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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 2 W 147/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1115 I |
Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag übertrug die Beteiligte zu 1. ihr Eigentum an einem Grundstück auf den Beteiligten zu 2. In § 6 des Vertrages verpflichtete sich der Beteiligte zu 2. u. a. zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 15.000 DM, verzinslich ab dem ihrer Fälligkeit nachfolgenden Tage gemäß § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins pro anno, derzeit 9,26 %. Wegen dieser Schuld nebst Zinsen bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch mit der Maßgabe, daß die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen ist. Der Notar hat gemäß § 15 GBO die Eintragung der Hypothek nebst Zinsen in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt dem Notar aufgegeben, den Höchstzinssatz anzugeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Mit Recht haben Grundbuchamt und Landgericht angenommen, daß der Zinssatz nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung der Hypothek - wenn die Forderung verzinslich ist - u.a. der vereinbarte Zinssatz anzugeben. In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, daß zur Bestimmung dieses vereinbarten Zinssatzes zwar die Bezugnahme auf einen "gleitenden" Zinssatz - hier 5 % über dem (jeweiligen) Basiszins (vgl. § 247 BGB n. F.) per anno - grundsätzlich zulässig ist, daß jedoch auch in den Fällen dieser Art der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser verlangt, daß für jeden Beteiligten, insbesondere für nachfolgende Gläubiger, der Umfang der Belastung des Grundstücks erkennbar ist. Dem wird nur genügt, wenn der Höchstzinssatz eingetragen und in der in Bezug genommene Eintragungsbewilligung die Zinserhöhungsklausel angegeben ist, so daß die (größtmögliche) Höhe der hiernach geschuldeten Zinsen jederzeit sicher bestimmbar ist (BGH NJW 1961, 1257, 1258; BB 1963, 68; LM § 1115 Nr. 5; NJW 1975, 1314, 1315; OLG Jena JW 1932, 114; KG JW 1934, 1506; RPfl 1971, 316; BayObLG RPfl 1975, 221; DNotZ 1983, 44, 45; NJW-RR 2001, 878; LG Aachen MittRhNotk 1997, 143, 145; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 45 - ausdrücklich auch für den Basiszins; Erman-Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1115 Rn. 7; Haegele/Schöner/Stöber, 11. Aufl. Rn. 1960; Eickmann in München-Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1115 Rn. 28; Mattern in RGRK, 12. Aufl., § 1115 Rn. 18 bis 21; Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1115 Rn. 10 und 11; Soergel-Konzen, BGB, § 1115 Rn. 16; Staudinger-Scherübl, BGB, 12. Aufl., § 1115 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Beteiligten macht hier die Vereinbarung des gleitenden Zinssatzes in Gestalt des Basiszinssatzes nach Sinn und Zweck des Bestimmbarkeitserfordernisses die Angabe des Höchstzinssatzes nicht entbehrlich. Zwar ist es zutreffend, daß der Basiszinssatz nunmehr gesetzlich definiert und zu bestimmten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Das hat jedoch - wie beim Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bisher auch (vgl. BGH NJW 1975, 1314, 1315; OLG Jena a.a.O., KG a.a.O.) - nur zur - auch erforderlichen - Folge daß der jeweils maßgeblich Zinssatz rückwirkend sicher bestimmt werden kann. Es fehlt indessen die Bestimmbarkeit der Belastung für die Zukunft, die weiter nur durch die Angabe des Höchtszinssatzes erreichbar ist. Dieser Auffassung steht ferner nicht entgegen, daß nunmehr gemäß § 288 Abs. 1 und 2 BGB n. F. der gesetzliche Verzugszins an den Basiszins anknüpft. Denn nach § 1118 BGB gibt das Grundbuch über diese Zinsen überhaupt keine Auskunft. Der Umstand, daß hieraus für die nachfolgenden Gläubiger im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Verzuges ein Risiko hinsichtlich der höchstmöglichen Belastung besteht, berechtigt nicht, dieses Risiko auch auf die rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen auszudehnen.
Ende der Entscheidung
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