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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 2 W 173/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 I Nr. 2
Widerspricht der Betroffene der beabsichtigten psychiatrischen Heilbehandlung, so darf er nicht zwangsweise untergebracht werden.
2 W 173/99 3 T 510/99 LG Kiel 3 XVII M 147 SH AG Kiel

Beschluß

In der Unterbringungssache

betreffend den am geborenen Herrn, Aufenthaltsort z. Zt. unbekannt,

- Pfleger für das Verfahren: Rechtsanwalt Dr. Gubitz in Kiel -

beteiligt:

Herr, Betreuungsverein e. V., Dänische Straße 2 - 6, 24103 Kiel,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 14.10.1999 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30.09.1999 durch die Richter am 03.11.1999 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung einer ärztlichen Sachverständigen und des Betroffenen mit Beschluß vom 14.09.1999 (Bl. 316 d. A.) die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus bis zum 14.09.2000 genehmigt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger und des Betroffenen durch die Berichterstatterin mit dem angefochtenen Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 328 f. d. A.), den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 S. 1, 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vorliegen, stellt der Beteiligte nicht in Frage. Für das Gegenteil gibt es nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte. Die Genehmigung der Unterbringung kann aber auch nicht auf die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Danach ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Der Betroffene ist zwar psychisch krank im Sinne dieser Bestimmung. Notwendig ist eine Heilbehandlung jedoch nur dann, wenn einerseits die Gefahr nicht auf weniger einschneidende Art abgewendet werden kann und andererseits die Maßnahme geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen (BT Drucks. 11/4528 S. 147). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden kann (BVerfG NJW 1998, 1774, 1775). Jegliche Art von psychiatrischer Behandlung bedarf aber der Einwilligung und Mitarbeit des Patienten (Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rn. 509). Daran fehlt es nach dem Akteninhalt. Der Betroffene ist ersichtlich nicht bereit, sich einer längerfristigen Heilbehandlung zu unterziehen. Eine Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist aber unzulässig (LG Frankfurt FamRZ 1993, 478; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1906 BGB Rn. 21). Das Rechtsmittel kann daher nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand in der Sache keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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