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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 2 W 252/06
Rechtsgebiete: BGB, SGB XII
Vorschriften:
BGB § 1836c Nr. 2 | |
BGB § 1836d | |
SGB XII § 90 |
2 W 252/06
Beschluss
In der Betreuungssache (Vergütung)
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 28.11.2006 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22.11.2006 am 14. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1. bewilligt.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 502,80 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, der schwer krebskrank ist, leidet unter einem hirnorganischen Psychosyndrom. Mit Beschluss vom 07.04.2005 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zu seiner Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Gesundheitssorge.
Mit Beschluss vom 17.11.2005 gewährte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1. für den Zeitraum vom 08.04. bis zum 30.06.2005 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.173,43 €. Mit weiterem Beschluss vom 30.01.2006 setzte das Amtsgericht zugunsten der Beteiligten zu 1. für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 954,80 € fest. Beide Beschlüsse enthalten jeweils einen Rückforderungsvorbehalt. Mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2006 verpflichtete das Amtsgericht den Betroffenen zur Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 2.128,23 € an die Landeskasse, da dieser nicht mittellos im Sinne des Gesetzes sei. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1. geltend gemacht, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens die zum Schonvermögen gehörende Sterbegeldversicherung, die der Betroffene im Jahr 1996 abgeschlossen und deren Bezugsrecht er unwiderruflich auf das Bestattungsunternehmen Fa. Ahorn Grieneisen übertragen habe, nicht berücksichtigungsfähig sei. Daraufhin änderte das Landgericht den angefochtenen Beschluss teilweise ab und setzte die an die Landeskasse zurückzuzahlende Betreuervergütung auf 1.625,43 € herab.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2., welcher die Beteiligte zu 1. entgegengetreten ist.
II.
Die nach §§ 56g Abs. 5 Satz 2, 27, 29, 20, 21, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das Landgericht hat unter ausführlicher Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 10.08.2005 (FGPrax 2006, 21) ausgeführt, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem einzusetzenden Vermögen zurechenbar seien. Der Einsatz dieser Mittel bedeute vorliegend eine unzumutbare Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt hätten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als verschont aufgeführt habe, habe er in § 33 SGB XII die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechtes sei und die Dispositionsfreiheit umfasse, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen. Es könne von einem Betreuten nicht gefordert werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um im größtmöglichen Umfang sein Vermögen für die Bestreitung zukünftiger Betreuerkosten anzusparen und sich für den Todesfall auf eine eventuelle Übernahme der Kosten eines so genannten "Armenbegräbnisses" durch den Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII) verweisen zu lassen. Die Sterbegeldversicherung des Betroffenen halte sich in einem angemessenen Rahmen. Unter Zugrundelegung eines einzusetzenden Vermögens von insgesamt 4.225,43 € nach Abzug des Schonbetrages von 2.600 € verbleibe ein an die Landeskasse zurückzuzahlender Betrag von 1.625,43 €.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts, wonach die dem Betroffenen aus der Sterbegeldversicherung zustehenden Beträge dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen sind, an. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwertung der dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aus der Sterbegeldversicherung zustehenden Mittel für diesen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das in Art. 2 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen (OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 115; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 21; LG Koblenz, NJW-RR 2006, 725). Hierzu zählt auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen. Danach sind die für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel jedenfalls dann dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen, wenn diese für eine angemessene Bestattung bestimmt sind. Die hier vom Betroffenen abgeschlossene Versicherung mit einer Versicherungssumme von 2.557,- € erscheint angesichts der für ein Begräbnis durchschnittlich anfallenden Kosten jedenfalls nicht unangemessen.
Dem Betroffenen war für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1. zu gewähren, da dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist, die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig ist.
Ende der Entscheidung
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