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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 2 W 211/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 I Nr. 3 |
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf eine restliche Vergütung für Werkleistungen geltend. Die Klägerin behauptet, sie habe die fraglichen Arbeiten im Auftrage der Beklagten zu 1. erbracht. Den zugrunde liegenden Auftrag habe der Beklagte zu 2. als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten zu 1. erteilt. Die Beklagte zu 1. bestreitet, den Beklagten zu 2. entsprechend bevollmächtigt zu haben. Deshalb nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2. zugleich gemäß § 179 BGB auf Zahlung des restlichen Werklohns in Anspruch. Gegen die Beklagte zu 1. macht sie für den Fall eines vollmachtlosen Handelns des Beklagten zu 2. einen Anspruch aus § 812 BGB geltend.
Die Klägerin hat zunächst beim Amtsgericht Hamburg Mahnverfahren gegen die Beklagten eingeleitet und in den Mahnbescheidsanträgen das Landgericht Kiel - Kammer für Handelssachen - als das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht bezeichnet. Nach Widerspruch der Beklagten gegen die antragsgemäß erlassenen Mahnbescheide hat das Mahngericht die Sache an das Landgericht Kiel - Kammer für Handelssachen - abgegeben. Dort hat der Beklagte zu 2. die örtliche und funktionelle Unzuständigkeit gerügt. Der Beklagte zu 2. ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. Daraufhin hat die Klägerin beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht den Antrag gestellt, die Zivilkammer des Landgerichts Kiel zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Der Antrag hatte Erfolg.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig und begründet.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist entsprechend § 36 Abs. 1 ZPO für die Zuständigkeitsbestimmung zuständig, weil es für die hier in Betracht kommenden Spruchkörper innerhalb des Landgerichts Kiel (Kammer für Handelssachen und Zivilkammer) das gemeinsame nächst höhere Gericht ist (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1992, 2900; OLG Düsseldorf MDR 1996, 524).
Nach der zutreffenden Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf (aaO), der sich der Senat anschließt, findet § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung auf Fälle, in denen nur für einen Streitgenossen die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist. Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist es, unökonomische Prozesstrennungen bei Klagen gegen Streitgenossen zu vermeiden. Dieser Gedanke rechtfertigt eine Anwendung der Vorschrift gerade auch in Fällen der vorgenannten Art. Das gilt unabhängig davon, ob die klagende Partei die unterschiedliche Zuständigkeit durch einen Antrag nach § 96 Abs. 1 GVG selbst begründet hat oder nicht (so zutreffend auch OLG Frankfurt aaO).
Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nur für einen der Streitgenossen gegeben.
Die Klägerin verklagt die Beklagten als Streitgenossen im Sinne der § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ausreichend dafür ist, dass sie die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses in Anspruch nimmt (zur Streitgenossenschaft in solchen Fällen vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 60 Rn. 5 und 7). Unerheblich ist demgegenüber, ob die Klage auch gegen beide Beklagte schlüssig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 36 Rn. 18). Eine Streitgenossenschaft setzt auch nicht voraus, dass die Beklagten gerade als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Sie kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur eine alternative Haftung der Beklagten in Betracht kommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1010). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bedarf es deshalb auch keiner Erörterung, ob die Beklagte zu 1. im Falle eines vollmachtlosen Handelns des Beklagten zu 2. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen haftet.
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Beklagte zu 1. gegeben, für den nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 2. dagegen nicht. In einem solchen Fall kann nur die Zivilkammer für die Klage gegen beide Streitgenossen zum zuständigen Gericht bestimmt werden, weil eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäß § 94 GVG nur für Handelssachen begründet werden kann (so auch OLG Frankfurt und OLG Düsseldorf aaO).
Örtlich zuständig ist die Zivilkammer des Landgerichts Kiel. Das folgt für die Klage gegen die Beklagte zu 1. sowohl aus den §§ 12, 17 f ZPO als auch aus § 29 ZPO. Bei Bauverträgen ist regelmäßig der Ort des Bauwerks Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag (vgl. BGH NJW 1986, 935). Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1. einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung für Werkleistungen an einem Bauvorhaben in Kaltenkirchen geltend. Dieser Ort liegt im Bezirk des Landgerichts Kiel. Klagen gegen einen Vertreter aus § 179 BGB können ebenfalls im Gerichtsstand des Erfüllungsortes erhoben werden (vgl. OLG München OLGZ 1966, 424).
Ende der Entscheidung
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