes gerichteten Anspruchs grundsätzlich hindern (b).

a) Nicht zu beanstanden ist die bereits im ersten Rechtszug getroffene Feststellung, dass die von dem Sachverständigen Taubert laut Schallschutzgutachten vom 22. Dezember 1999 im Verfahren 68 II 59/98 WEG AG Pinneberg ermittelten Norm-Trittschallpegel von 57 dB immer noch oberhalb des im Normentwurf zu DIN 4109 von Februar 1979 enthaltenen Normtrittschallpegels von (umgerechnet) 53 dB liegen und bei Bauerrichtung Ende der 70er Jahre bereits die Einhaltung eines derartigen Norm-Trittschallpegel dem "Stand der Technik" entsprach, während die Werte der DIN 4109 von 1962 selbst technisch überholt waren. Denn dass die Anforderungen der DIN 4109 von 1962 bereits seit Mitte der 70er Jahre technisch überholt waren, hat nicht nur der Sachverständige schriftlich wie mündlich nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr entsprechen seine Darlegungen auch der zeitnahen Einschätzung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Jagenburg, NJW 1981, 2788, 2790 und Döbereiner, BauR 1980, 296 ff). Ebenso begegnet es keinen Bedenken, im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen T. den im Februar 1979 veröffentlichten Entwurf zur Neufassung der DIN 4109 bzw. die sich im hier interessierenden Bereich weitgehend deckenden Anforderungen an den erhöhten Trittschallschutz der DIN 4109 aus 1962 als maßgeblich anzusehen, also auch für die streitbefangene Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich die Einhaltung eines bewerteten Norm-Trittschallpegels von = 53 dB zu fordern. Soweit die seinerzeit der Beteiligten zu 5. erteilte Baugenehmigung allein auf die Einhaltung der Vorschriften der seinerzeit gültigen DIN 4109 abstellt, kann aus dem Niveau bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen nicht auf den für die zivilrechtliche Beurteilung maßgebenden Stand der Technik geschlossen werden. Zu Recht hat daher das Landgericht davon abgesehen, das von den Beteiligten zu 3. und 4. geforderte Obergutachten einzuholen.

b) Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Pflicht, grundsätzlich einen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage entsprechenden baulichen Standard anzustreben, weder aufgrund der am 19. August 1981 erfolgten Beschlussfassung noch schon unter dem Aspekt einer denkbaren Verwirkung frei geworden.

Den Beschluss zu TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. August 1981 haben Amtsgericht und Landgericht dahin ausgelegt, dass mit diesem Beschluss Wohnungseigentümer zur Geltendmachung etwaiger Schallmängel auf eigene Kosten gegen den Bauträger ermächtigt wurden, nicht aber - was grundsätzlich möglich gewesen wäre (BayOblG NJW-RR 1999, 520, 521) - die Geltendmachung entsprechender Mängel auch im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander abschließend ausgeschlossen werden sollte. Eine derartige Auslegung als bloßer "Ermächtigungsbeschluss" lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn sie entspricht sowohl dem Wortlaut der Beschlussfassung als auch dem protokollierten Diskussionsverlauf und damit objektiven Umständen, auf welche bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen im Gegensatz zu den subjektiven Vorstellungen einzelner Eigentümer abzustellen ist (BayObLG WuM 1990, 92 f; BayObLG WE 1992, 20, 21; BayOblG NJW-RR 1999, 520, 521; Weitnauer-Lüke, 8. Aufl., Rn. 21 § 23 WEG; Merle in Bärmann/Pick-Merle, 8. Aufl. Rn. 44 ff zu § 23 WEG). Dafür, dass über den protokollierten Wortlaut und die protokollierte Diskussion hinaus die Wohnungseigentümer auch im Verhältnis untereinander die Thematik des Schallschutzes abschließend hätten regeln wollen, haben die Beteiligten zu 3. und 4. in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Hinweise vorgetragen, denen von Amts wegen nachgegangen hätte werden müssen. Selbst im Rahmen ihrer Begründung der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 3. und 4. eine abweichende Willensbildung unter Beweisantritt lediglich pauschal und daher unzureichend behauptet, einmal abgesehen davon, dass neue Tatsachen von den Beteiligten nicht mehr zulässigerweise in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt werden können (siehe nur Keidel/Meyer-Holz, 15. Aufl., Rn. 45 zu § 27 FGG).

Was den Einwand der Verwirkung anbelangt, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Auswechselung des ursprünglichen Teppichbelages durch Fliesen in der Wohnung R. die Beteiligten zu 1. und 2. das aus ihrer Sicht Notwendige unternommen hatten, um die Störung zu beseitigen. Auch ist im Anschluss an die bisherigen tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, dass erst die Änderung des Fußbodenbelags in der Wohnung R. für die Beteiligten zu 1. und 2. das Ausmaß der wahrgenommenen Trittschallbelästigung richtungsgebend verstärkt hat. Eine ganz andere - aber nicht isoliert unter Verwirkungsaspekten zu diskutierende - Frage ist, inwieweit und mit welchem Aufwand die Beteiligten zu 1. und 2. heute noch in vollem Umfang eine Sanierung der Trittschalldämmung bis zur Einhaltung der erhöhten Trittschallschutzanforderungen der DIN 4109 von 1962 erwarten können, war doch - hierauf weisen die Beteiligten zu 3. und 4. zu Recht hin - das Problem von Unzulänglichkeiten bei der Trittschalldämmung den Wohnungseigentümern ausweislich ihrer seinerzeitigen Beschlussfassung bereits im Jahre 1981 bekannt.

2. Hinsichtlich der denkbaren Rechtsfolgen beruht der angegriffene Beschluss allerdings auf der Anwendung eines materiell-rechtlich unzutreffenden Maßstabes mit der Folge, dass deshalb auch die gebotene Sachaufklärung unterlassen wurde.

Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Beurteilung einer begehrten Verwaltungsmaßnahme anhand des § 21 Abs. 4 WEG insbesondere auf ein zumutbares Kosten-Nutzen-Verhältnis abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 -; Senat WuM 1999, 180, 181). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte (etwa BayObLG WE 1980, 60, 61; BayObLG NJW-RR 1990, 332, 333; BayObLG ZMR 1999, 846, 847; OLG Hamm WE 1993, 244, 245; OLG Celle OLGR 2001, 327, 328). Unwesentliche Beeinträchtigungen auch durch Trittschall haben Wohnungseigentümer ohnehin hinzunehmen (BayObLG DWE 1980, 60, 61). Sind die Kosten von notwendigen Sanierungsmaßnahmen für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer unzumutbar, ist der Anspruch auf Vornahme von Sanierungsmaßnahmen nach Treu und Glauben regelmäßig ausgeschlossen; es kann allerdings geboten sein, dem betroffenen Wohnungseigentümer in geeigneter Weise einen - auch finanziellen - Ausgleich zu verschaffen (OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108 f; BayObLG NJW-RR 1990, 332, 333). Eine sog. "modernisierende Instandsetzung" wird nicht schon stets, sondern nur entweder bei nicht allzu hohen Kosten oder dann verlangt werden können, wenn der betroffene Wohnungseigentümer anderenfalls einen schwerwiegenden Mangel hinzunehmen hätte (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 -; Senat WuM 1999, 180, 181). Aber auch das Verlangen nach Beseitigung eines von Beginn an mangelbehafteten Zustands kann dem Begehren nach modernisierender Instandsetzung jedenfalls dann gleichkommen, wenn - was gerade bei älteren Gebäuden der Fall sein kann - ein bautechnisch unbefriedigender Zustand mit der Folge eines bestimmten Beeinträchtigungsniveaus über lange Jahre hingenommen worden ist. In jedem Fall kommt es darauf an, wie sich in der konkreten Situation ein vergleichbarer und wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer verhalten würde und müsste (OLG Hamm WE 1993, 245).

Eine Auseinandersetzung mit diesen Anforderungen lässt der angefochtene Beschluss nur insoweit erkennen, als das Landgericht im Anschluss an das Amtsgericht die Beteiligten zu 3. und 4. zur Herstellung der lärmschutztechnischen Anforderungen für den "erhöhten Schallschutz" nach DIN 4109 aus dem Jahre 1962 (entsprechend den strengeren Anforderungen des Normentwurfs zu DIN 4109 vom Februar 1979) verpflichtet angesehen hat, andererseits aber die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die vom Amtsgericht den Wohnungseigentümern eingeräumte Möglichkeit zurückgewiesen hat, auf die Sanierung der Zwischendecke zwischen der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. und der Wohnung R. zu verzichten, falls dort die Wiederverlegung des fest installierten Teppichbodenbelages zur Einhaltung der Schallschutzanforderungen führen würde. Hierbei sind beide Vorinstanzen offensichtlich davon ausgegangen, dass den Beteiligten zu 1. und 2. in jedem Falle ein Anspruch auf Herstellung eines den Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 aus dem Jahre 1962 entsprechenden Dämmungsniveaus zustehen würde und die insoweit von den Beteiligten zu 3. und 4. in den Raum gestellten Kosten für die fragliche Zwischendecke von 67.948,18 € jedenfalls in der vom Amtsgericht heruntergerechneten Höhe von 43.948,18 € nicht außer Verhältnis zu dem für die Beteiligten zu 1. und 2. erzielbaren Nutzen stehen.

Dies hält einer Überprüfung nicht stand. So müssen sich die Beteiligten zu 1. und 2. bereits entgegenhalten lassen, dass der Gesamtheit der Wohnungseigentümer die Hellhörigkeit der Anlage bereits jedenfalls ab 1981 bekannt war, gleichwohl aber jedenfalls im Innenverhältnis zueinander hingenommen worden ist. Auch haben die Beteiligten zu 1. und 2 den bauseitig vorhandenen Lärmschutz erst beanstandet, nachdem die Miteigentümerin R. in der oberhalb gelegenen Wohnung zum Bereich ihres Sondereigentums den unzweifelhaft dämmenden Teppichfußbodenbelag Ende 1997/Anfang 1998 gegen einen ebenso unzweifelhaft erheblich weniger dämmenden Fliesenbelag ausgewechselt hatte. Hat die Gesamtheit der Wohnungseigentümer aber eine von Beginn an dem seinerzeitigen Stand der Technik nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen eindeutig nicht entsprechende Situation nahezu 20 Jahre hingenommen, so ist der tatsächliche Verwaltungszustand der Gemeinschaft durch diese Situation derart vorgeprägt, dass eine vollständige Beseitigung auch der anfänglichen Trittschalldämmungsmängel nicht mehr ohne weiteres begehrt werden kann. Denn auch ein wirtschaftlich denkender Alleineigentümer würde in einer derartigen Situation eine Beseitigung der ursprünglichen Mängel nur bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen oder bei schwerem Beeinträchtigungsgrad und wenigstens tragbaren Kosten ins Auge fassen. Andererseits mussten die Beteiligten zu 1. und 2. aber auch nicht ohne weiteres mit einer noch weiteren Verschlechterung ihrer Lärmschutzsituation rechnen. Daher können sie grundsätzlich Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des schallschutztechnischen Zustands verlangen, der dem vor der Verfliesung der Wohnung R. unter Berücksichtigung des dort zuvor verlegten Teppichbodens tatsächlich vorhandenen schallschutztechnischen Standard entspricht. Auch die insoweit erforderlichen Maßnahmen müssen allerdings sowohl nach Kosten-Nutzen-Analyse als auch nach der Höhe der aufzuwendenden Kosten insgesamt für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zumutbar sein. Hierbei wird auch nicht allein auf den baulichen Zustand der Zwischendecke zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. und der Wohnung R. abgestellt werden dürfen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfordert der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nämlich eine Gleichbehandlung aller gleichermaßen betroffenen Eigentümer. Dies schließt es jedenfalls dann aus, zugunsten einiger - energisch Beanstandungen erhebender - Wohnungseigentümer Maßnahmen zu ergreifen, die für eine Vielzahl von Wohnungseigentümern nicht finanzierbar wären, wenn sich zumindest die Gefahr einer vergleichbaren Betroffenheit weiterer oder gar aller Wohnungseigentümer aufdrängen muss. So liegt es aber hier, da die 30 Wohnungen der Anlage ersichtlich aufgrund gleicher Planung und zum gleichen Zeitpunkt fertiggestellt worden sind und die Auswechslung von Teppichbelägen gegen Fliesen derzeit einem offenkundigen Zeitgeschmack entspricht. Ebenso leuchtet es ein, dass die von den Beteiligten zu 3. und 4. für eine Gesamtsanierung aller Eigentumswohnungen genannten 2.400.904,00 € - auf der Basis der amtsgerichtlichen Berechnungen wenigstens noch 1.61 Mio € - für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer außerordentlich schwer zu finanzieren wären und der erste Anschein deshalb gegen die Ordnungsgemäßheit einer derartig teuren Verwaltungsmaßnahme spricht.

3. Welche Maßnahmen mit welchem Aufwand tatsächlich zur Verbesserung der Schallschutzsituation in der Wohnungseigentumsanlage durchgeführt werden können und welches Schallschutzniveau aufgrund welcher Maßnahmen die Beteiligten zu 1. und 2. tatsächlich von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen können, kann auf der Basis der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden.

Das Landgericht hätte nämlich dem insoweit von den Beteiligten zu 3. und 4. bereits im ersten Rechtszug, aber noch im Beschwerdevorbringen angebotenen Sachverständigenbeweis über den Umfang der für die Gesamtanlage erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nachgehen müssen, wenn auch gegebenenfalls unter Ergänzung der Sachaufklärung durch Fragestellungen, die das von den Beteiligten zu 3. und 4. zugrundegelegte Sanierungskonzept und andere Sanierungsmöglichkeiten betreffen. Ebenso fehlen tatsächliche Feststellungen über das vor Durchführung der Verfliesungsarbeiten in der Wohnung R. vorhandene Schallschutzniveau, welches in anderen Wohnungen auch heute noch vorhanden sein mag, sowie über die wirtschaftliche Situation der Eigentümergemeinschaft. Erst auf einer verbesserten Tatsachengrundlage wird sich aber klären lassen, ob unter Umständen als Alternative zu einem aufwändigen Eingriff in den unterhalb der im Sondereigentum stehenden Bodenbeläge liegenden Aufbau der Zwischendecken einschließlich der auf dem Beton aufgebrachten und im Gemeinschaftseigentum stehenden Trittschalldämmung (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 598 f) preisgünstigere Maßnahmen - wie etwa das Aufbringen von Gipskartonplatten unterhalb der Zwischendecke - einen befriedigenden Erfolg bringen würden. Insoweit wäre gegebenenfalls auch aufzuklären und im Hinblick auf die individuelle Wohnsituation jedenfalls der Beteiligten zu 1. und 2. tatrichterlich zu bewerten, inwieweit nach derartigen Maßnahmen möglicherweise verbleibende Differenzen von 1 dB oder 2 dB tatsächlich noch eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung des Wohnkomforts darstellen.

Selbstverständlich sind auch die einzelnen Miteigentümer - ungeachtet der Rechtskraft der Entscheidung im nicht zur Sachentscheidung des Senats gelangten Verfahren 68 II 59/58 WEG AG Pinneberg - durch § 14 Nr. 1 WEG gehalten, in ihrem Sondereigentum keine Bodenbeläge zu verlegen, aus deren Verwendung anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen (BayOblG NJW-RR 1994, 598, 599); dies gilt gerade dann, wenn die gesamte Anlage bekanntermaßen hellhörig ist. Aber auch darüber hinaus könnten die Wohnungseigentümer im Wege der Vereinbarung sich zur generellen Einbringung etwa von Teppichware verpflichten und dadurch aufwändige Sanierungsmaßen ganz oder zum Teil entbehrlich machen.

III.

Da der Senat die erforderlichen Ermittlungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen kann, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Rahmen der neu zu treffenden Entscheidung wird der von den Beteiligten zu 1. und 2. angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2001 zu TOP 6 bereits dann für ungültig zu erklären sein, wenn die Beteiligten zu 1. und 2. im Ergebnis überhaupt die Vornahme einer Schallschutzverbesserung begehren können. Steht den Beteiligten zu 1. und 2. ein Anspruch auf die Vornahme von Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Trittschallschutzniveaus zu, so ist es bei mehreren Handlungsalternativen allerdings Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf welche Weise diese Rechtsposition tatsächlich realisiert wird.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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