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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 2 W 219/05
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG, VBVG, FGG


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1836d
BGB § 1908i
BGB § 1836a a.F.
BVormVG § 1
VBVG § 1
VBVG § 2
FGG § 56g
FGG § 69e
1. Eine Verlängerung der gesetzliche Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) setzt voraus, dass das Vormundschaftsgericht dem Betreuer einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines Antrags mitteilt. Die bloße Erinnerung an die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen kann nicht als Fristverlängerung verstanden werden.

2. Richten sich die Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse, muss sich diese etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Dieses erlangt durch seine Festsetzungstätigkeit insbesondere nicht die Stellung eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse.


2 W 219/05

Beschluss

In dem Betreuungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 11.11.2005 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27.10.2005 am 19.1.2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. macht als berufsmäßiger Betreuer Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Landeskasse für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 geltend.

Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 08.05.2002 zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden. Die Betroffene ist Sozialhilfeempfängerin. Der Beteiligte zu 1. machte mit Schreiben vom 28.03.2004, gerichtet an das Amtsgericht, Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 geltend. Mit Beschluss vom 08.04.2004 setzte das Amtsgericht für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (nebst MWSt.) in Höhe von 2.801,40 € und einen Aufwendungsersatz in Höhe von 228,14 € fest, wobei es klarstellte, dass sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet.

Mit Schreiben vom 16.04.2004 wies der Beteiligte zu 1. darauf hin, dass ihm bei der Liquidation ein Fehler unterlaufen sei, diese lediglich den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 umfasse. Das Amtsgericht berichtigte daraufhin den Beschluss vom 08.04.2004, indem es als Vergütungszeitraum die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 festsetzte.

Unter dem 27.06.2004 richtete der Beteiligte zu 1. ein Schreiben an das Amtsgericht (Eingang 29.06.2004) mit folgendem Inhalt:

"... für den Zeitraum vom 01.04.03 bis 31.12.03 wird für das o.a. Betreuungsverfahren die Festsetzung eines Vergütungs- und Aufwendungsersatzes beantragt. - Die Tätigkeitsnachweise werden nachgereicht."

Mit Verfügung vom 06.09.2004 erinnerte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. an die "Einreichung des Tätigkeitsnachweises"; unter dem 08.10.2004 sprach es eine "letztmalige" Erinnerung aus. Der Beteiligte zu 1. reichte unter dem 16.10.2004 beim Amtsgericht eine Abrechnung über die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 über insgesamt 4.150,33 € nebst Tätigkeitsnachweisen ein.

Unter dem 02.12.2004 sowie dem 10.01.2005 erinnerte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. erneut an den Vorgang. Der Beteiligte zu 1. reichte mit Schreiben vom 02.04.2005 (Eingang 07.04.2005) einen Antrag auf Gewährung von Vergütung- und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 in Höhe von insgesamt 1.627,59 € und mit Schreiben vom 06.04.2005 (Eingang 08.04.2005) einen entsprechenden Antrag über den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.655,20 € ein. Beiden Anträgen waren Tätigkeitsnachweise beigefügt.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 20.04.2005 zugunsten des Beteiligten zu 1. für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (inkl. MWSt.) in Höhe von 8.008,83 € und einen Aufwendungsersatz in Höhe von 394,07 €, zu richten gegen die Staatskasse, fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2. unter dem 15.06.2005 sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass Ansprüche des Beteiligten zu 1. auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die in Rede stehenden Zeiträume wegen der Ausschlussfrist von 15 Monaten kraft Gesetzes erloschen seien. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2005 der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die Vergütungs- und Aufwendungsersatzanträge des Beteiligten zu 1. vom 16.10.2004, vom 02.04.2005 und vom 06.04.2005 zurückgewiesen, ferner hat es gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1. legte diese unter dem 11.11.2005 ein.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht erkennen.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche des Beteiligten zu 1. auf Vergütung und Aufwendungsersatz seien im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mit Schreiben vom 16.10.2004, 02.04.2005 und 06.04.2005 für die Zeiträume vom 01.04.2003 bis 30.06.2003, dem 01.07.2003 bis 30.09.2003 und dem 01.10.2003 bis 31.12.2003 erloschen, da die 15-monatige Ausschlussfrist gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB abgelaufen gewesen sei. Das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 habe die Ausschlussfrist nicht gewahrt, da es den formellen Voraussetzungen an die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nicht genüge. Aus dem Sinn und Zweck der §§ 1836 Abs. 2 Satz 3, 1836a BGB i. V. mit § 2 BVormVG, durch eine zeitnahe Abrechung alsbald Rechtsklarheit über die Höhe der Vergütung zu schaffen, sei zu schließen, dass die Ausschlussfrist nur durch einen Antrag gewahrt werde, der dem Vormundschaftsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermögliche. Hierzu müsse der Antrag zumindest nachvollziehbare Angaben über den Zeitaufwand der Betreuertätigkeit sowie über Art und Umfang der Aufwendungen enthalten. Diesen Anforderungen habe der Antrag vom 27.06.2003 nicht genügt. Eine Verlängerung der Frist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB habe der Beteiligte zu 1. nicht beantragt. Sein Schreiben vom 27.06.2004 sei nicht als Verlängerungsantrag zu bewerten, da er hierin lediglich angekündigt habe, die Tätigkeitsnachweise einzureichen. Auch habe das Amtsgericht keine Fristverlängerung gewährt; eine solche liege weder in den Erinnerungen noch in dem Festsetzungsbeschluss vom 20.04.2005. Die Berufung auf die gesetzliche Ausschlussfrist stelle keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, denn der Beteiligte zu 1. hätte seinen Vergütungsanspruch rechtzeitig geltend machen können.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat rechtfehlerfrei festgestellt, dass Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. für die Zeiträume 01.04.2003 bis 30.06.2003, 01.07.2003 bis 30.09.2003 und 01.10.2003 bis 31.12.2003 im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. erloschen gewesen sind.

1. Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall noch das bis zum 30.06.2005 maßgebliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzrecht für Berufsbetreuer angewendet. Gem. Art. 229 § 14 EGBGB gelten für Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche, die vor dem 01.07.2005 entstanden sind, die bis zum Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.2005 (BGBl. l S. 1073) maßgebenden Vorschriften. Sämtliche von den Beteiligten zu 1. zur Abrechnung gestellten Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche sind noch im Jahre 2003 entstanden. Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).

2. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. für die hier in Frage stehenden Zeiträume gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. nicht mehr bestehen. Für den Aufwendungsersatzanspruch folgt dies aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach erlöschen Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Gleiches gilt gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. für Ansprüche des Betreuers auf Vergütung (jetzt geregelt in § 2 VBVG). Die Ausschlussfrist ist auch dann einschlägig, wenn sich die Ansprüche gegen die Staatskasse richten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, 1836a BGB a.F.; jetzt §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2 VBVG).

Der Beteiligte zu 1. hat Aufwendungs- und Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 erst mit Schreiben vom 16.10.2004, eingegangen beim Amtsgericht am 21.10.2004, geltend gemacht. Entsprechende Ansprüche für die Zeiträume vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 und vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 hat er erst mit Schreiben vom 02.04.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 07.04.2005, bzw. mit Schreiben vom 06.04.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 08.04.2005, begründet. Im Zeitpunkt des Eingangs dieser Anträge ist für die jeweiligen Ansprüche die 15-Monats-Frist gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB a.F. abgelaufen gewesen. Diese hat bereits mit Entstehung der Ansprüche, also mit Vornahme der in Rechnung gestellten Aufwendungen und Betreuerleistungen zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 und 14.01.2004, a.a.O.; zum neuen Recht s. Jürgens, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 1: Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rn. 2).

Das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 ist - auch das hat das Landgericht zutreffend erkannt - nicht geeignet gewesen, die Ausschlussfrist zu wahren. Dieses Schreiben genügt schon nicht den formellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Geltendmachung solcher Ansprüche stellt. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.). Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 enthält weder nachvollziehbare Angaben über den von ihm als Betreuer geleisteten Zeitaufwand, noch über Art und Umfang seiner Aufwendungen; darüber hinaus lässt sich die Vergütung für den geltend gemachten Zeitraum auch keinem konkreten Lebenssachverhalt zuordnen.

Auch das Schreiben vom 28.03.2004 vermag die Ausschlussfrist gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. nicht zu unterbrechen. Dieses enthält konkrete, vom Vormundschaftsgericht nachprüfbare bzw. einem konkreten Lebenssachverhalt zuordnungsfähige Angaben nur für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.03.2003. Der Beteiligte zu 1. hat zudem mit Schreiben vom 16.04.2004 ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Schreiben vom 28.03.2004 allein auf den vorgenannten Zeitraum beziehen soll.

3. Das Landgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. keine Verlängerung der Frist nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. beantragt hat. Gem. § 1835 Abs. 1a Satz 3 BGB kann die Frist auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Die Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 BGB; sie gilt aber aufgrund der Verweisung in § 1836 Abs. 2 Satz 4, 2. Teilsatz BGB a.F. (jetzt § 2 Satz 2 VBVG) entsprechend beim Vergütungsanspruch. Zudem kommt diese Verlängerungsmöglichkeit - trotz des missverständlichen Wortlauts in § 1835 Abs. 1a BGB - auch bei der gesetzlichen 15-Monats-Frist zum Tragen (vgl. Palandt/Diedrichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 19).

Allerdings lässt sich das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 entgegen seiner Rechtsauffassung nicht als stillschweigender Fristverlängerungsantrag auslegen. Denn der Beteiligte zu 1. beantragt darin nur die Festsetzung der Vergütung für einen bestimmten Zeitraum und kündigt zugleich die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen an. Er nennt hierfür weder einen zeitlichen Rahmen, noch erbittet er eine Zustimmung des Amtsgerichts zu dem beabsichtigten Vorgehen.

Im Übrigen hat das Amtsgericht die gesetzliche Ausschlussfrist auch nicht verlängert. Eine Fristverlängerung setzt stets voraus, dass das Gericht einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung des maßgeblichen Antrags mitteilt. Hier hat das Amtsgericht - offenbar in Verkennung der 15-monatigen Ausschlussfrist - den Beteiligten zu 1. lediglich mehrfach an die Einreichung der Tätigkeitsnachweise erinnert, bisweilen auch (nämlich mit Verfügungen vom 08.10.2004 und vom 10.01.2005) nachdem die Frist für einen Teil der hier in Rede stehenden Zeiträume bereits abgelaufen war. Derartige Erinnerungen können jedoch nicht als Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) gedeutet werden.

Auch der Umstand, dass das Amtsgericht die Vergütung sowie die Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 20.04.2005 festgesetzt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass es dessen Antrag vom 27.06.2004 als Fristverlängerungsbegehren aufgefasst und die Ausschlussfrist entsprechend verlängert hat. Jedenfalls fehlt es an der Bestimmung eines Termins, bis zu welchem der Beteiligte zu 1. seine Ansprüche hätte geltend machen können.

4. Die Berufung des Beteiligten zu 2. als Vertreter der Landeskasse auf die gesetzliche Ausschlussfrist stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Es kann offen bleiben, ob dem Amtsgericht vorzuwerfen ist, den Beteiligten zu 1. durch mehrfache Erinnerungen an einzureichende Tätigkeitsnachweise in seiner irrigen Annahme bestärkt zu haben, Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche unbefristet geltend machen zu können. Anspruchsgegner des Beteiligten zu 1. ist nämlich nicht das Amtsgericht, sondern die Landeskasse. Das Amtsgericht führt lediglich die Prüfung der Anträge sowie die Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes durch.

Die Landeskasse muss sich etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des Amtsgerichts, namentlich des mit dem Vorgang befassten Rechtspflegers, auch nicht zurechnen lassen. Das Amtsgericht erlangt durch seine Festsetzungstätigkeit (§§ 69e, 56g FGG) insbesondere nicht die Stellung eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse. Diese ist nur deshalb Anspruchsgegnerin, weil die Betroffene als Sozialhilfeempfängerin mittellos ist (vgl. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 4 Satz 2, 1836d BGB, 1836a BGB a.F. i. V. mit § 1 BVormVG; jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Grundsätzlich richten sich die Ansprüche des Betreuers direkt gegen die Person des Betreuten. Das Amtsgericht führt die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz im beiderseitigen Interesse durch; es wird weder im Geschäfts- und Gefahrenkreis des Betreuers noch in dem des Betreuten tätig (vgl. BGHZ 131, 200, 204 = NJW 1996, 464, 465). Nichts anderes gilt, wenn an die Stelle des Betreuten die Staatskasse als Anspruchsgegnerin tritt.

5. Darüber hinaus trifft das Amtsgericht keine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. dergestalt, dass es ihn vor der gesetzlichen Verfristung seiner Ansprüche zu bewahren hätte. Diese zu verhindern ist allein seine Sache, als berufsmäßiger Betreuer kann ihm abverlangt werden, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen über Vergütung und Aufwendungsersatz vertraut zu machen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138). Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lassen.

Ende der Entscheidung

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