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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 2 W 197/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 III
Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers setzt die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht voraus.
Tatbestand:

Die Betroffene erteilte der Beteiligten zu 3. - ihrer Tochter - am 10. Juli 2000 eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Auf Anregung des Beteiligten zu 2. - des Sohnes der Betroffenen - hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 27. August 2002 zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB) bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch die Beteiligte zu 3., hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde der Betroffenen hatte mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

Gründe:

Ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer kann gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nur dann bestellt werden, wenn es auch einen Bevollmächtigten gibt. Das setzt voraus, dass die Betroffene einem anderen wirksam eine Vollmacht erteilt hat (vgl. auch BayObLG FamRZ 1993, 1249). Die Wirksamkeit der Generalvollmacht vom 10. Juli 2000 hat das Landgericht jedoch entgegen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) nicht geprüft, obwohl nach Aktenlage Anlass zu entsprechenden Ermittlungen bestand. Der Beteiligte zu 2. hat geltend gemacht, die Betroffene sei bereits am 10. Juli 2000 geschäftsunfähig gewesen (Bl. 32, 35 d. A.). Er hat dazu ein Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gunhild Mehring-Leupold (Bl. 30 d. A.) vorgelegt. Danach könnte die Betroffene am 10. Juli 2000 geschäftsunfähig gewesen sein. Ausreichende Feststellungen dazu lassen sich allein mit Hilfe des Attests allerdings nicht treffen, zumal daraus nicht ersichtlich ist, ob die Betroffene den von Frau Dr. Mehring-Leupold attestierten Hirninfarkt vor oder nach dem 10. Juli 2000 erlitten hat. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bedarf daher der näheren Aufklärung.

Weitere Voraussetzung für die Beststellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist, dass eine Überwachung der Bevollmächtigten erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Das lässt sich grundsätzlich nicht schon allein damit begründen, dass die Betroffene heute geschäftsunfähig ist (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 123). Dabei kann offen bleiben, ob eine gegenteilige Annahme in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Betroffene der Bevollmächtigten nur eine "normale" Volllmacht und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Denn im vorliegenden Fall beinhaltet die Generalvollmacht vom 10. Juli 2000 auch eine Vorsorgevollmacht. Das Landgericht hat die Generalvollmacht zwar anders ausgelegt. An diese Auslegung ist der Senat jedoch nicht gebunden, weil sie auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. dazu grundsätzlich Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 47 ff). Das Landgericht hat bei seiner Auslegung einen wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen. In der Generalvollmacht ist zu Ziffer 8. ausdrücklich bestimmt, die Vertretungsbefugnis umfasse auch die Bestimmung des Aufenthalts der Betroffenen im Falle einer Krankheit. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bevollmächtigung auch für den Fall einer etwaigen künftigen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit der Betroffenen gelten sollte. Wer nicht mehr über seinen Aufenthalt bestimmen kann, befindet sich in der Regel in einem Zustand, der seine Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit ausschließt. Die Regelung zu Ziffer 8. rechtfertigt schon allein deshalb auch die Annahme einer Vorsorgevollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass in der Vollmachtsurkunde ein Widerruf der Vollmacht vorgesehen ist - im Gegenteil. Vorsorgevollmachten sind widerruflich. Unwiderruflich erteilte Vorsorgevollmachten unterliegen Wirksamkeitsbedenken (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1896 Rn. 80). Wenn der Vollmachtgeber eine Generalvollmacht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet, stellt er damit nur sicher, dass sie nicht als unwiderruflich ausgelegt und deshalb möglicherweise im Vorsorgefall als unwirksam behandelt wird. Die Widerrufsbestimmung in der Vollmachtsurkunde lässt unter Berücksichtigung der Regelung zu Ziffer 8. auch nicht darauf schließen, dass die Vollmacht nur so lange gelten sollte, wie die Betroffene zu einem wirksamen - eine Geschäftsfähigkeit voraussetzenden (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2002, 1220) - Widerruf in der Lage sein würde.

Der bisherige Akteninhalt rechtfertigt auch im Übrigen nicht die Annahme der Erforderlichkeit einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung (vgl. dazu auch OLG Köln OLGR 2000, 91) feststellbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte oder ein vorangegangenes Verhalten der Bevollmächtigen eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 123). Dazu hat das Landgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Es liegen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 3. für die Betroffene umfangreiche oder schwierige Geschäfte vorzunehmen hat. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich lediglich, dass die Wohnung der Betroffenen zu vermieten und die Kosten für ihre Heimunterbringung zu bezahlen sind. Die Vermietung einer Wohnung bereitet jedoch - im Hinblick auf allgemein zugängliche Formularmietverträge - in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten, und bei der Entgegennahme der Wohnungsmiete und der Zahlung der Heimkosten handelt es sich um einfache alltägliche Geschäfte.

Ausreichend konkrete Verdachtsmomente (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1896 Rn. 21) dafür, dass die Beteiligte zu 3. die Geschäfte für die Betroffene nicht ordnungsgemäß führt oder dass sie die ihr erteilte Vollmacht gar missbraucht, lassen sich zurzeit ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Beteiligte zu 2. behauptet zwar, die Beteiligte zu 3. habe die Konten der Betroffenen "geplündert" und das Geld der Betroffenen für sich verbraucht. Nach dem bisherigen Akteninhalt ist indessen zweifelhaft, ob es sich dabei um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein handelt oder um einen durch konkrete Tatsachen belegbaren Verdacht. Dazu hat das Landgericht bisher keine geeigneten Ermittlungen angestellt. Es hat die Beteiligten zu 2. und 3. insbesondere weder persönlich zu den Vorwürfen gehört noch die Beteiligte zu 3. aufgefordert, Unterlagen über die gegenwärtigen Vermögensverhältnisse der Betroffenen - wie z. B. Kontoauszüge - vorzulegen.

Die noch erforderlichen Ermittlungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen. Deshalb war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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