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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 186/99
Rechtsgebiete: BVormVG, BGB


Vorschriften:

BVormVG § 1
BGB § 1836 a
Wer zur Arzthelferin ausgebildet wurde, kann auch Betreuungsaufgaben im Bereich "Gesundheitsfürsorge" i.S.d. BvormVG ausüben.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluß vom 08. März 2000, - 2 W 186/99 -,

2 W 186/99 4 T 339/99 LG Itzehoe 41 XVII AG Meldorf


Beschluß

In der Betreuungssache (Vergütung)

betreffend die am 5.08.1941 geborene Frau

Beteiligte:

1. Frau , als Betreuerin,

2. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Itzehoe (560 E - 6021)

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 18.11.1999 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11.11.1999 durch die Richter

am 8.03.2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 11.11.1998 die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich geschlossener Unterbringung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Rentenangelegenheiten bestimmt. Die Beteiligte zu 1. verfügt u.a. über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Arzthelferin und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Orthoptistin (Vorsorge, Untersuchung und Behandlung von Störungen des Einzelauges und von Störungen im Zusammenwirken beider Augen). Ferner unterzog sie sich einer Ausbildung der Ausbilder (AdA) nach der Ausbildereignungsverordnung und bestand vor dem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg die Ausbilderprüfung. Sie war fünfeinhalb Jahre in der Sozial- und Gesundheitsberatung der Innungskrankenkasse Schleswig-Holstein angestellt (entspricht der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin) und absolvierte zahlreiche auch das Gebiet der Betreuung betreffende Fortbildungen. Seit September 1997 ist sie als gerichtlich bestellte Berufsbetreuerin tätig. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat sie den Kontaktstudienbrief für die Betreuerqualifikation der Fachhochschule Hamburg erworben.

Unter dem 30.09.1999 hat die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht beantragt, für die Zeit vom 1.01. bis 30.09.1999 u.a. eine bestimmte - aus der Staatskasse zu gewährende - Vergütung zu einem Stundensatz von 60 DM festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach dem BVormVG zum Stundensatz von (nur) 45 DM bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG verwendete Begriff der abgeschlossenen Lehre/Ausbildung sei nicht zu eng auszulegen. Die Kriterien des Gesetzes dürften auch erfüllt sein, wenn für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse durch langjährige berufliche Tätikeit oder durch zahlreiche Fortbildungen erworben worden seien. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände - abgeschlossene Ausbildungen, Tätigkeit bei der Innungskrankenkasse, zahlreiche einschlägige Fort- und Weiterbildungen - sei hier der bewilligte Satz gerechtfertigt. Dagegen sei ein Stundensaz von 60 DM nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG abzulehnen, weil die Beteiligte zu 1. nicht über eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, der Beteiligte zu 2. mit dem Ziel der Herabsetzung des Stundensatzes auf 35 DM. Das Landgericht hat die Rechtsmittel vornehmlich unter Bezugnahme auf die Gründe des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil nach seiner Ansicht die Sache wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit des BVormVG, die es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. verneint hat, grundsätzliche Bedeutung hat. Gegen den Beschluß des Landgerichts, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 76 bis 80 d. Vergütungsheftes) richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Er hält an seiner Auffassung fest, durch ihre Ausbildungen habe die Beteiligte zu 1. keine besonderen Kenntnisse erworben, diese beruhten vielmehr auf ihrer praktischen Tätigkeit und Fortbildung, insoweit fehle es jedoch an einer abgeschlossenen Lehre oder vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung. Die Beteiligte zu 1. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das nach §§ 27, 29, 22 , § 56 g Abs. 5 FGG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Hat das Vormundschaftsgericht - wie hier - festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Betreute mittellos, kann der Berufsbetreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen, und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§§ 1836 a BGB; § 1 Abs. 1 BVormVG). Der erhöhte Stundensatz von 45 DM nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. BVormVG setzt voraus, daß der Betreuer über Fachkenntnisse bzw. besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Sind die entsprechend erworbenen Fachkenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, daß sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.

2. Allerdings kann zweifelhaft sein, ob - wie das Landgericht meint - die erforderlichen Kenntnisse auch dann gegeben sind, wenn sie nicht durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, sondern durch Berufserfahrung und/oder Fortbildung ohne jeweiligen formellen Abschluß. Bedenken könnten hiergegen bestehen, weil das Gesetz durch die Typisierung der Ausbildung eine einheitliche und problemlose Handhabung erreichen will (BT-Drucks. 13/7158 S. 14), die durch derart unbestimmte Begriffe wieder zunichte gemacht würde. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil hier abgeschlossene Lehren und vergleichbare Ausbildung der Beteiligten zu 1. die Annahme der erforderlichen Kenntnisse rechtfertigen. Die hierzu erforderlichen Feststellungen kann der Senat - ohne daß es weiterer Ermittlungen und deshalb der Zurückverweisung der Sache bedarf - auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts treffen und eigenständig würdigen.

a) "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand und Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (BT - Drucks. 13/7158 S. 14; BayObLG FGPrax 2000, 22). Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle der Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, daß die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (BayObLG a.a.O.).

b) In diesem Sinne ausreichend betreuungsrelevant sind vorliegend auf Grund der abgeschlossenen Lehren der Beteiligten zu 1. zunächst Kenntnisse im Gesundheitsrecht und im Bereich der Medizin, ferner die erlernten Fähigkeiten, Lebensabläufe von Betreuten zu organisieren sowie mit ihnen und nach außen zu kommunizieren (Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275; zum letzteren a.A. Zimmermann FamRZ 1999, 630, 634). Durch ihre Ausbildung der Ausbilder hat sie weiter relevante Kenntnisse auf pädagogischem Gebiet erworben. Nach den vor ihr vorgelegten Unterlagen handelt es sich dabei um eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung", denn Ausbildungsgang und Abschlußprüfung sind in der Ausbilder-Eignungsverordnung im einzelnen geregelt (vgl. allgemein BayObLG RPfl 2000, 64, 65 unter Hinweis auf §§ 1 Abs. 2, 34 BBildG).

3. Da die Beteiligte zu 1. kein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegt hat, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob ihr eine über 45 DM pro Stunde hinausgehende Vergütung zusteht. Deshalb kann auch offenbleiben, ob das BVormVG verfassungswidrig ist (verneinend OLG Hamm BtPrax 2000, 37), weil bei Nichtanwendung dieses Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 1836 Abs. 2 BGB der Stundensatz von 45 DM jedenfalls erreicht wird.

Ende der Entscheidung

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