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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 163/01
Rechtsgebiete: PStG
Vorschriften:
PStG § 21 |
2 W 163/01
Beschluss
In dem Personenstandsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 31. August/3. September 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Kiel vom 15. August 2001 durch die Richter , und am 4. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Sekunden nach 24.00 oder 00.00 Uhr sind nach allgemeinem Verständnis ohne jeden Zweifel dem neuen Tag zuzurechnen. Es ist weder sachgerecht noch ist ein praktisches Bedürfnis dafür ersichtlich, die Geburtszeit für den Zeitraum von bis zu 59 Sekunden nach 24.00 oder 00.00 Uhr rechtlich abweichend vom allgemeinen Verständnis festzusetzen. Für die Angabe der genauen mitternächtlichen Zeit fehlt es zwar an einem entsprechenden eindeutigen allgemeinen Verständnis über die Zurechnung zum alten oder neuen Tag. Hier ist es jedoch sowohl aus praktischen Gründen als auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten, den Zeitpunkt der Geburt mit 00 Uhr 00 Minuten des beginnenden neuen Tages anzugeben. In der Regel lassen sich nur die Stunde und die Minute einer Geburt mit hinreichender Sicherheit feststellen. Es würde sowohl die Geburtshelfer als auch die Gerichte vor unzumutbare, wenn nicht im Einzelfall gar unlösbare Probleme stellen, genau feststellen zu müssen, ob die Geburtszeit mit 00.00 Uhr und 00 Sekunden oder 00.00 Uhr und 01 Sekunde zu beziffern ist. Im Übrigen weist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hin, dass die 60. Sekunde bei allen anderen Stunden des Tages jeweils der neuen Stunde zugerechnet wird. Es ist daher nur folgerichtig, dies auch bei der mitternächtlichen Stunde so zu handhaben.
Ende der Entscheidung
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