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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 2 W 193/07
Rechtsgebiete: FGG, JVEG, VBVG


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 5
JVEG § 8
JVEG § 9
JVEG § 11
VBVG § 4
VBVG § 6
1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.

2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.


2 W 193/07 2 W 207/07

Beschluss

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere und die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 27. August 2007 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. Juli 2007 am 3. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erstattung der Dolmetscherauslagen wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Dolmetschers wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Am 29.6.2006 wurde für ihn ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Zur Anhörung wurde vom Gericht ein Dolmetscher hinzugezogen, die Betreuung wurde am 9.10.2006 eingerichtet und die Beteiligte zur Betreuerin bestellt.

Am 21.12.2006 hat die Beteiligte die Beiordnung der bisher tätigen Dolmetscherin zur Besprechung weiterer Fragen mit dem Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.3.2007 den Antrag auf Beiordnung eines Dolmetschers zurückgewiesen

Am 12.2.2007 hat sie eine Rechnung der von ihr hinzugezogenen Dolmetscherin mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten eingereicht, den das Amtsgericht ebenfalls durch Beschluss vom 5.3.2007 zurückgewiesen hat.

Gegen beide Beschlüsse hat die Beteiligte Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde eingelegt (Blatt 167, 170 d.A.). Das Landgericht hat die Beschwerden durch Beschluss vom 27.7.2007 zurückgewiesen und im Beschlusstenor die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Beteiligte ist der Auffassung, dass eine gesetzliche Lücke bestehe, die in entsprechender Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 3 JVEG, Art. 6 Abs. 3 e, 8 MRK, 9 Behindertengleichstellungsgesetz sowie unter Berücksichtigung von Art. 3, 12 GG dahingehend zu füllen sei, dass der Betroffene einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher habe. Auch seien die Kosten für die Dolmetscherleistungen, deren Erstattung sie begehre, nicht mit ihrer Pauschalvergütung abgegolten sei. Denn diese beinhalte lediglich eine Aufwandspauschale in Höhe von 3 € pro Stunde und diene somit nur zum Ersatz der alltäglichen geringfügigen Aufwendungen wie z.B. Porto, Kopien und Telefon.

Die Beteiligte hat gegen die Zurückweisung der Beschwerden weitere Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Kostenerstattung der Dolmetscherauslagen das zulässige Rechtsmittel die sofortige weitere Beschwerde sei, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat darauf verwiesen, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich die "weitere" (d.h. unbefristete) Beschwerde zugelassen worden sei.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 67a Abs. 5 S. 2, 56g Abs. 5, 27, 29 Abs. 2 FGG gegen die Versagung der Erstattung der Dolmetscherauslagen ist verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Beteiligten bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten ist der angefochtene Beschluss am 1.8. / 2.8.2007 zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist erst am 28.8.2007 und mithin nach Ablauf der Frist eingegangen.

Der Beteiligten ist die beantragte Wiedereinsetzung gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 2 FGG zu versagen. Denn Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn den Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Er darf die nach den Umständen gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (BayObLG MDR 1984, 1035; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn 54 mwN.).

Die Beteiligte ist Berufsbetreuerin und mithin mit den rechtlichen Gegebenheiten des Betreuungsverfahrens vertraut. Es kann deshalb von ihr erwartet werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse auch über das in Vergütungssachen zulässige Rechtsmittel verfügt (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 422; vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 502), zumal jedenfalls bis zur Neuordnung der Vergütung von Berufsbetreuern durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Jahre 2005 eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren gerade in Vergütungssachen geführt wurden. Ggf. ist von ihr auch zu erwarten, dass sie sich im Bedarfsfall hinreichend fachkundig macht. Darüber hinaus ist die Beteiligte anwaltlich vertreten und muss sich ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, § 22 Abs. 2 S. 2 FGG. Insbesondere von einem Rechtsanwalt muss aber erwartet werden, dass er über das zulässige Rechtsmittel hinreichend informiert ist (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, aaO.).

Die Beteiligte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses dahingehend lautet: "Die weitere Beschwerde wird zugelassen", so dass sie davon ausgehen konnte, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Denn diese Formulierung spiegelt lediglich den Wortlaut des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG wieder, sie eröffnet ausnahmsweise den weiteren Rechtsweg, der in Vergütungssachen in der Regel spätestens mit der Entscheidung des Landgerichts beendet ist (§§ 67a Abs. 5 S. 2, 56g Abs. 5 S. 1 FGG). Sie stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar, die gesetzlich auch nicht vorgeschrieben ist. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH NJW 2002, 2171 und des OLGR Hamm 2003, 302 die Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung im Falle der sofortigen Beschwerde in Erwägung ziehen würde, würde es im Hinblick darauf, dass die Beteiligte Berufsbetreuerin und zudem noch anwaltlich vertreten ist, an der Ursächlichkeit des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung fehlen (vgl. BGH aaO.; Bassenge, FGG/RPflG, 11. Aufl. § 22 Rn 19 mwN).

Auch die von der Beteiligten zitierte Entscheidung BGH MDR 2004, 348 (IX ZR 36/03) begründet kein anderes Ergebnis. Dort war eine, wenn auch falsche, Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, so dass von Seiten des Gerichts ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden war, der einen jedenfalls entschuldbaren Rechtsirrtum hervorrief. Im hier zu entscheidenden Fall wird durch den in den Tenor aufgenommenen Gesetzeswortlaut des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG jedoch - wie oben bereits ausgeführt - lediglich der weitere Rechtsweg eröffnet. Eine Rechtsmittelbelehrung, die ggf. einen Vertrauenstatbestand begründet hätte, ist darin noch nicht zu sehen.

III.

1. Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Dolmetschers ist gemäß §§ 27, 22, 19 FGG zulässig.

Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Dolmetschers zur Verständigung zwischen Betreutem und Betreuer im Rahmen der Betreuungstätigkeit stellt eine beschwerdefähige Entscheidung (Verfügung) im Sinne von §§ 27, 19 FGG dar. Denn beschwerdefähige Verfügungen im Sinne von § 19 FGG sind Willensentschließungen des Gerichts mit Außenwirkung gegenüber den Beteiligten, die auf eine Feststellung oder Änderung der Sach- oder Rechtslage abzielen (Keidel/Kahl, aaO., § 19 Rn 2, 4 mwN.; Bassenge, aaO., § 19 Rn 1). die Ablehnung stellt auch nicht eine - ggf. unanfechtbare - Zwischenentscheidung im Rahmen des Betreuungsverfahrens (vgl. dazu Keidel/Kahl, aaO., § 19 Rn 9ff. mwN.) dar, denn sie betrifft zum einen nicht das gerichtliche Verfahren selbst (im Rahmen dessen § 9 FGG die Hinzuziehung eines Dolmetschers regelt), sondern hat allein Auswirkungen auf das außergerichtliche Verhältnis zwischen Betroffenem und Betreuer. Zum anderen berührt sie mögliche Rechte des Betroffenen und kann auch nicht im Rahmen einer Endentscheidung mit angegriffen werden.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Soweit Beschwerde und weitere Beschwerde dahingehend auszulegen sind, dass die Beteiligte die Rechtsmittel für den durch die Ablehnung beschwerten Betroffenen einlegt, scheitert die weitere Beschwerde daran, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27, 29 FGG, 546 ZPO).

a. Bereits das Amtsgericht - das Landgericht nimmt auf dessen Ausführungen Bezug - hat zutreffend ausgeführt, dass dem Betroffenen für den außergerichtlichen Verkehr mit seiner Betreuerin ein Recht auf Beiordnung eines Dolmetschers nicht zustehe. Ein Anspruch darauf folge weder aus den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechts noch aus Art. 6 Abs. 3 e, 8 MRK. Letzterer begründe einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass der Betroffene der Gerichtssprache nicht mächtig sei. - Im vorliegenden Fall soll aber die Beiordnung des Dolmetschers allein dem persönlichen Verkehr - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - zwischen Betroffenen und Betreuer dienen.

b. Die Betreuung ist auch nicht dadurch beschwert und der Betroffene in seinen Rechten verletzt, dass der Betreuer mangels Dolmetscher nicht hinreichend sich mit ihm verständigen kann. Denn die Betreuervergütung beinhaltet auch Kosten für einen hinzuzuziehenden Dolmetscher, so dass dem Betroffenen auch ohne Beiordnung (dies hätte die Folge der Anwendbarkeit der §§ 8, 9, 11 JVEG) keine Nachteile entstehen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten liegt insoweit keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer Analogie auszufüllen wäre.

(aa) Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005 iVm dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.4.2005 pauschaliert die Vergütung von Berufsbetreuern, da die vorangegangene Regelung einen erheblichen Verfahrensaufwand bei der Prüfung der Vergütungsabrechnungen mit sich brachte, ohne dass dies den betroffenen Menschen zugute gekommen war und zudem die Kosten der Betreuung ohne Bezug zur Entwicklung der Fallzahlen explosionsartig gestiegen waren. (BT-Drucks. 15/2494 S. 1). Deshalb hat die Neuregelung - neben der Stundenpauschalierung - auch den Aufwendungsersatz auf einen Betrag von 3 Euro pro Stunde pauschaliert. Dem liegt die Auswertung einer Vielzahl abgerechneter Aufwandsentschädigungen während einer fünfjährigen Dauer einer Betreuung zu Grunde, die aufzeigt, dass zum einen in einer Vielzahl von Fällen bereits von Anfang an die tatsächlich angefallenen Kosten im niedrigen Bereich lagen und auch in den übrigen Fällen ganz überwiegend im Verlaufe der Zeit deutlich absanken. Nur in wenigen Ausnahmefällen fielen hohe Kosten über einen längeren Zeitraum an. Vor diesem Hintergrund hat es das Gesetz als angemessen angesehen, anhand einer Durchschnittswertberechnung anhand von Medianwerten den pauschalen Wert für die erstattungsfähigen Auslagen mit 3 Euro zu bewerten (BT-Drucks. 15/2494 S. 35/36).

Diese Pauschale beinhaltet entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht nur Fahrtkosten, Telefongebühren und Porto. Denn die Aufzählung in Abs. 1 der Erläuterungen zu § 1908n BGB in der BT-Drucks. 15/2494, S. 35, auf die die Beteiligte verweist, ist nur beispielhaft zu verstehen (s. auch den 3. Absatz, S. 35/36). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlung des pauschalen Werts ein auf diese Positionen bereinigter Aufwendungsersatzanspruch zugrunde gelegt worden ist. Dem widersprechen auch die in die Berechnung mit einbezogenen, in einigen Fällen angefallenen hohen Kosten, die den Schluss darauf zulassen, dass diese Aufwendungen nicht nur durch Fahrtkosten, Telefongebühren und Portokosten bedingt waren. Denn vor Inkrafttreten von § 4 VBVG waren Berufsbetreuern gemäß §§ 1835, 1908i BGB u.a. auch die bei der Betreuung eines Ausländers entstehenden Dolmetscherkosten als Aufwendungsersatz zu erstatten (vgl. z.B. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1835 Rn. 9; Bauer/Deinert, in HK-BUR, § 1835 Rn 40). Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs. 2 VBVG auch im Ausnahmefall anfallende Kosten wie Dolmetscherkosten mit der Pauschalierung abgegolten werden sollen (vgl. dazu auch BGH MDR 2006, 575; Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 1835 Rn 27ff., 33). - Lediglich für Ersatzansprüche von Berufsbetreuern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG) und in den Fällen des § 6 VBVG sieht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmeregelungen vor (s. dazu auch BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Auch dies schließt eine planwidrige Lücke als Voraussetzung einer Analogie aus.

(bb) Aus den vorstehenden Gründen verbietet sich auch die Überlegung der Beteiligten, dass die gesetzgeberische Regelung ungewollt unvollständig sei, weil durch die abschließende Pauschalierung des Aufwendungsersatzes jedenfalls der gesetzgeberische Zweck des VBVG, die Rechtsstellung der Berufsbetreuer zu stärken und qualifizierte Betreuer zu gewinnen, indem ihnen ein angemessenes Entgelt verschafft werde, nicht erreicht werde.

Der Hinweis der Beteiligten, dass die fehlende Möglichkeit, Aufwendungsersatz für Dolmetscherkosten zu erlangen, beispielsweise in Ballungsgebieten mit hohem Migrantenanteil die Gefahr begründe, dass qualifizierte Betreuer nicht gefunden werden, mag ein mit der Pauschalisierung verbundenes Problem aufzeigen. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Zudem dürfte es in solchen Gebieten durchaus Betreuer geben, die über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und für die die Betreuung deshalb nicht mit einem höheren Aufwand verbunden ist. So verfügen beispielsweise auch Sozialbehörden u.ä. in diesen Gebieten über entsprechende Mitarbeiter. Auch in strukturschwachen Gebieten, in denen es keine Betreuer mit entsprechenden Sprachkenntnissen gibt, muss eine solche Betreuung nicht zwangsläufig dazu führen, dass diese nur mit einem "negativem Einkommen" geführt werden kann. Denn wie auch die dem VBVG zu Grunde liegende Untersuchung zeigt, mag zwar am Anfang der Betreuung ein höherer Aufwand stehen, der aber in der Regel im Laufe der Jahre deutlich zurückgeht. Mindereinnahmen können zudem ggf. auch durch andere weniger aufwendungsintensive Betreuungen aufgefangen wird (s. dazu auch die Ausführungen des BVerfG zu der vom Gesetzgeber angestrebten Mischkalkulation, FamRZ 2007, 622 auf die Vorlage des OLG Braunschweig, FamRZ 2007, 303; LG Düsseldorf FamRZ 2007, 2108).

IV.

Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter im Sinne des § 13a FGG sind nicht entstanden. Eine Kostenentscheidung bezüglich der weiteren Beschwerde ist nicht erforderlich, § 131 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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