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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 2 W 250/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 69 g Abs. 2
BGB § 1908 b Abs. 3
BGB § 1897 Abs. 4
1. Das eigene Beschwerderecht des Betreuers nach § 69 g Abs. 2 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung seinen Aufgabenkreis unmittelbar betrifft.

2. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dessen Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.


2 W 250/04

Beschluss

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 4.10.2004 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 20.09.2004 am 20.04.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Änderung der angefochtenen Entscheidung insoweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen wird.

Das Erstbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die darin dem Beteiligten zu 2. erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden zur Hälfte der Beteiligten zu 1. auferlegt.

Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die darin dem Betroffenen erwachsenen außergerichtlichen Kosten hat der Beteiligte zu 2. zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,--Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene leidet an einer frühkindlich erworbenen hirnorganischen Schädigung nach einer Pockenschutzimpfung im Sinne einer geistigen Behinderung. Die Beteiligte zu 1. und er sind Geschwister. Durch Beschluss vom 14.04.1982 bestellte das Amtsgericht beider Mutter .......................zu seinem Vormund. Diese war Hauptgesellschafterin der .......................... GmbH und Inhaberin der Firma ........................... Weitere Gesellschafter der GmbH waren deren Geschäftsführer ........ ........... und ........... Die Einzelfirma war Eigentümerin des Grundstücks, das sie zu deren Betrieb an die GmbH verpachtet hatte. Ferner gehörten der Familie mehrere andere Grundstücke, Eigentumswohnungen und Geldanlagen. Mit Vertrag vom 16.03.1987 übertrug die Mutter ihre Geschäftsanteile an der GmbH zur treuhänderischen Verwaltung an den Steuerberater Z.................... Sie verstarb am 11.02.1990 und wurde von ihren Kindern je zur Hälfte beerbt. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.04.1990 wurde Z.................... Vormund des Betroffenen. Durch Beschluss vom 15.06.1998 bestellte das Amtsgericht ihn zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten, den Beteiligten zu 3. zum Gegenbetreuer für die Vermögenssorge sowie die Beteiligte zu 1. zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung - ohne Unterbringung - und Wohnungsangelegenheiten. Im Jahre 2001 nahm die Beteiligte zu 1. den Betroffenen, der zuvor in einer Einrichtung und kurze Zeit auf einer Pferdefarm gelebt hatte, bei sich in einer geräumigen Mietwohnung auf und stellte für ihn eine "Betreuerin" ein. Der Betreuer schloss mit der Beteiligten zu 1. am 30.07.2001 eine Vereinbarung, die unter anderem vorsah, dass diese für die Pflege und "Betreuung" des Betroffenen einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 7.500,--DM erhielt. Zusätzlich entstehende außergewöhnliche Aufwendungen sollte sie nach Absprache mit dem Betreuer verauslagen. Gegen Vorlage entsprechender Belege sollte dieser eine Rückerstattung verauslagter Beträge innerhalb von 14 Tagen veranlassen. Ende 2001/Anfang 2002 rügte der Betreuer nicht abgesprochene Verfügungen der Beteiligten zu 1. zu Lasten des Betroffenen, so eine Überweisung von dessen Sparkonto über ca. 1.500;--DM und Sonderentnahmen vom "gemeinschaftlichen Konto" über ca. 28.000,--DM. Auf diesem Konto, über das der Betreuer und die Beteiligte zu 1. jeweils Einzelvollmacht hatten, gingen die laufenden Pachtzahlungen der GmbH an die Erbengemeinschaft für die Nutzung des Grundstücks ein. Nach Zahlung der Umsatzsteuern an das Finanzamt wurde der Erlös unter den Geschwistern aufgeteilt (jede Person ca. 5.600,--Euro). Mit Schreiben vom 7.05.2002 an das Amtsgericht regte die Beteiligte zu 1. an, den Betreuer zu entlassen, weil das Vertrauensverhältnis zu ihm völlig gestört sei, und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2. zu bestellen. Nachdem er weitere unabgesprochene Entnahmen - bis Juli 2002 ca. 46.000,--DM - durch die Beteiligte zu 1. festgestellt hatte, bat der Betreuer seinerseits um Entlassung.

Durch Beschluss vom 14.11.2002 entließ das Amtsgericht den Betreuer Z................ und bestellte an seiner Statt den Beteiligten zu 2. zum neuen Betreuer. Der Betroffene war - nach teilweiser Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - während der Amtszeit des Beteiligten zu 2. Inhaber eines Wertpapierdepots von 1.528.000,--Euro, Eigentümer dreier Eigentumswohnungen und Bezieher laufender Einkünfte als Gesellschafter zweiter Handelsunternehmen. Der Treuhandvertrag vom 16.03.1987 wurde durch Vertrag vom 19.11.2002 aufgehoben (vormundschaftsgericht-liche Genehmigung erteilt am 11.11.2004). Ferner arbeitete der Betroffene in den ................Anstalten in der Gärtnerei und erhielt dafür 50,--Euro im Monat. Im Jahre 2003 warf die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. vor, im Zusammenhang mit einer geplanten Ablösung der geschäftsführenden Gesellschafter von der Geschäftsführung der GmbH und deren Neustrukturierung die Gesellschaft stark belastet zu haben. Mit Schreiben vom 31.03.2003 an das Amtsgericht regte sie an, den Beteiligten zu 2. deswegen als Betreuer zu entlassen. Sie schlug vor, ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Kreuzer zum neuen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht ging nicht darauf ein, sondern verlängerte am 14.07.2003 die Betreuung mit einem Überprüfungszeitraum bis 2008. Im Sommer 2003 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. über die Anschaffung eines PC und die Finanzierung einer Kreuzfahrt für den Betroffenen, die einen umfangreichen Schriftverkehr und Anhörungen durch das Amtsgericht zur Folge hatten.

Unter dem 25.11.2003 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beim Amtsgericht beantragt, auf dessen Wunsch den Beteiligten zu 2. als Betreuer zu entlassen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen beiden vollständig und endgültig zerstört sei, und Rechtsanwalt H...................... zum neuen Betreuer zu bestellen. Bis zur Entscheidung durch das Landgericht beanstandete die Beteiligte zu 1. in einem wiederum umfangreichen Schriftwechsel unter anderem die Weigerung des Betreuers, den Kauf der Hannoveranerstute "Waldkönigin" zum Preis von 25.000,-- Euro zu genehmigen, und sein Verhalten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer weiteren Reise des Betroffenen, diesmal mit dem Clubschiff ............... Die geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH beschuldigte sie (wie eine nachfolgende Überprüfung ergab, zu Unrecht), rechtswidrig Handelswaren aus dem Lagerbestand abgeschrieben und für eigene Rechnung veräußert zu haben. Die geschäftsführenden Gesellschafter erstatteten Strafanzeige gegen die Beteiligte zu 1. mit dem Vorwurf, diese habe ein Abhörgerät in den Räumen der GmbH installiert und wiederholt gegenüber Dritten geäußert, sie wolle sie - die Geschäftsführer - "beseitigen". Auf Grund dieser Ereignisse beschlossen die Gesellschafter der GmbH - der Betreuer als Vertreter des Betroffenen - mehrheitlich u.a. den Ausschluss der Beteiligten zu 1. aus der Gesellschaft. Dieser Beschluss wird gerichtlich überprüft. Nachdem Rechtsanwalt H................ nicht mehr bereit war, die Betreuung zu übernehmen, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als neuen Betreuer den Beteiligten zu 4. vorgeschlagen.

Nach Anhörung des Betroffenen und der Beteiligten zu 1. und 2. in Anwesenheit des Beteiligten zu 4. hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.06.2004 (Bl. 1939 bis 1954 d.A.) den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Entlassung des Betreuers mit der Begründung abgelehnt, der Wunsch auf einen neuen Betreuer sei dem Betroffenen von der Beteiligten zu 1. "eingeflüstert" worden, die damit eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein wichtiger Grund für eine Entlassung des Betreuers liege nicht vor. Gegen diesen Beschluss haben der Betroffene und die Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Betroffenen und der Beteiligten zu 1. und 2. in Änderung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu 2. als Betreuer entlassen und statt seiner den Beteiligten zu 4. zum neuen (Berufs)betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 2458 bis 2479 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligen zu 2., der dessen Aufhebung erstrebt. Er hat weiter beantragt, nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 4.10.2004 (Bl. 2531 bis 2533 d.A.) den landgerichtlichen Beschluss entsprechend §§ 320, 321 ZPO zu berichtigen.

II.

Die nach §§ 27, 29, 69 g Abs. 4 Nr. 3, 21, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat im Hinblick auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Im übrigen ist sie unbegründet, weil es an einer Rechtsverletzung fehlt.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Auch die Beteiligte zu 1. sei beschwerdeberechtigt, weil ihre Betreuertätigkeit nach ihrem Vortrag durch die Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2. nicht unerheblich erschwert würde ("§ 19 FGG" - richtig wohl: § 20 Abs. 1 FGG). Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beteiligten zu 2. auf Wunsch des Betroffenen nach der Ermessensvorschrift des § 1908 b Abs. 3 BGB lägen vor. Die Kammer sei auf Grund der Anhörung des Betroffenen am 5.08.2004 zur Überzeugung gelangt, dass er den von einem natürlichen Willen getragenen ernsthaften Wunsch hege , der Beteiligte zu 2. möge als Betreuer entlassen werden. Auch wenn dieser Wunsch sicherlich in gewissem Umfang von der Beteiligten zu 1. beeinflusst sei, vermöge die Kammer - abweichend vom Amtsgericht - nicht zu erkennen, dass er lediglich "eingeflüstert" sei. Zwar erfahre der Betroffene parteiergreifend den Konflikt zwischen seiner Schwester und dem Betreuer schon aus Gründen der örtlichen und persönlichen Verbundenheit zu ihr aus ihrem Blickwinkel und sei auch zu einer distanzierten kritischen Würdigung der Vorgänge im einzelnen intellektuell nicht in der Lage. Gleichwohl hindere ihn dieser Umstand nicht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten einen eigenständigen und ernsthaften Willen zu bilden, der dahin gehe, der Beteiligte zu 2. möge als Betreuer entlassen werden. Die Kammer erachte es ferner für ausreichend, dass der Betroffene sich mit seinem Wunsch an die Verfahrensbevollmächtigte gewandt habe, ihn in einem Entlassungsverfahren anwaltlich zu vertreten, und er sich dann den Vorschlag eines bestimmten neuen Betreuers der Verfahrensbevollmächtigten - wie geschehen - zu eigen gemacht habe. Der Beteiligte zu 4. sei nach Berufserfahrung und Kenntnissen - etwa auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts - eine "gleichgeeignete Person". Auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Kontinuität stehe das Wohl des Betroffenen der Abberufung des alten Betreuers nicht entgegen. Das Verhältnis zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. sei inzwischen so angespannt und verfahren, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im Interesse des Betroffenen schlicht nicht mehr möglich erscheine. Das diene nicht dem Wohl des Betroffenen, der durch diesen Konflikt belastet werde. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit der Beteiligte zu 2. auf Grund des Konfliktes noch in der Lage sei, die Interessen des Betroffenen mit der gebotenen Sachlichkeit und Neutralität wahrzunehmen. Durch den Betreuerwechsel werde die Konfliktlage entschärft und ein neuer Versuch einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Betreuern des Betroffenen ermöglicht.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Beteiligte zu 1. hinsichtlich ihrer Erstbeschwerde für beschwerdeberechtigt gehalten. Eine solche Berechtigung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen. Die Beschwerdeberechtigung als nahe Angehörige ergibt sich nicht aus §§ 69 g Abs. 1 Satz 1, 69 i Abs. 3 FGG, weil die abgelehnte Änderung der Auswahl eines Betreuers nicht mit der Bestellung eines Betreuers oder mit der Aufhebung der Betreuung gleichzusetzen ist (BGH NJW 1996, 1825; BayObLG NJWE-FER 1998, 250; FamRZ 1996, 508). Sie folgt auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, weil diese Norm nicht - auch nicht entsprechend - im Betreuungsrecht anwendbar ist (BGH a.a.O.; BayObLG FamRZ 1996, 508; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69 g Rn. 8 m.w.Nw.). Auch in ihrer Stellung als Betreuerin steht der Beteiligten zu 1. kein Beschwerderecht zu. Zwar gibt § 69 g Abs. 2 FGG dem Betreuer auch ein eigenes Beschwerderecht (Keidel/Kayser, § 69 g Rn.20). Dies setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung seinen Aufgabenkreis (unmittelbar) betrifft, woran es vorliegend fehlt (vgl. Beispiele bei Keidel/Kayser, a.a.O., Rn. 20 in Verbindung mit 18). Ihre Aufgabenkreise - Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten - werden durch die Ablehnung des Betreuerwechsels unmittelbar nicht berührt, insbesondere weder beschränkt noch erweitert. Ein Beschwerderecht nach § 20 FGG scheidet entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls aus, weil der Beteiligten zu 1. kein Antragsrecht zusteht (§ 20 Abs. 2 FGG) und die gerichtliche Maßnahme keinen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein ihr zustehendes Recht darstellt (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. Keidel/Kahl, Rn. 12). Dass das Verhalten des ausgewählten Betreuers praktische Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Betreuung haben kann, ist nur eine mittelbare Folge der gerichtlichen Entscheidung und kein unmittelbarer Eingriff in ihre Stellung als Betreuerin als solche. Nach allem war in Änderung der angefochtenen Entscheidung insoweit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. als unzulässig zu verwerfen.

2. Hinsichtlich der zulässigen Erstbeschwerde des Betroffenen lässt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung auf § 1908 b Abs. 3 BGB gestützt. Danach kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Soweit das Landgericht zum Wunsch des Betroffenen und zur Eignung des neuen Betreuers tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich daran gebunden. Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist insbesondere nur darauf nachprüfbar, ob es den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei dessen Beurteilung mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt und nicht gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts nicht die einzig möglichen, das heisst nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 42). Das Landgericht hat sich auf Grund einer ausführlichen Anhörung des Betroffenen die Überzeugung gebildet, dass er den eigenen und ernsthaften Wunsch hege, den Beteiligten zu 2. als Betreuer zu entlassen, weil dieser "nicht mehr für ihn bezahle". Es hat dabei die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt und sich mit seiner möglichen Beeinflussung durch die Beteiligte zu 2. auf Grund der engen geschwisterlichen Beziehungen und des Zusammenlebens seit längerer Zeit auseinandergesetzt. Angesichts der Intensität dieser Beziehungen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Geschwister teilweise auch die Urlaube miteinander verbracht haben oder nicht, worauf der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2. vom 4.10.2004 entsprechend §§ 320,321 ZPO abzielt, dessen Erledigung weiter dem Landgericht vorbehalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich und aus den genannten Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. nicht darauf an, ob er in den zahlreichen streitig gewordenen Einzelfällen, wie sie sich aus den Akten ergeben und im wesentlichen auch im Sachverhaltsteil des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben sind, mit seiner Handhabung der Vermögenssorge im Recht, und der Betroffene zu einer kritischen Würdigung dieser einzelnen Fälle gar nicht in der Lage war. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist auch § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu berücksichtigten (BayObLG FamRZ 1994, 1353, 1354).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es für diesen Wunsch jedenfalls ausreicht, wenn der Betroffene sich an seine Verfahrensbevollmächtigte gewandt hat, ihn in einem Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dann den Vorschlag der Bevollmächtigten zu eigen macht. Ob es zulässig ist, dass der Vorschlag des neuen Betreuers nicht vom Betroffenen selbst, sondern (nur) von einem Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten unterbreitet wird (OLG Hamm FamRZ 1993, 989, 990), kann offen bleiben. Betreute sind mitunter - wie vorliegend - auf Grund ihres Leidens bei einem Wunsch nach einem Betreuerwechsel nicht in der Lage, selbst einen neuen geeigneten Betreuer ausfindig zu machen und würden ohne Hilfe Dritter nur unter den engeren Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 1 BGB einen neuen Betreuer erhalten können. Dies würde der Intention des Betreuungsgesetzes widersprechen, so weit wie möglich dem Willen und den Wünschen des Betroffenen Rechnung zu tragen (vgl. zu diesem Gedanken Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b BGB Rn. 23). Die vorerwähnte erforderliche Billigung durch den offenbar mit einem schlechten Namensgedächtnis ausgestatteten Betroffenen ist dadurch hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass er bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 24.05.2004 auf den ebenfalls anwesenden Beteiligten zu 4. als künftigen Betreuer gewiesen hat.

c) Das Landgericht hat ebenfalls bindend festgestellt, dass der Beteiligte zu 4. - als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter tätig - zum Betreuer "gleich geeignet ist". Die hiergegen gerichteten Beanstandungen des Beteiligten zu 2. vermögen nicht zu überzeugen. Es spricht nichts dagegen, dass sich der Beteiligte zu 4. in angemessener Zeit in die komplexe Vermögensstruktur und ihre optimale Verwaltung - wie auch der Beteiligte zu 2. zu Beginn seiner Amtszeit selbst - einarbeiten und dabei - sofern im Gesellschafts- oder Steuerrecht erforderlich - der Hilfe Sachverständiger bedienen kann. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2. für sein Amt "Vorleistungen" investiert haben mag, ist ein Gesichtspunkt, auf den es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, in der es um die Interessen des Betreuten geht, nicht ankommt.

d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 1908 b Abs. 3 BGB dem Tatrichter ein Ermessen einräumt. Bei dessen Ausübung ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Wünschen des Betreuten in Bezug auf die Person des Betreuers ein besonderes Gewicht zukommt, andererseits ein Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen darf ( BayObLG BtPrax 2002, 130; FamRZ 1998, 1259, 1260, 1261; 1994, 1353; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908 b Rn. 8). Das Rechtsbeschwerdegericht kann Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn er sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt , von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebraucht gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1261 m.w.Nw.). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht den Vorteil der Konstanz einer Betreuung für das Wohl des Betroffenen gesehen und in seine Gesamtabwägung mit einbezogen. Wenn es darauf abgestellt hat, es sei jedenfalls den Versuch wert, die Vermögensbetreuung dadurch zu erleichtern, dass der andauernde und sich weiter verschärfende Konflikt zwischen dem Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 1., der den Betroffenen belaste, durch einen Betreuerwechsel beendet werde, so lässt dies keinen Ermessensfehler erkennen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher der Beteiligten für diesen Konflikt verantwortlich war. Es ist davon auszugehen, dass der unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts stehende neue Betreuer eventuellen Einflussnahmen der Beteiligten zu 1. auf den Betroffenen und dessen Vermögen, die dessen Wohl widersprechen, pflichtgemäß mit geeigneten Mitteln begegnen wird. Wird allerdings erkennbar, dass allein durch pflichtgemäße Vermögensverwaltung des neuen Betreuers eine gleiche oder ähnliche ungedeihliche Zusammenarbeit wie bei beiden Vorbetreuern mit der Beteiligten zu 1. erwächst, wird - abgesehen von ihrer Entlassung als Betreuerin - im Falle eines weiteren gewünschten Betreuerwechsels verschärft zu prüfen sein, ob nicht dem Gesichtspunkt der Konstanz der Vorzug vor einem spannungsfreien Verhältnis gebührt.

Soweit die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgetragen haben, sind diese unbeachtlich. Aus dem neuen Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, dass dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 3, 30 Abs. 2 und 3 KostO; 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Ende der Entscheidung

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