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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 22/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
ZPO § 37
Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung entfällt, wenn ein deutsches Gericht seine internationale Zuständigkeit verneint und ein anderes seine internationale zwar bejaht aber nicht seine örtliche.

SchlHOLG, 2 ZS, Beschluß vom 10. März 2000, - 2 W 22/00 -,

2 W 22/00


Beschluß

In der Sache

Renate ,

Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Luxembourg S.A., vertr. d. d. Vorstand L-2097 Luxembourg,

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf den Antrag der Antragstellerin vom 8.2.2000 durch die Richter

am 10.3.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, weil ein negativer Kompetenzkonflikt i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht gegeben ist. Dieser setzt voraus, daß mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit oder über die Rechtsmittelzuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO 58. Aufl. § 36 Rn. 24, Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 36 Rn. 21; MK-Patzina, ZPO, § 36 Rn. 5; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 22). Das ist nicht der Fall. Das Landgericht Lübeck hat sich nicht für örtlich, sachlich oder funktionell unzuständig erklärt. Es hat vielmehr - bestätigt durch Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29.1.1997 (5 W 47/96 abgedruckt in WM 1997, 991 = RIW 1997, 955 f mit kritischen Anmerkungen von Mankowski in RIW 1997, 990 ff) - der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage versagt, weil die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck insbesondere nach Art. 13 - 15 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) nicht gegeben sei. Seine örtliche Zuständigkeit hat es nicht verneint; es hat dazu gar nicht Stellung genommen Das Landgericht Berlin hingegen hat mit Beschluß vom 7.4.1999 - 19 O 495/98 - bestätigt durch Beschluß des Kammergerichts vom 13.1.2000 - 19 W 5398/99 - die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht zugunsten der Antragstellerin unterstellt, jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin verneint.. Die beteiligten Gerichte sind daher unterschiedlicher Meinung bei der Beantwortung der Frage, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Das aber ist ein Konflikt, der nicht im Wege der Gerichtsstandbestimmung nach den §§ 36, 37 ZPO gelöst werden kann, weil die beteiligten Gerichte gerade nicht über ihre örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind.

Das Kammergericht hat in seinem Beschluß entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht entschieden, daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig ist. Das konnte das Kammergericht in dem bei ihm anhängigen Prozeßkostenhilfeverfahren gar nicht. Es hat vielmehr allenfalls angedeutet (S. 5 u. f. seines Beschlusses), daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig sein könnte. Da das Kammergericht nicht entschieden hat, daß das Landgericht Lübeck örtlich zuständig ist, kann der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der über den Antrag der Antragstellerin auf Gerichtsstandbestimmung zu entscheiden hat, nicht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts - hier des Kammergerichts - abweichen und hat damit keinen Anlaß, die Sache - wie von der Antragstellerin beantragt - dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat könnte allenfalls, wenn er mit dem Kammergericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Antragstellerin unterstellen würde, insoweit anderer Rechtsauffassung als der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sein. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof würde dies aber nicht rechtfertigen, weil diese nur möglich ist, wenn das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Will das Gericht von einer von demselben Gericht, wenn auch von einem anderen Senat, erlassenen Entscheidung abweichen, so gibt das keinen Grund für die Vorlage (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rn. 21).

Ende der Entscheidung

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