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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 2 W 152/09
Rechtsgebiete: FGG-RG, GBO


Vorschriften:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
GBO § 16 Abs. 2
1. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist; allein der Umstand, dass ein Rechtsmittel erst am 1. September 2009 oder später eingelegt worden ist, führt nicht dazu, dass für das Rechtsmittelverfahren bereits neues Recht anzuwenden ist.

2. Wenn die Beteiligten im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass eine von mehreren beantragten Eintragungen nicht ohne die andere erfolgen soll, finden einheitlich diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, die für den zuerst gestellten Antrag maßgeblich sind.


2 W 152/09

Beschluss

In dem Grundbuchverfahren

betreffend den im Grundbuch von .....des Amtsgerichts Pinneberg eingetragenen Grundbesitz,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Beteiligten vom 28. September 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 8. September 2009 durch die Richter ------- und die Richterin ..... am 21. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind im Grundbuch von ..... als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück umfasste zunächst die Flurstücke (...) und (...) der Flur (...) mit einer Gesamtgröße von 24.474 m². In Abt. III sind unter den laufenden Nummern 6 bis 10 und 13 jeweils Grundschulden eingetragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 2007 (UR-Nr. (...) des Notars F. in W.) verkauften die Beteiligten zu 1.) und 2.) ein noch zu vermessendes Teilstück aus dem Flurstück (...) zum Preis von 4.500,00 € an die Beteiligte zu 3.). Der Kaufgegenstand sollte lastenfrei geliefert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 27. September 2007 Bezug genommen.

Auf Antrag bzw. Bewilligung der Beteiligten wurde am 4. Oktober 2007 zunächst eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Erwerberin in Abteilung II Nr. 1 eingetragen. Nach Vermessung wurde der Kaufgegenstand als Flurstück (...) mit einer Größe von 158 m² im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchblattes geführt.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 19. Januar 2009, hat der Notar F. zunächst beantragt, "den nunmehr vermessenen Kaufgegenstand vom Grundbuch von ..... ohne Lasten abzuschreiben und ihn dem Grundbuch von ..... zuzuschreiben". Dabei hat er unter anderem eine vollständige Ausfertigung des Kaufvertrages vom 27. September 2007 (einschließlich dessen § 9, der Erklärungen zum Eigentumsübergang enthält), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes P. sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Löschung der Grundpfandrechte in Abt. III Nr. 6 bis 10 und 13 eingereicht.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 hat das Grundbuchamt den Notar unter Ziff. 1 um Klarstellung des Antrages dahingehend gebeten, dass die Eintragung der Eigentumsänderung auf die Käuferin beantragt wird, und unter Ziff. 2 bis 5 verschiedene Beanstandungen mitgeteilt. Nachdem die Zwischenverfügung auch nach Fristverlängerung nur teilweise erledigt worden ist, hat das Grundbuchamt dem Notar eine letzte Frist bis zum 3. September 2009 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 3. September 2009, hat der Notar sodann beantragt, "als neue Eigentümer den Käufer im Grundbuch von ..... einzutragen und gleichzeitig bei Eigentumsumschreibung die in Abt. II zur Eintragung gekommene Auflassungsvormerkung zu löschen". Er hat weitere mit der Zwischenverfügung angeforderte Unterlagen eingereicht, allerdings nicht die angeforderten Originalbriefe für die Grundpfandrechte in Abt. III Nr. 9 und 10.

Durch Beschluss vom 8. September 2009 hat das Grundbuchamt die "Anträge auf Eintragung vom 16.01.2009 bzw. 31.08.2009" zurückgewiesen, weil die erforderlichen Unterlagen zur Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 9 und 10 nicht vorgelegt worden seien und die weiteren Anträge wegen § 16 Abs. 2 GBO zurückzuweisen seien.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 28. September 2009, hat der Notar Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2009 eingelegt und dabei die noch fehlenden Originalgrundpfandbriefe für die Rechte in Abt. III Nr. 9 und 10 eingereicht. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 1. Oktober 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Eintragungshindernis nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sei. Sodann hat das Grundbuchamt die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

1.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Erstbeschwerde nicht nach § 72 GBO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung zuständig.

a.

Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), ob das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG.

Dabei wird vereinzelt die Auffassung vertreten, jede Instanz sei ein selbständiges gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das Verfahren für eine ab dem 1. September 2009 eingelegte Beschwerde nach neuem Recht richte, selbst wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 begonnen habe (Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 5). Danach wäre hier neues Recht anzuwenden und der Senat für die Entscheidung über die Erstbeschwerde nach § 72 GBO n. F. zuständig.

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist.

Dies folgt insbesondere aus der Begründung des Regierungsentwurfes zum FGG-RG. Dort heißt es: "Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage einstellen können. (...). Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug" (BT-Drucks. 16/6308, S. 359).

Die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, auf die Prütting zur Begründung seiner Auffassung Bezug nimmt, ist zwar erst durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 in das Gesetz eingefügt worden, so dass die zitierte Begründung zum Regierungsentwurf dazu noch keine Ausführungen machen konnte. Die Ergänzungen in den Absätzen 2 bis 5 behandeln jedoch keine Fragen des Rechtsmittelverfahrens und des Instanzenzuges. Die Änderungen haben vielmehr eine andere Zielsetzung und beruhen auf der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11. Februar 2009. Dort heißt es: "Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründet. (...). Dadurch wird sichergestellt, dass es (...) zu einer zügigen Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt" (BT-Drucks. 16/11903, S. 61). Dementsprechend kann aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nicht entnommen werden, dass es für die Frage des geltenden Verfahrensrechts auf den Eingang der Rechtsmittelschrift ankommt.

Die Begründung des Regierungsentwurfes hat danach unverändert Bestand. Maßgebend für das anzuwendende Verfahrensrecht ist allein der Beginn des den Instanzenzug einleitenden Erstverfahrens (ebenso Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Art. 111 FGGRG Rn 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2009, I-3 Wx 187/09, veröffentlicht bei Juris, unter Bezugnahme auf Horndasch/Viefhues-Horndasch, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, 2009, Art. 111 FGG-RG Rdnr. 3; Meysen u.a.-Niepmann, Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, Art. 111 Rdnr. 3; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, Einl., Rdnr. 90; unklar: Engelhardt/Sternal-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG Rdnr. 2 f.).

b.

Vorliegend ist die Einleitung des Verfahrens vor dem 1. September 2009 beantragt worden, so dass § 72 GBO n. F. keine Anwendung findet und der Senat nicht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig ist.

Das Grundbuchamt hat durch den angefochtenen Beschluss vom 8. September 2009 zwar über die Anträge vom 16. Januar 2009 und vom 31. August 2009 entschieden, die am 19. Januar 2009 bzw. am 3. September 2009 bei Gericht eingegangen sind. Gleichwohl richtet das Verfahren sich einheitlich nach den Vorschriften in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung.

(1)

Hier ergibt sich bereits aus der Auslegung der Anträge, dass durch den am 3. September 2009 eingegangen Antrag lediglich der bereits im Januar 2009 eingegangene Antrag klargestellt worden ist. Es ist im September 2009 kein weiteres Verfahren eingeleitet worden, das den neuen Verfahrensvorschriften unterfällt.

Wörtlich hat der Notar zwar

- am 19. Januar 2009 beantragt, "den nunmehr vermessenen Kaufgegenstand vom Grundbuch von .... ohne Lasten abzuschreiben und ihn dem Grundbuch von W., Blatt 1019 zuzuschreiben", und

- am 3. September 2009 beantragt, "als neue Eigentümer den Käufer im Grundbuch von ..... einzutragen und gleichzeitig bei Eigentumsumschreibung die in Abt. II zur Eintragung gekommene Auflassungsvormerkung zu löschen".

In der Sache enthält der am 3. September 2009 eingegangene Antrag jedoch nur eine Klarstellung des Antrages vom 16. Januar 2009, wie sie das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 (dort Ziff. 1) erbeten hat. Der Notar hat offensichtlich schon mit dem Antrag vom 16. Januar 2009 im Ergebnis auch die Eigentumsumschreibung - frei von Lasten in Abt. II und III - erreichen wollen. Er hätte keinen Anlass gehabt, bereits die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes P. einzureichen, wenn lediglich die Löschung von Grundpfandrechten hätte beantragt werden sollen. Insbesondere hat der Notar am 19. Januar 2009 auch bereits diejenige Ausfertigung des Kaufvertrages vom 27. September 2007 eingereicht, die in § 9 die Auflassung enthält sowie die Erklärung, wonach die Vertragsparteien "bewilligen und beantragen, die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen".

Da die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den am 19. Januar 2009 eingegangenen Antrag offensichtlich auch in diesem Sinne verstanden hat, hat sie den Notar mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 lediglich um Klarstellung gebeten (Ziff. 1) und Beanstandungen sowohl im Hinblick auf den Eigentümerwechsel (Ziff. 2 und 3) als auch wegen der Löschung von Grundpfandrechten (Ziff. 3 bis 5) vorgenommen. Der Notar hat demgegenüber keine Einwendungen erhoben, wonach etwa eine Eintragung der Eigentumsänderung gar nicht erfolgen solle, sondern mit der Erledigung der Zwischenverfügung begonnen.

(2)

Im Übrigen wären die Anträge selbst dann einheitlich nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften zu behandeln, wenn man dieser Auslegung nicht folgen und die Anträge betreffend die Eigentumsänderung als erstmals am 3. September 2009 gestellt ansehen wollte.

Das Grundbuchamt hat nämlich alle gestellten Anträge zu Recht nach § 16 Abs. 2 GBO als verfahrensrechtliche Einheit betrachtet und - nach damaligem Verfahrensstand ebenfalls zu Recht - insgesamt zurückgewiesen, obwohl die nicht erledigten Punkte der Zwischenverfügung nur die Pfandhaftentlassung betrafen (Originalgrundpfandbriefe für die Rechte in Abt. III Nr. 9 und 10).

Wenn mehrere Eintragungen beantragt werden, kann der Antragsteller nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere Eintragung erfolgen soll. Unerheblich ist dabei, ob die Anträge gleichzeitig oder nacheinander eingegangen sind (Böttcher in: Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage, § 16 Rn. 11). Die Bestimmung kann auch stillschweigend erfolgen, wenn zwischen den Anträgen ein innerer Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erledigung als gewollt vermuten lässt (vgl. nur Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, § 16 Rn. 11, m. w. N.). Ein solcher Zusammenhang ist etwa anzunehmen, wenn beantragt wird, ein Teilgrundstück lastenfrei abzuschreiben und auf den Namen eines anderen Eigentümers auf ein neues Blatt vorzutragen (Böttcher in: Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage, § 16 Rn. 15; Herrmann in: Kuntze/ Ertl/ Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, § 16 Rn. 17). Da hier Anträge dieses Inhalts gestellt sind, ist von einer Bestimmung im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO auszugehen, wonach über die Anträge in den Schriftsätzen vom 16. Januar 2009 und vom 31. August 2009 nur einheitlich entschieden werden soll.

Diese Einheit kann auch nicht im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, indem das Landgericht nach § 72 GBO a. F. über die Eintragung der Löschung von Grundpfandrechten entscheidet (Antrag eingegangen am 19. Januar 2009) und das Oberlandesgericht nach § 72 GBO n. F. über die Eintragung der Eigentumsänderung und gleichzeitige Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung (Antrag eingegangen am 3. September 2009). Da das Verfahren, das nur einheitlich zum Abschluss gebracht werden kann, schon durch den ersten Antrag im Januar 2009 eingeleitet worden ist, muss es bei der Anwendung der bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften bleiben.

Zumindest in Verbundverfahren des Familiengerichts, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, bleibt es auch für nach dem 1. September 2009 eingegangene Verbundanträge bei der Anwendung des alten Rechts (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, Einl. Rn. 94). Die Verhältnisse des familiengerichtlichen Verfahrens sind zwar nicht ohne Weiteres auf das Grundbuchverfahren zu übertragen, obwohl für beide Bereiche ab dem 1. September 2009 unter anderem das FamFG gilt. Im Grundbuchverfahren ist insbesondere kein Verbund vorgeschrieben. Wenn aber die Beteiligten im Grundbuchverfahren mehrere Anträge mit einer (hier stillschweigenden) Bestimmung im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO einreichen, muss eine einheitliche Entscheidung ergehen. In solchen Fällen müssen ebenfalls diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung finden, die für den zuerst gestellten Antrag maßgeblich sind.

2.

In der Sache wird das Grundbuchamt vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Der Notar hat am 28. September 2009 mit der Beschwerde die fehlenden Originalgrundschuldbriefe eingereicht und damit sämtliche Beanstandungen der Zwischenverfügung behoben. Nach § 74 GBO kann die Beschwerde auch auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Derartige neue Tatsachen liegen etwa vor, wenn ein vom Grundbuchamt zunächst vergeblich verlangter Grundschuldbrief mit der Beschwerde vorgelegt wird (Streck in: Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage, § 74 Rn. 12; Briesemeister in: Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, § 74 Rn. 3). Wenn aber im Beschwerdeverfahren sämtliche Eintragungshindernisse behoben sind, ist die Zurückweisung des Eintragungsantrages aufzuheben und die Eintragung vorzunehmen, und zwar gemäß § 75 GBO durch das Grundbuchamt selbst (BayObLG, JurBüro 1989, S. 378 ff.). Das Grundbuchamt kann eine Nichtabhilfeentscheidung in solchen Fällen nicht allein darauf stützen, dass die Eintragungshindernisse nicht schon innerhalb der gesetzten Frist behoben worden seien. Eine Abhilfeentscheidung nach § 75 GBO ist dem Grundbuchamt bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich (vgl. nur Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, § 75 Rn. 7).

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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