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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 2 W 173/03
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 17
BGB § 883
BGB § 891 Abs. 1
BGB § 892 Abs. 1
1. § 17 GBO findet auch dann Anwendung, wenn einer von mehreren Anträgen auf die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gerichtet ist.

2. Das Grundbuchamt darf grundsätzlich nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens eintreten kann.

3.Die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB gilt auch für das Bestehen einer Vormerkung zugunsten des eingetragenen Berechtigten, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch unstreitig oder bewiesen ist.

4. die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist widerlegt, wenn für das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen und der hieraus gewonnenen Erkenntnisse oder aufgrund anderer ihm bekannt gewordener Umstände feststeht oder glaubhaft ist, dass der Vormerkungsberechtigte bei dem Erwerb der Vormerkung bösgläubig war.

5. Wer eine Nichtberechtigung des Veräußerers lediglich für möglich hält, ist nicht bösgläubig im Sinne des § 892 Abs. 1 BGB.

6. Der Vollrechtserwerb des Vormerkungsberechtigten wird nicht dadurch verhindert, dass er nach dem Erwerb der Vormerkung bösgläubig wird.


2 W 173/03

Beschluss

In der Grundbuchsache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. vom 09./10.09.2003 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22.08.2003 am 27.11.2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwartau - Grundbuchamt - vom 27.06.2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.07.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. nach einem Geschäftswert von 60.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter des Beteiligten zu 2. und der am 22.09.2001 verstorbenen Frau . D..................(im Folgenden: Erblasserin). Der Beteiligte zu 2. und die Erblasserin waren seit dem Jahre 1994 je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von Timmendorfer Strand Blatt xxx eingetragenen Grundbesitzes. Sie hatten am 18.09.1996 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Aufgrund dieses Testaments wurde der Beteiligte zu 2. nach dem Tode der Erblasserin am 23.04.2002 als Alleineigentümer der Miteigentumshälfte aus dem Nachlass der Erblasserin (im Folgenden: Miteigentumshälfte der Erblasserin) in das Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, das gemeinschaftliche Testament vom 18.09.1996 sei unwirksam, weil die Erblasserin am 18.09.1996 nicht mehr testierfähig gewesen sei; daher seien der Beteiligte zu 2. und sie kraft Gesetzes je zur Hälfte Erben der Erblasserin und damit auch je zur Hälfte Eigentümer ihres Miteigentumsanteils geworden. Die Beteiligte zu 1. erwirkte deshalb am 10.10.2002 beim Amtsgericht Bad Schwartau (als Amtsgericht der belegenen Sache) eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2. als Alleineigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin. Der Widerspruch wurde am 21.10.2002 in das Grundbuch eingetragen. Gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts legte der Beteiligte zu 2. am 30.10.2002 Widerspruch ein. Mit Urteil vom 10.01.2003 hob die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck die einstweilige Verfügung mit der Begründung auf, die Beteiligte zu 1. habe eine Testierunfähigkeit der Erblasserin für den 18.09.1996 nicht glaubhaft gemacht. Daraufhin wurde der Widerspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2. als Alleineigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin am 22.04.2003 im Grundbuch gelöscht.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22.04.2003 verkaufte der Beteiligte zu 2. die Miteigentumshälfte der Erblasserin an den Beteiligten zu 3. In derselben Urkunde beantragten und bewilligten die Beteiligten zu 2. und 3. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3., erklärten die Auflassung der Miteigentumshälfte und beantragten und bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Der Kaufvertrag enthält in den §§ 1 und 2 den Hinweis auf das damals im Berufungsverfahren beim 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts anhängige einstweilige Verfügungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. In § 2 des Kaufvertrags heißt es, der Beteiligte zu 3. werde den Beteiligten zu 2. von allen Ansprüchen der Beteiligten zu 1. freihalten, die sich daraus ergeben könnten, dass die Beteiligte zu 1. "prozessual erfolgreich feststellen lässt, dass kein wirksames Testament der Eheleute D.(Beteiligten zu 2. und der Erblasserin) vorliegt, sondern gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung ging am 24.04.2003 beim Grundbuchamt ein. Die Auflassungsvormerkung wurde am 07.05.2003 in das Grundbuch eingetragen.

Am 06.06.2003 ist der Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin beim Grundbuchamt eingegangen. Das Grundbuchamt hat noch am selben Tag die Eintragung der Eigentumsänderung verfügt. Mit Urteil vom 17.06.2003 hob der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10.01.2003 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren auf und ordnete erneut die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2. als Alleineigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin an. Der 3. Zivilsenat sah es als glaubhaft an, dass die Erblasserin am 18.09.1996 testierunfähig war. Am 24.06.2003 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, den vom 3. Zivilsenat angeordneten Widerspruch in das Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27.06.2003 zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat es mit Beschluss vom 15.07.2003 nicht abgeholfen. Am 16.07.2003 hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin in das Grundbuch eingetragen. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Grundbuchamts mit Beschluss vom 22.08.2003 geändert. Es hat das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 1. und 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des Grundbuchamts und des Landgerichts wird auf die Beschlüsse vom 27.06.2003 (Bl. 21/2 d. A.), 15.07.2003 (Bl. 21/8 d. A.) und 22.08.2003 (Bl. 21/14 d. A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 2. und 3. formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Dabei kann offen bleiben, ob die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Widerspruchs gegen das eingetragene Alleineigentum des Beteiligten zu 2. an der Miteigentumshälfte der Erblasserin überhaupt (hilfsweise) die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das zwischenzeitlich eingetragene Eigentum des Beteiligten zu 3. an dieser Miteigentumshälfte begehren konnte. Denn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen in keinem Fall vor.

Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 1. in erster Linie begehrte Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gegen das Alleineigentum des Beteiligten zu 2. an der Miteigentumshälfte der Erblasserin mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gegen das Eigentum des Beteiligten zu 3. an der Miteigentumshälfte der Erblasserin kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 53 Abs. 1 GBO darf ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt jedoch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

Es war insbesondere nicht verpflichtet, den vom 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts angeordneten Widerspruch vor der Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin in das Grundbuch einzutragen. Dem stand vielmehr § 17 GBO entgegen, weil der Antrag auf Eintragung des Widerspruchs erst nach dem Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer beim Grundbuchamt eingegangen ist. Nach § 17 GBO darf eine später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Eintragungsantrags erfolgen, wenn mehrere Eintragungen beantragt werden, durch die dasselbe Recht betroffen wird. Diese Vorschrift findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn einer von mehreren Anträgen auf die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gerichtet ist (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 4; Meickel, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 53 Rn. 78; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 17 Rn. 4), weil auch dann dasselbe Recht betroffen sein kann. Dasselbe Recht ist insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden betroffen. Wenn ein Widerspruch gegen die Berechtigung des eingetragenen Eigentümers eingetragen ist, hindert das zwar nicht den späteren Erwerb vom tatsächlich Berechtigten. Aus diesem Grunde wird der Widerspruch aber auch nicht eingetragen. Sinn und Zweck eines Widerspruchs ist es vielmehr, den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten zu verhindern. Dieser wird gemäß § 892 Abs. 1 BGB durch die Voreintragung eines Widerspruchs ausgeschlossen, auch wenn der Erwerber gutgläubig ist. Der Widerspruch gegen das eingetragene Eigentum eines Veräußerers und die Eintragung des rechtsgeschäftlichen Erwerbers als neuen Eigentümer betreffen daher durchaus dasselbe materielle Recht, weil die Voreintragung des Widerspruchs den gutgläubigen Erwerb sperrt und dem wirklichen Eigentümer so sein Eigentum erhält, während die Voreintragung des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum des wahren Berechtigten zum Erlöschen bringt.

Die Ausführungen des Reichsgerichts in der von der Beteiligten zu 1. zitierten Entscheidung (RGZ 117, 347) rechtfertigen keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung hat sich das Reichsgericht nicht mit der Frage befasst, ob durch die Eintragung eines Widerspruchs dasselbe Recht betroffen sein kann wie durch die Eintragung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbers. Das Reichsgericht hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass ein im Grundbuch eingetragener Widerspruch das durch ihn gesicherte Recht nicht ausweist. Dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Hier geht es vielmehr nur um die Frage, ob der Widerspruch ein Recht betreffen kann, und das steht gemäß § 892 Abs. 1 BGB außer Frage.

Das Grundbuchamt hat sich auch im Übrigen rechtmäßig verhalten. Es war insbesondere nicht verpflichtet, den Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn der Beteiligte zu 2. tatsächlich nicht allein Eigentümer dieser Miteigentumshälfte war und der Beteiligte zu 3. die Miteigentumshälfte daher allenfalls gutgläubig von dem Beteiligten zu 2. erwerben konnte. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich nicht daran mitwirken, dass das Grundbuch unrichtig wird (BGHZ 106, 108; 30, 255; 35, 135). Es darf nach zutreffender Auffassung grundsätzlich auch nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens erfolgen kann (vgl. BayObLGZ 1994, 66; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 445 - jeweils m. w. N.). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn zugunsten des Erwerbers bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Die Vormerkung hat gemäß § 883 BGB dingliche Wirkung. Danach vollzieht sich der spätere Erwerb eines vorgemerkten Rechts unabhängig von der weiteren Entwicklung des Grundbuchinhalts. Selbst die spätere Umschreibung des Eigentums auf den wahren Grundstückseigentümer ist gegenüber dem durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch unwirksam (RGZ 121, 44). Der Vormerkungsberechtigte wird im Verhältnis zu jedermann (dingliche Wirkung) - insbesondere auch im Verhältnis zum wahren Eigentümer - so behandelt, als sei der eigentlich nicht berechtigte Veräußerer der Rechtsinhaber. Der spätere Erwerb des vorgemerkten Rechts vollzieht sich so, als wäre der Nichtberechtigte verfügungsberechtigt. Der Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten kann deshalb nicht mehr dadurch verhindert werden, dass die Nichtberechtigung des Veräußerers und die nach dem Vormerkungserwerb eingetretene Bösgläubigkeit des Vormerkungsberechtigten nachgewiesen wird. Das Grundbuchamt darf die Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Erwerber des vorgemerkten Rechts deshalb auch nicht mehr mit entsprechender Begründung ablehnen.

Voraussetzung für diese Wirkungen ist allerdings, dass die Vormerkung auch wirksam bestellt worden ist. Davon hatte das Grundbuchamt jedoch gemäß § 891 BGB auszugehen, als es den Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin eingetragen hat. Nach § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass der im Grundbuch als Rechtsinhaber Eingetragene auch wirklich Inhaber des eingetragenen Rechts ist. Diese Vorschrift ist nach zutreffender Auffassung (Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 2002, § 891 Rn. 12; Palandt/Bassenge, 62. Aufl., § 891 Rn. 4) auch auf Vormerkungen anzuwenden, wenn der durch sie gesicherte Anspruch - wie im vorliegenden Fall - unstreitig oder bewiesen ist. Die Anwendung des § 891 BGB auf Vormerkungen ist im Interesse des Verkehrsschutzes geboten. Sie stärkt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Zuverlässigkeit der Vormerkung als dingliches Sicherungsmittel für Ansprüche auf den Erwerb eintragungsfähiger Rechte. Der Schutz dieses Vertrauens entspricht den Bedürfnissen der Praxis und dem Interesse an einer Sicherung der Bedeutung der Vormerkung im Rechtsverkehr (vgl. dazu grundsätzlich BGH NJW 1981, 446). Die Vermutung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 891 Rn. 1). Das Grundbuchamt hat daher von dem Bestehen einer eingetragenen Vormerkung auszugehen, wenn der dadurch gesicherte Anspruch unstreitig oder bewiesen ist und die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht widerlegt ist. Diese Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin vor, auch wenn der Beteiligte zu 2. nicht im Wege der Erbfolge Alleineigentümer dieser Miteigentumshälfte geworden wäre. In diesem Fall hätte der Beteiligte zu 3. die Auflassungsvormerkung zwar nur gutgläubig erwerben können (§§ 892, 893 BGB). Auch ein solcher gutgläubiger Erwerb wäre jedoch gemäß § 891 BGB grundsätzlich zu vermuten gewesen. Etwas anderes hätte allenfalls dann zu gelten, wenn für das Grundbuchamt festgestanden hätte oder zumindest glaubhaft gewesen wäre (zum Grad der Gewissheit für die Widerlegung der Vermutung vergleiche grundsätzlich OLG Frankfurt, Rpfleger 1991, 361; KG Berlin, NJW 1973, 56; OLG Hamburg, FGPrax 1999, 6; OLG Zweibrücken, FGPrax 1997, 127), dass der Beteiligte zu 3. bei dem Erwerb der Vormerkung bösgläubig war. Ausreichende Anhaltspunkte dafür waren für das Grundbuchamt jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Maßgebend für die entsprechende Prüfungspflicht des Grundbuchamts ist der Sachverhalt, der sich aus den Eintragungsunterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen ergibt; außerdem sind Umstände zu berücksichtigen, die dem Grundbuchamt auf andere Weise bekannt geworden sind (BGHZ 106, 108). Im vorliegenden Fall konnte das Grundbuchamt den ihm bekannten Tatsachen jedoch zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Beteiligte zu 3. bei dem Erwerb der Vormerkung bösgläubig war. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 892 BGB gewesen, dass der Beteiligte zu 3. zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung (§ 892 Abs. 2 BGB) gewusst hätte, dass der Beteiligte zu 2. nicht Alleineigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin geworden war (§ 892 Abs. 1 BGB). Das ergab sich aus den zu den Grundakten gereichten Eintragungsunterlagen jedoch nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Grundbuchamt darüber hinausgehende Tatsachen bekannt gewesen wären. Die von der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck in seinem Urteil vom 10.01.2003 festgestellten Umstände rechtfertigten nach der Würdigung der 5. Zivilkammer nicht die Annahme, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.09.1996 testierunfähig war. Die 5. Zivilkammer hat es deshalb auch nicht für glaubhaft gehalten, dass der Beteiligte zu 2. nicht Alleineigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin geworden ist. Bei dieser Sachlage musste das Grundbuchamt grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 3. die Sach- und Rechtslage anders einschätzte als die 5. Zivilkammer des Landgerichts, zumal es sich bei der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin um eine schwierige Rechtsfrage handelte und auch nichts dafür sprach, dass der Beteiligte zu 3. über weitergehende Tatsachenkenntnisse verfügte als die 5. Zivilkammer des Landgerichts. Aus dem Kaufvertrag der Beteiligten zu 2. und 3. vom 22.04.2003 ergab sich zwar, dass der Beteiligte zu 3. mit der Möglichkeit rechnete, dass der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Sach- und Rechtslage möglicherweise anders beurteilen würde. Daraus war jedoch allenfalls zu schließen, dass der Beteiligte zu 3. es für möglich hielt, dass die Erblasserin bereits am 18.09.1996 testierunfähig und der Beteiligte zu 2. infolgedessen nicht Alleineigentümer ihrer Miteigentumshälfte geworden war. Wer eine Nichtberechtigung des Veräußerers lediglich für möglich hält, ist jedoch noch nicht bösgläubig im Sinne des § 892 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Gursky, a. a. O., § 892 Rn. 149). Unerheblich ist dagegen, ob die vom 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 17.06.2003 zusätzlich festgestellten Umstände eine Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 3. begründeten. Denn das Grundbuchamt konnte aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zumindest nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass dem Beteiligten zu 3. diese Umstände bereits zu dem hier allein maßgebenden Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bekannt waren. Wenn das Grundbuchamt demnach aber davon auszugehen hatte, dass der Beteiligte zu 3. die Vormerkung zumindest gutgläubig erworben hatte, dann war es auch berechtigt und verpflichtet, den Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin in das Grundbuch einzutragen.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3. als Eigentümer der Miteigentumshälfte der Erblasserin kommt deshalb mangels Pflichtverletzung des Grundbuchamts bei dieser Eintragung nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 131 KostO, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 30 f KostO.

Ende der Entscheidung

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