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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 W 164/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, EGBGB
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
BGB § 90 | |
BGB § 903 | |
EGBGB Art. 65 | |
EGBGB Art. 181 |
2 W 164/02 Grundbuch von Hörnum Blatt 342 Amtsgericht Niebüll
Beschluss
In der Grundbuchsache
betreffend den im Grundbuch von Hörnum Blatt 342 eingetragenen Grundbesitz
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 02. September 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. August 2002 durch die Richter Lindemann, Schupp und Kollorz am 9. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Das Amtsgericht Niebüll - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Beteiligte als Eigentümerin des vom Katasteramt Nordfriesland laut Flurstücksnachweis vom 05. Oktober 2001 neu gebildeten Flurstücks 171 der Flur 2 der Gemarkung Hörnum in das Grundbuch von Hörnum Blatt 342 einzutragen.
Das Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist seit dem 12. April 1999 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von Hörnum Blatt 342 verzeichneten Grundbesitzes. Dabei handelt es sich laut Bestandverzeichnis um "Unland, Hörnumer Dünen". Das Grundstück bestand ursprünglich nur aus einem Flurstück - dem Flurstück 14 der Flur 2 Gemarkung Hörnum mit einer Größe von 8.939 m². Dieses Flurstück wurde im Jahre 1998 unter Berücksichtigung eines Abgangs von 23 m² in die Flurstücke 156 mit 3.746 m² und 157 mit 5.170 m² (insgesamt 8.916 m²) aufgeteilt. Im Rahmen einer Überprüfung der Küstenlinie der Insel Sylt in den Jahren 1996 bis 1999 stellte das Katasteramt fest, dass einige frühere Dünengrundstücke infolge von Sturm- und Fluteinwirkungen in der Nordsee untergegangen oder Teile des Meeresstrandes geworden waren. Dabei kam es laut Fortführungsmitteilung vom 27. April 1999 (Bl. 18/1 d.A.) zu dem Ergebnis, dass auch das Flurstück 156 der Flur 2 der Gemarkung Hörnum infolge der tatsächlichen Veränderungen nunmehr insgesamt Meeresstrand sei. Aufgrund dieses Veränderungsnachweises hat das Amtsgericht das Flurstück 156 am 25. September 2000 aus dem Grundbuch ausgebucht. Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Katasteramt um eine Überprüfung seiner tatsächlichen Feststellungen gebeten. Bei dieser Überprüfung kam das Katasteramt zu dem Ergebnis, dass das Flurstück 156 nur in einer Größe von 3.257 m² Meeresstrand geworden sei, während eine Teilfläche von 489 m² weiterhin außerhalb des Strandes im Dünenbereich liege. Diese 489 m² schrieb es gemäß Flurstücksnachweis vom 05. Oktober 2001 (Bl. 18/73 d.A.) dem ursprünglichen Flurstück 157 mit einer Größe von 5.170 m² zu und bildete aus der neuen Fläche von 5.659 m² das Flurstück 170. Das ursprüngliche Flurstück 156 mit einer Größe von 3.746 m² wurde laut Flurstücksnachweis vom 05. Oktober 2001 (Bl. 18/74 d.A.) nach Abschreibung der 489 m² zum Flurstück 171 mit einer Größe von 3.257 m². Die entsprechenden Veränderungen im Liegenschaftskataster zeigte das Katasteramt dem Grundbuchamt mit Fortführungsmitteilung vom 23. August 2001 (Bl. 18/81 d.A.) an. Gegen die neuen Veränderungen des Liegenschaftskatasters hat die Beteiligte im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen mehr erhoben. Sie hat lediglich weiterhin beanstandet, dass das ursprüngliche Flurstück 156 aus dem Grundbuch ausgebucht worden ist. Das Landgericht hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20. August 2002 angewiesen, die vom Katasteramt mit Veränderungsmitteilung vom 23. August 2001 angezeigte Zuschreibung der 489 m² zum Flurstück 157 und die Neubildung des Flurstücks 170 im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen und ihr 3/4 der Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens auferlegt. Das Landgericht hat die teilweise Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe die Ausbuchung der Fläche von 3.257 m² (heutiges Flurstück 171) zu Recht vorgenommen. Dabei handele es sich um Meeresstrand, der grundsätzlich nicht privateigentums- und damit auch nicht buchungsfähig sei. Deshalb sei die bisherige Eintragung dieser Fläche im Bestandverzeichnis unzulässig geworden. Die Frage nach den Rechtsverhältnissen am Meeresstrand gehöre dem Gebiet des Wasserrechts an und unterliege damit dem Vorbehalt des Art. 65 EGBGB (OLG Schleswig NJW 2001, 1073). Danach seien die dem Wasserrecht angehörenden landesgesetzlichen Vorschriften, durch die Einführung des BGB unberührt geblieben. Dieser Vorbehalt des EGBGB sei zwar dahin auszulegen, dass die Landesgesetzgeber die bei Inkrafttreten des BGB bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften auch ändern und ergänzen könnten (vgl. Petersen, Deutsches Küstenrecht, Rn. 995 m.w.N.; OLG Schleswig aaO). Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein enthalte zur Eigentumsfähigkeit des Meeresstrandes jedoch keine Regelung. Es begründe insbesondere auch kein Eigentum des Staates am Meeresstrand. Deshalb seien die Rechtsverhältnisse am Meeresstrand gemäß Art. 65 EGBG nach dem bei Einführung des BGB geltenden Wasserrecht zu beurteilen. Hier sei für die Insel Sylt das "Nordstrander Landrecht" einschlägig, weil die Insel Sylt mit Ausnahme der Nordspitze seinerzeit zu den vier Marschharden des Amtes Tondern gehört habe (Kähler, Schleswig-Holsteinisches Landesrecht, 2. Aufl. 1923, S. 11 und 26 ff; OLG Kiel SchlHA 1911, 214, 216). Dieses Recht enthalte zu den Rechtsverhältnissen am Meeresstrand ebenfalls keine Bestimmungen (vgl. PrOVG JW 1933, 1156). Für den Bereich der Insel Sylt sei auch kein einschlägiges Gewohnheitsrecht feststellbar. Auch die subsidiäre Geltung anderer Partikularrechte - wie z.B. des Jütischen Low - sei hier ausgeschlossen (vgl. Kähler aaO, S. 26 m.w.N.). Deshalb seien die Rechtsverhältnisse am Meeresstrand nach der allgemeinen Rechtsanschauung des gemeinen Rechts zu bewerten. Danach sei der Meeresstrand als Gegenstand königlicher Rechte mit der Möglichkeit der Verleihung von Rechten - auch echtem Eigentum - durch den König betrachtet worden (PrOVG JW 1933, 1555; vgl. auch OLG Kiel SchlHA 1911, 214, 216). Auf der Grundlage dieser Anschauung habe sich der Meeresstrand in der Neuzeit - auch im Bereich des Schleswig'schen Rechts - zur "res publica" entwickelt, an der niemand durch eigene Macht, sondern allenfalls aufgrund staatlichen Hoheitsakts private Rechte erwerben könne (vgl. Kähler aaO, S. 265 ff). Der Meeresstrand sei damit über Art. 65 EGBGB für den hier in Rede stehenden Bereich Hörnum/Sylt von der Eigentumsordnung des BGB ausgeschlossen. Für das Flurstück 156 habe dies zur Konsequenz, dass es dem Privatrechtsverkehr entzogen sei, soweit es Strand geworden sei. Es habe die Strandeigenschaft infolge von Naturereignissen erhalten, während eine Eigentumsübertragung durch Hoheitsakt nicht stattgefunden habe. Das Flurstück 156 sei - soweit es Meeresstrand geworden sei - damit auch nicht buchungsfähig (BGH NJW 1965, 1712; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., Bd. II, S. 2041). Die Eintragung des Flurstücks 156 sei daher insoweit unzulässig geworden. Dem stehe die bisherige Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nicht entgegen, weil der Meeresstrand durch tatsächliche und nicht durch rechtliche Merkmale gekennzeichnet werde. Die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch schütze deshalb nicht vor einem auf Naturereignissen beruhenden Eigentumsverlust (PrOVG JW 1933, 1556 ff).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Landgerichts wird auf den Beschluss vom 20. August 2002 (Bl. 18/86-18/89 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Beteiligte formgerecht weitere Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat das Grundbuch von Hörnum Blatt 342 zwischenzeitlich in dem vom Landgericht bestimmten Umfang berichtigt und die Beteiligte damit wieder als Eigentümerin der zunächst ausgebuchten Teilfläche von 489 m² eingetragen, die das Katasteramt dem ursprünglichen Flurstück 157 zu geschrieben hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach dem erkennbaren Interesse der Beteiligten dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen den der Erstbeschwerde stattgebenden und damit für sie günstigen Teil der Entscheidung des Landgerichts richtet, sondern nur gegen die für sie ungünstige Entscheidung über die vom Amtsgericht endgültig vorgenommene Ausbuchung der Meeresstrandfläche von 3.257 m² (heutiges Flurstück 171 der Flur 2 der Gemarkung Hörnum).
Die so verstandene weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 GBO, 29 FGG zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Die Erstbeschwerde war zulässig. § 71 Abs. 2 GBO stand dem nicht entgegen. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO sind Beschwerden gegen Eintragungen im Grundbuch zwar grundsätzlich unzulässig, und eine Eintragung ist grundsätzlich auch die Löschung eines Rechts. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO findet jedoch keine Anwendung, wenn die Eintragung oder Löschung eines Rechts auf tatsächlichen Veränderungen beruht (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 71 Rn. 38, § 22 Rn. 24). So liegt der Fall hier.
Die Erstbeschwerde war auch insoweit begründet, als sie vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Die Beteiligte ist ungeachtet der naturbedingten Umwandelung des heutigen Flurstücks 171 der Flur 2 der Gemarkung Hörnum in Meeresstrand Eigentümerin dieser Fläche geblieben.
Das Landgericht hat zwar mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Rechtsverhältnisse am Meeresstrand vor den Hörnumer Dünen grundsätzlich nach gemeinem Recht zu beurteilen sind. Das gilt nach Auffassung des Senats jedoch allenfalls für diejenigen Strandflächen, die dort bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB als solche vorhanden waren. Für die zu der Zeit außerhalb des Strandbereichs gelegenen - im Privateigentum stehenden - Grundstücke gilt grundsätzlich Art. 181 EGBGB. Danach finden auf das zur Zeit des Inkrafttretens des BGB bestehende (Privat-)Eigentum grundsätzlich die Vorschriften des BGB Anwendung. Das BGB sieht indessen nicht vor, dass naturbedingte Veränderungen eines Grundstücks zu einem Verlust des daran bestehenden (Privat-) Eigentums führen. Die Umwandelung in Meeresstrand hat insbesondere nicht zur Folge, dass die betroffenen Grundstücke nach dem BGB nicht mehr als privateigentumsfähig anzusehen wären. Gegenstand des Privateigentums können gemäß § 903 BGB alle Sachen sein. Sachen sind gemäß § 90 BGB abgrenzbare und beherrschbare (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., vor § 90 Rn. 8, § 90 Rn. 1) körperliche Gegenstände. Diese Voraussetzungen erfüllen - ebenso wie andere Grundstücke - auch Meeresstrände (so auch OLG Schleswig NJW 2001, 1073). Deshalb finden die Vorschriften des BGB gemäß Art. 181 EGBGB grundsätzlich auch nach der naturbedingten Umwandelung eines Grundstücks in Meeresstrand Anwendung.
Dem steht nicht entgegen, dass der Meeresstrand nach den §§ 33-35 des Landesnaturschutzgesetzes öffentlich-rechtlichen Befugnissen und damit auch dem öffentlichen Sachenrecht unterliegt. Das öffentliche Sachenrecht wird nach moderner Dogmatik vielmehr von dem Grundsatz des sogenannten modifizierten Privateigentums geprägt (vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. II, 6. Aufl., 2000, S. 698 ff). Danach nehmen öffentliche Sachen als Objekte der Privatrechtsordnung am allgemeinen Rechtsverkehr teil. Sie unterliegen der durch das Privatrecht bestimmten Verfügungsmacht des Eigentümers und können Gegenstand von Rechtsgeschäften sein - insbesondere in privatrechtlicher Form veräußert und belastet werden. Die private Sachherrschaft wird lediglich überlagert und teilweise eingeschränkt durch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse, die für den Meeresstrand in den §§ 33-35 Landesnaturschutzgesetz in Form des Gemeingebrauchs an demselben und bestimmter Sondernutzungsrechte durch den Gesetzgeber vorgezeichnet sind. Diese öffentlich-rechtlichen Befugnisse hindern aber nicht, dass der Meeresstrand im privaten Eigentum stehen und auch übertragen werden kann (so auch OLG Schleswig NJW 2001, 1073; Palandt/Heinrichs aaO, vor § 90 Rn. 12).
Nach Art. 65 EGBGB sind durch die Einführung des BGB zwar die dem Wasserrecht angehörigen landesgesetzlichen Vorschriften unberührt geblieben, und dieser Vorbehalt umfasst auch landesgesetzliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse am Meeresstrand (vgl. Planck, BGB, Bd. VI, Einführungsgesetz, 1. und 2. Aufl., Art. 65 Anm. 1). Daraus folgt nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dass die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Privateigentum stehenden Grundstücke mit ihrer späteren naturbedingten Umwandelung in Meeresstrand zu "res publica" im Sinne des gemeinen Rechts würden. Eine solche Betrachtungsweise wäre im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bedenklich, weil dem ursprünglichen Privateigentümer dann das Eigentum mit sämtlichen daraus resultierenden Befugnissen entzogen würde. Die mit dem ursprünglichen Privateigentum verbundenen Befugnisse gingen vollständig auf den Staat über. Das käme einer vollständigen Enteignung gleich. Eine Enteignung ist gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG aber nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert es indessen grundsätzlich nicht, dem Privateigentümer im Falle einer naturbedingten Umwandelung seines Grundstücks in Meeresstrand die gesamte Verfügungsmacht über dieses Grundstück zu entziehen. Die in den §§ 33-35 Landesnaturschutzgesetz im Gemeinwohlinteresse vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse in Form des Gemeingebrauchs und bestimmter Sondernutzungsrechte sind nach dem öffentlichen Sachenrecht vielmehr auch dann gewährleistet, wenn Meeresstrände auch dem Privateigentum unterliegen. Im Hinblick darauf ist es geboten, das Rechtsinstitut der "res publica" des gemeinen Rechts jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art an die moderne Dogmatik des öffentlichen Sachenrechts anzupassen. Das vorkonstitutionelle gemeine Recht unterliegt - ebenso wie jede andere Rechtsnorm des einfachen Rechts - der Rechtsentwicklung- und fortbildung. Eine Anpassung der Rechtsinstitute des gemeinen Rechts an die moderne Rechtsdogmatik steht daher mit geltenden Rechtsgrundsätzen im Einklang, wenn dies mit wesentlichen Grundgedanken des vorkonstitutionellen Rechtsinstituts vereinbar ist. So liegt der Fall hier. Mit der Einordnung der Meeresstrände als "res publica" wurde im gemeinen Recht primär das Ziel verfolgt, den Gemeingebrauch an den Meeresstränden sicher zu stellen. Dieses Ziel wird nach heutigem Recht schon dadurch erreicht, dass ein Grundstück nach seiner Umwandelung in Meeresstrand kraft Gesetzes den §§ 33-35 Landesnaturschutzgesetz unterfällt. Eines vollständigen Entzugs des Privateigentums bedarf es dazu nach moderner Rechtsdogmatik nicht. Das Bestehen von Privateigentum an Meeresstränden widerspricht auch nicht grundlegenden Prinzipien des gemeinen Rechts. Das gemeine Recht kannte vielmehr ebenfalls Privateigentum an Meeresstränden. Danach bestand - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei Meeresstränden die Möglichkeit der Verleihung von Rechten - auch echtem Eigentum - durch staatlichen Hoheitsakt. Meeresstrände waren daher nach gemeinem Recht nicht schlechthin privateigentumsunfähig (vgl. auch RG SeuffA Bd. 55, 387, 389; Bd. 79, 126, 127). Das daran einmal nach gemeinem Recht begründete Privateigentum blieb nach dem Inkrafttreten des BGB auch bestehen (vgl. RG SeuffA Bd. 55, 387, 389). Es ist deshalb durchaus mit gemeinrechtlichen Grundsätzen vereinbar, dem Meeresstrand eine Privateigentums- und Grundbuchfähigkeit zuzuerkennen, und das ist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG jedenfalls in den Fällen geboten, in denen ein Meeresstrand vor seiner naturbedingten Umwandelung in einen solchen im Privateigentum stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostenO.
Ende der Entscheidung
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