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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: 2 W 155/99
Rechtsgebiete: BGB, BtÄndG
Vorschriften:
BGB § 1836 c - e | |
BtÄndG Art. 5 |
2 W 155/99 4 T 208/99 LG Itzehoe 42 XVII B 1280 AG Pinneberg
Beschluß
In der Betreuungssache
betreffend den am geborenen Herrn, Pflegeheim Gut Eichenhof, Rellinger Straße 37, 25421 Pinneberg,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stubenrauch und Partner in Elmshorn -
beteiligt:
1. Herr, als Betreuer,
2. Bezirksrevisor des Landgerichts Itzehoe
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 9.9.1999 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 13.8.1999 durch die Richter am 13.10.1999 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.6.1999 (Bl. 83 d.A.) unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 25.6.1999 wieder hergestellt.
Der Beteiligte zu 2. hat dem Betroffenen die in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nach einem Geschäftswert von 5.592, 33 DM zu erstatten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1996 (Bl. 16a f. d. A.) den Beteiligten zu 1. zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise "Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Heimunterbringung, Vermögenssorge und Regelung des Postverkehrs" bestellt. Es hat am 23.4.1997 dem Beteiligten zu 1. für den Zeitraum bis 31.12.1996 eine Vergütung in Höhe von 3.410,35 DM (Bl. 28a f. d. A.), am 24.2.1998 für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 eine Vergütung in Höhe von 2.181,98 DM (Bl. 43 a d. A.) und am 3.2.1999 für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.1998 eine Vergütung in Höhe von 3.281,07 DM (Bl. 62a d.A.) - jeweils zu zahlen aus der Landeskasse - zugebilligt. In der Festsetzung vom 3.2.1999 hat es Entscheidungen nach § 56 g Abs. 1 S. 2 FGG nicht getroffen. Am 26.2.1999 hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, daß der Betroffene im August 1998 eine Erbschaft in Höhe von 200.000 DM gemacht hat. Daraufhin hat am 4.3.1999 (Bl. 67 d. A.) der Beteiligte zu 2, der die Auffassung vertritt, daß sich der in § 1836 e BGB geregelte gesetzliche Anspruchsübergang nicht nur auf nach dem 1.1.1999 entstandene Ansprüche, sondern auch auf vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche bezieht, die "Wiedereinziehung der Betreuervergütung" beantragt. Mit Beschluß vom 21.6.1999 (Bl. 83 d. A.) hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nebst Aufwendungen in Höhe von 3.281,07 DM - bewilligt durch Beschluß vom 3.2.1999 - auf die Staatskasse übergegangen sei; bezüglich der schon am 23.4.1997 und 24.2.1998 aus der Landeskasse festgesetzten Vergütungen hat es dagegen die Auffassung vertreten, daß eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 25.6.1999 (Bl. 86 d.A.) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 89a f. d. A.), den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.6.1999 abgeändert und festgestellt, daß die Ansprüche auf Zahlung von Vergütung und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.873,40 DM gem. den Festsetzungsbeschlüssen des Amtsgericht vom 23.4.1997, 24.2.1998 und 3.2.1999 auf die Staatskasse übergegangen sind. Dagegen wendet sich der Betroffene.
II.
Das vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist nach §§ 69 e S. 1 FGG i. V. m. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 29 Abs. 2 FGG als sofortige weitere Beschwerde zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.6.1999 (2 W 77/99) und vom 9.8.1999 (2 W 132/99) die Auffassung vertreten, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Beteiligten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und nicht nach den neu gefaßten Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind. Auch die zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Regreßbestimmungen der §§ 1838 c und e BGB können nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des BTÄndG liegen (Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; BT-Drucks. 13/7158 S. 17). Der Forderungsübergang auf die Landeskasse tritt damit erst ab dem 1.1.1999 ein, so daß davor ausgezahlte Vergütungen und Aufwendungen nicht zurückgefordert werden können. Für die vor dem 1.1.1999 am 23.4.1997 und am 24.2.1998 an den Beteiligten zu 1. aus der Landeskasse gezahlten Vergütungen muß dies zudem bereits deshalb gelten, weil dessen diesbezügliche Vergütungsforderungen schon durch Zahlungen in den Jahren 1997 und 1998 erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) waren. Daß das BTÄndG ein Wiederaufleben bereits vor seinem Inkrafttreten zum 1.1.1999 erloschener Vergütungsansprüche anordnen will, ist nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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