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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 2 W 200/99
Rechtsgebiete: PartGG, FGG
Vorschriften:
PartGG § 11 | |
FGG § 142 |
SchlHOLG, 2. ZS, Beschluß vom 19. Januar 2000 - 2 W 200/99 -
2 W 200/99 11 T 1/99 LG Lübeck HRB 1534 AG Bad Oldesloe
Beschluß
In der Handelsregistersache
der Fa. Garten- und Landschaftsbau GmbH, ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klarck und Bolfeld, Paul-von-Schönaich-Straße 23 - 25, 23858 Reinfeld -
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 8./9.12.1999 gegen den Beschluß der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 23.11.1999 durch die Richter
am 19.1.2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.
Gründe
Aus den Grundrechten der Berufsfreiheit und Eigentumsgewährleistung läßt sich eine analoge Anwendung der Übergangsregelung des § 11 PartGG nicht herleiten. Die Vorschrift gehört zu den verfassungskonformen Gesetzen, die die Grenzen der genannten Grundrechte regeln. Sie enthält keine Lücke, ein besonderer Regelungsbedarf für die Fälle unrichtiger Eintragungen besteht nicht.
An der Ermessensausübung im Rahmen des § 142 FGG besteht schon deshalb kein Zweifel, weil der von der Firma beauftragte Notar mit seiner dem Amtsgericht verborgenen Erörterung der Unzulässigkeit der Anmeldung vom 10.12.1998 mit der IHK zu Lübeck die Eintragung vom 7.6.1999 ohne weiteres hätte verhindern können.
Neue Tatsachen über etwaige finanzielle Opfer der Beschwerdeführerin können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen sind auf die Umfirmierung bezogene Kosten konkret nirgends erkennbar. Bei der vorgelegten Rechnungskürzung vom 26.8.99 handelt es sich um einen Werkvertragsstreit, dessen Saldo sich zufällig auf die behaupteten 10.000,- DM stellt.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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