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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 W 172/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 c
BGB § 1836 d
BGB § 1836 e
FGG § 56 g Abs. 1 S. 2
Wegen eines Miterbenanteils, dessen Höhe mangels Auseinandersetzung noch nicht ermittelt ist, kann ein Rückgriffsanspruch gegen den Betreuten noch nicht festgesetzt werden.
Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 18.01.2001 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Am 21.05.2001 hat er beim Amtsgericht beantragt, ihm für die Zeit vom 18.01. bis zum 31.12.2000 Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 5.075,22 DM gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Betroffene ist zu einem Sechstel Miterbe einer Erbengemeinschaft, der u.a. ein Hausgrundstück gehört. Es ist bisher nicht gelungen, den Wert des Erbteils zu ermitteln und den Nachlaß auseinanderzusetzen. Ansonsten ist der Betroffene vermögenslos. Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, daß Betroffene derzeit mittellos im Sinne des § 1836 d BGB sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil nach seiner Schätzung an Hand der Steuererklärung der Erbanteil mit ca. 34.000 DM zu bewerten und deshalb eine Mittellosigkeit weder festzustellen noch zu vermuten sei. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2., der Bezirksrevisor, hat in seiner Stellungnahme die Mittellosigkeit bejaht, indessen beantragt, in der Festsetzung allgemein die Zahlungspflicht des Betroffenen nach §§ 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG, 1836 c, 1836 e BGB (Rückgriff) zu bestimmen. Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts geändert und antragsgemäß eine aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung nebst Auslagen festgesetzt. Den Antrag des Beteiligten zu 2., hinsichtlich der Erbauseinandersetzungsansprüche schon jetzt den Rückgriff anzuordnen, hat es zurückgewiesen und insoweit die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. Hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. vor Klärung der Mittellosigkeit des Betroffenen eine allgemeine Be-stimmung seiner Zahlungspflicht nach §§ 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG, 1836 c, 1836 e BGB nicht in Betracht kommt. Eine solche Bestimmung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr sind danach mit der Festsetzung oder gesondert Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen zu bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu leisten hat. Eine solche Bestimmung ist gegenwärtig schon deshalb nicht möglich, weil das dem Betroffenen gehörende und nach § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzende Vermögen wertmäßig nicht feststeht. Ferner bestehen gegen eine vorgezogene allgemeine Bestimmung auch deshalb Bedenken, weil die Rückgriffsanordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 b JBeitrO einen Vollstreckungstitel darstellt und dieser einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, also einen durchsetzbaren Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen muß (Zöller/Stöber, ZPO; 23. Aufl, § 724 Rn. 7, 704 Nr. 4). Abgesehen von den nicht erfüllten gesetzlichen Erfordernissen ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Art Feststellungsansordnung nicht ersichtlich. Dieser Anordnung käme rechtlich keinerlei Bedeutung zu. Der vom Beteiligten zu 2. angeführte Zweck, daß sich der Betroffene (freiwillig) auf künftige Rückgriffsverpflichtungen einstellt und ihm zufließendes Vermögen deshalb nicht anderweit ausgibt, ist zweifelhaft und ließe sich - falls dies tatsächlich aussichtsreich erscheint - auch durch ein Hinweisschreiben erzielen. Ein Vergleich mit der anerkannten Praxis (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40,41), nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG für den Fall, daß dem Betroffenen möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen (§§ 1836 c Nr. 1 Satz 2; 1836 d Nr. 2, 1836 e Abs. 2 BGB), die allgemeine Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmend es Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten, ist verfehlt, weil diese Praxis auf den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Forderungen beruht und sich deshalb nicht verallgemeinern läßt In diesen Fällen wird die Staatskasse bereits mit einer allgemeinen Anordnung in die Lage versetzt, den (möglichen) Unterhaltsanspruch im Wege der Pfändung und Überweisung einzuziehen. Das ist deshalb sinnvoll, weil erst im gerichtlichen Verfahren der Staatskasse gegen den Unterhaltsschuldner abschließend geklärt und rechtskräftig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen (BayObLG a.a.O. ). So liegt es hier nicht.

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