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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 2 W 229/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1 a
Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende Sachverständigengutachten auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen.
2 W 229/06

Beschluss

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 26. September 2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. September 2006 am 31. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene steht seit dem Jahr 1993 unter Betreuung. Mit Beschluss vom 31.01.2006 hat das Amtsgericht zuletzt die Fortdauer der Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern und Behörden, Kranken- und Pflegekassen und der Heimverwaltung sowie Wohnungsangelegenheiten angeordnet, wobei die Überprüfung bis spätestens 31.01.2013 erfolgen soll. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens hat das Amtsgericht ein Attest des behandelnden Arztes Dr. X.eingeholt. Die gegen den Beschluss des Amtsgericht eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. X. .mit der angefochtenen Entscheidung (zurückgewiesen.

II.

Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässige weitere Beschwerde der Betroffenen ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der Betreuung auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. X..ausgeführt, die Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Diese Feststellungen sind frei von Verfahrensfehlern. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht mit der Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB auseinandergesetzt, wonach gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Für derartige Feststellungen fehlt es auch an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Weder das von Dr. X..erstellte Attest vom 25.11.2005 noch sein Gutachten vom 24.07.2006 geben Aufschluss darüber, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. Lediglich das im Rahmen der im Jahr 2001 erfolgten Überprüfung der weiteren Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. Y. vom 11.12.2000 enthält die Feststellung, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, anhand nachvollziehbarer realistischer Erwägungen Entscheidungen zu treffen und ihren Willen frei zu bestimmen. Auf dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nahezu 6 Jahre alte Gutachten konnte schon wegen des Zeitablaufes nicht zurückgegriffen werden. Zudem erfolgte weder in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts noch in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X.. eine Bezugnahme auf die in diesem Vorgutachten enthaltenen Feststellungen.

Da die Betroffene - wie sich aus einer Vielzahl von ihr eingereichter Schreiben eindeutig ergibt - mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, durften Feststellungen hierzu auch nicht unterbleiben.

Da weitere Ermittlungen in Form der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme erforderlich sind, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann, war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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