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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 2 W 212/07
Rechtsgebiete: BGB, GBO, GBV
Vorschriften:
BGB § 705 | |
GBO § 47 | |
GBV § 15 |
2 W 212/07
Beschluss
In der Grundbuchsache
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 24.09.2007 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11.09.2007 am 29.10.2007 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 KostO). Außergerichtliche Kosten sind darin nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 4.319,50 Euro.
Tatbestand:
Die Beteiligte - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hat beantragt, wegen einer titulierten Forderung von knapp 3.400,00 Euro eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eigentümerin einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Eintragungsantrag noch nicht erledigt werden könne, weil die im Titel ausgewiesene Gläubigerin (Beteiligte) nicht grundbuchfähig sei. Die Beteiligte hat auf ihrer Eintragung bestanden. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.)
Gründe:
Der Senat hält die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Anschluss an die Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel BayObLG Z 1985, 212; NJW 2003, 70; NJW-RR 2004, 810; NJW-RR 2005, 43; OLG Düsseldorf NJW 1997, 1991; OLG Celle NJW 2006, 2184) für nicht fähig, unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen zu werden. Die Begründung der abweichenden Meinung im Beschluss des OLG Stuttgart vom 9.01.2007 - 8 W 223/06 (BB 2007, 845) vermag - wie bereits das Landgericht im Einzelnen erschöpfend ausgeführt hat - nicht zu überzeugen. Die grundbuchrechtlichen Vorschriften geben für die Eintragung der GbR keinen Raum. Es würden andernfalls Eintragungen vorgenommen, bei denen die Gefahr bestünde, dass Rechte verlautbart würden, die nicht verkehrsfähig wären, weil sich die Identität der betroffenen Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis - anders als bei einer registerpflichtigen GmbH, OHG oder KG - vom Grundbuchamt nicht zuverlässig beurteilen ließen. Diese Bedenken werden durch die vom OLG Stuttgart vorgeschlagene Eintragungsvoraussetzung, die GbR müsse (nur) einen "unterscheidungskräftigen" Namen führen, nicht ausgeräumt. Die Fähigkeit der GbR, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (allgemein anerkannt seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056), ist nur notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für ihre Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch nach geltendem Recht (vgl. BGH BB 2006, 2490 zur Unfähigkeit der GbR, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein). Der Widerspruch, der dadurch geschaffen ist, dass einerseits die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist, diese mithin Grundstückseigentümerin sein kann, andererseits nach geltendem Recht Bedenken gegen eine Eintragung der GbR als solche ins Grundbuch bestehen, kann nur vom Gesetzgeber gelöst werden. Praktische oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Eintragung in der herkömmlichen Weise (Eintragung der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR") ergeben sich nicht. Es wird dadurch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (BGH NJW 2006, 2716). Eine Vorlage an den BGH nach §§ 1, 28 Abs. 2 FGG; 1 GBO) wegen Abweichung von der Auffassung des OLG Stuttgart war nicht geboten, da jene Entscheidung, wie ausdrücklich darin ausgeführt, nicht auf dieser Auffassung beruht.
Ende der Entscheidung
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