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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.01.2003
Aktenzeichen: 2 W 220/02
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO


Vorschriften:

ZPO § 802
ZPO § 893
HausratsVO § 16 Abs. 3
Für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung titulierter Hausratsherausgabeansprüche ist das Familiengericht zuständig.
Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde 1999 geschieden. In dem Urteil wurden der Klägerin gleichzeitig eine Reihe von Hausratsgegenständen zugewiesen und dem Beklagten aufgegeben, einige (ziffernmäßig benannte) davon innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung an die Klägerin herauszugeben. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Bitte der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einen Termin zum Abholen der Gegenstände mitzuteilen, antworteten, der Beklagte sei nicht in der Lage, die begehrten Gegenstände herauszugeben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.3.2002 Klage beim Landgericht Lübeck auf Zahlung von 17.213,66 € Schadensersatz nebst Zinsen erhoben.

Nachdem auf ein entsprechendes schriftliches Anerkenntnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren am 17.5.2002 Anerkenntnisteilurteil in Höhe von 2712 € ergangen ist, haben neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.7.2002 beantragt, den Rechtsstreit an das Familiengericht S zu verweisen, weil dieses gemäß §§ 893, 802 ZPO ausschließlich zuständig sei. Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 17 a Abs. 3 GVG seine Zuständigkeit ausgesprochen. Es hat sich dabei vor allem auf die in der Rechtsprechung zu § 36 ZPO vor 1990 vertretene Auffassung berufen, nach der es sich bei Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausratsgegenständen unter Eheleuten nicht um Familiensachen handele und daher die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht in Betracht komme (vgl. BGH FamRZ 1980, 45; 1980, 988; OLG Koblenz FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; BGH FamRZ 1988, 155). Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Der Senat folgt - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 5.11.1999 - 11 AR 38/99, OLG Report Karlsruhe 2000, 201 = FamRZ 2000, 1168) - der überzeugenden Begründung des Landgerichts München (OLG München II v. 16.10.1991 - 11 O 4082/91, Fam RZ 1992, 335). Danach gelten nämlich für den Klaganspruch die Vorschriften der §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO, nach denen eindeutig die (ausschließliche) Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges begründet wird, d.h. des Gerichts, das den Herausgabetitel geschaffen hat, dessen Vollstreckung sich als unmöglich erweist. Das ist das Familiengericht, hier in S.

Aus den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lässt sich zu dieser Argumentation nichts entnehmen, denn jenen Sachverhalten lag - soweit ersichtlich - kein Herausgabetitel zugrunde, sodass es für die anstehenden Zuständigkeitsbestimmungen nur auf die Frage ankam, ob materiellrechtlich eine Familiensache (Hausratsverfahren) vorlag.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO.), bei der es um die Zuständigkeit dieses Gerichts (Familiensenat) für die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Familiengerichts in einer einschlägigen Schadensersatzsache - allerdings mit einem nur einstweiligen Titel aus dem Scheidungsverfahren ohne endgültige Aufteilung des Hausrats - ging, hatte demgegenüber Anlass, sich mit der Anwendung der §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO auseinanderzusetzen. Die Begründung für die Ablehnung ihrer Anwendung überzeugt nicht, jedenfalls trägt sie nicht im vorliegenden Fall einer rechtskräftigen endgültigen Entscheidung über die Zuteilung von Hausrats. Hier trifft der Grund für die Zuweisung des Streits um das Interesse, nämlich die im Herausgabestreit erworbene Sachkenntnis des Prozessgerichts erster Instanz, ebenso zu, wie in allen anderen Fällen ohne familiengerichtlichen Bezug.

Der Senat hält auch die Auffassung des Landgerichts zur Anwendbarkeit der §§ 893, 802 ZPO (allenfalls entsprechend, weil der Titel aus einem Verfahren nach dem FGG stamme) für unzutreffend. Nach § 16 Abs. 3 HausratsVO richtet sich die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen (nach der HausratsVO) nach den Vorschriften der ZPO. Der Senat sieht kein Argument, die genannten Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil und der Herausgabevollstreckung davon auszunehmen.

Danach war in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 2 GVG die Unzuständigkeit des Landgerichts auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Familiengericht zu verweisen. Ebenso war die weitere Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage (sie beschäftigt die Gerichte offenbar immer wieder) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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