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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 2 W 267/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 240
BGB § 138 Abs. 1
1. Ein Beschlussanfechtungsverfahren in einer Wohnungseigentumssache wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen.

2. Eine rechtswidrige Ausnutzung der Stimmenverhältnisse in der Wohnungseigentümerversammlung kann ausnahmsweise nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses führen, wenn ein begünstigter Wohnungseigentümer treuwidrig mit dem Verwalter zusammenwirkend in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 267/04

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 14.10.2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23.09.2004 am 16.11.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 52.781,00 Euro.

Gründe:

I.

Die verstorbene Wohnungseigentümerin P. der eingangs genannten Anlage (Miteigentumsanteil 35/1000) hatte in ihrem Testament unter Anordnung von Testamentsvollstreckung als Alleinerben das Universitätsklinikum X. und - hinsichtlich ihres Wohnungseigentums - E. als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Im notariellen Vertrag vom 11.06.2003 übertrug der Testamentsvollstrecker das Wohnungseigentum auf die Vermächtnisnehmerin, wobei er sie in § 3 Abs. 6 d. V. bevollmächtigte, die auf sie übergehenden Rechte im Namen des Nachlasses wahrzunehmen, insbesondere das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung auszuüben. Nach § 14 Abs. 4 der Teilungserklärung (TE) bestimmt sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen, und kann sich ein Wohnungseigentümer nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft vertreten lasse. Der Beteiligte zu 2. ist Teileigentümer der Einheiten Nr. 2 und 4 bis 8 (insgesamt 495/1000 Miteigentumsanteil). Die Beteiligte zu 1. war Verwalterin der Anlage. Ihre Geschäftsführerin B. lebte mit dem Beteiligten zu 2. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Die Beteiligte zu 1. hatte ihm mit notarieller Urkunde vom 7.09.1998 eine Generalvollmacht erteilt. Mitte Juni 2003 bat der den Übertragungsvertrag vom 11.06.2003 beurkundende Notar die Beteiligte zu 1., die nach § 6 Nr. 1 TE erforderliche Verwalter-Zustimmung zur Übertragung des Wohnungseigentums an die Vermächtnisnehmerin zu erteilen. Die Beteiligte zu 1. erteilte die Zustimmung erst am 6.11.2003. Die Vermächtnisnehmerin wurde am 16.12.2003 als neue Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.08.2003 an die Beteiligte zu 1. bat die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats R. um die Einberufung der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unter Aufnahme des Punktes: "Vorzeitige Beendigung des Verwaltungsvertrages mit ihr - der Beteiligten zu 1. - " in die Tagesordnung. Mit Schreiben vom 9.09.2003 bat R die Beteiligte zu 1. nochmals um die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung, so unter anderen die Beschlussfassung über die "vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 1. , die Vorstellung und Wahl eines neuen Verwalters und die Ermächtigung, einen Verwaltervertrag mit dem gewählten Verwalter abzuschließen". Die Beteiligte zu 1. lud die Wohnungseigentümer zur Versammlung am 30.10.2003 ein unter anderen mit den Tagesordnungspunkten: "Wahl der Verwaltung/Wiederwahl der Verwalterin...."und "Abwahl des Verwaltungsbeirats". In der Versammlung am 30.10.2003 legte die Beteiligte zu 1. eine von ihr beschaffte Vollmacht des Universitätsklinikums X vom 30.09.2003 vor und bestritt ein Stimmrecht der anwesenden und abstimmungswilligen Vermächtnisnehmerin E. Der Antrag des Beteiligten zu 2., darüber zu beschließen, dass Frau E den Raum zu verlassen habe, wurde mehrheitlich (530/1000 zu 470/1000) angenommen, wobei sich der Anteil von 530/1000 zusammensetzte aus dem Anteil des Beteiligten zu 2. von 495/1000 und dem (in Vollmacht durch die Beteiligte zu 1. wahrgenommenen) Anteil des Alleinerben von 35/1000. Die Vermächtnisnehmerin E nahm infolgedessen (auch) an den weiteren Abstimmungen nicht teil. Mit derselben Mehrheit wurden u. a. ohne Vorstellung von Mitbewerbern der Beschluss gefasst: Wiederwahl der Beteiligten zur Verwalterin zu 1. und - auf ergänzenden Antrag des Beteiligten zu 2. -: für 5 Jahre zum Kostensatz von 485,00 Euro monatlich (TOP 2c und e). Nach dem gleichen Prinzip wurde mit 530/1000 zu 383/1000 (87/1000 - Anteile der Beiratsmitglieder ruhten) der Beirat "wegen uneffektiver Arbeit" mehrheitlich abgewählt (TOP 27).

Auf Antrag der Wohnungseigentümer erklärte das Amtsgericht Geesthacht die Wohnungseigentümerbeschlüsse u. a. zu den TOP 2c und e) sowie 27 durch Beschluss vom 19.05.2004 für ungültig, weil die Bevollmächtigung des Universitätsklinikums X. unwirksam, und die Vermächtnisnehmerin E. zu Unrecht von den Abstimmungen ausgeschlossen worden sei. Das Landgericht Lübeck wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. zurück (7 T 244/04). Der Beschluss des Amtsgerichts ist auf Grund der Entscheidung des Senats unter demselben Datum wie der vorliegende Beschluss rechtskräftig (2 W 266/04).

Mit Schreiben vom 5.11.2003 lud R. als "Vorsitzende des Verwaltungsbeirats" die Wohnungseigentümer zur Versammlung am 25.11.2003 ein. Die beigefügte Tagesordnung sah unter anderem vor: "Beschluss über die vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 1 als Verwalterin, Vorstellung von Verwalterbewerbern, Wahl eines neuen Verwalters und Ermächtigung des Verwaltungsbeirats, einen Verwaltervertrag mit dem gewählten Verwalter abzuschliessen". In der Versammlung am 25.11.2003 erschienen die Beteiligten zu 1. und 2. nicht und ließen sich auch nicht vertreten. Frau R. stellte (einschließlich des Anteils der Vermächtnisnehmerin E.) die Beschlussfähigkeit der Versammlung mit 505/1000 fest. Mit dieser Mehrheit wurde u. a. die Beteiligte mit sofortiger Wirkung als Verwalterin abberufen (TOP 2), der Beteiligte zu 5. zum neuen Verwalter gewählt (TOP 4) sowie der Verwaltungsbeirat ermächtigt, einen Verwaltervertrag mit diesem abzuschließen (TOP 5).

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben im vorliegenden Verfahren beantragt, diese Beschlüsse sowie die weiteren Beschlüsse unter TOP 6 (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Herausgabeansprüchen gegen die Beteiligte zu 1.) und 7 (Wahl eines Beiratsmitglieds) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschuss des Landgerichts, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 165 bis 170), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2., der die übrigen Beteiligten entgegengetreten sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 31.01.2005 - 3 IN 437/04 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligen zu 1. eröffnet.

II.

Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1. nicht analog § 240 ZPO unterbrochen worden, weil es sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren handelt, das für die Wohnungseigentümer von elementarer Wichtigkeit ist und deshalb nicht durch eine Unterbrechung auf unabsehbare Dauer hinausgezögert werden darf (KG NZM 2005, 667, 668 m.w.Nw.) Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 2 WEG; 27, 29, 22 WEG zulässig. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1. durch den Beteiligten zu 2. als ihren Generalbevollmächtigten auf Grund notarieller Vollmacht vom 7.09.1998 Rechtsanwalt Re. wirksam zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt. Das Rechtsmittel ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Zwar ist die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO). Sie stellt sich indessen aus anderen Gründen als zutreffend dar (§§ 27 Abs. 1, 561 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Versammlung vom 25.11.2003 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Nach § 24 Abs. 3 WEG könne eine Versammlung durch den Beiratsvorsitzenden einberufen werden, wenn sich der Verwalter - wie hier - pflichtwidrig weigere, eine Versammlung einzuberufen. Die angefochtenen Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Stimmrecht der verstorbenen Wohnungseigentümerin sei korrekt ausgeübt worden. Die Vollmacht des Universitätsklinikums X an die Beteiligte zu 1. sei wegen §§ 2205, 2211 BGB unwirksam. Hingegen sei die Vollmacht des Testamentsvollstreckers zur Ausübung des Stimmrechts an E wirksam.

1. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft, weil die "Vorsitzende des Verwaltungsbeirats" unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts zu den Wohnungseigentümerbeschlüssen in der Versammlung am 30.10.2003 nicht befugt gewesen wäre, die Versammlung einzuberufen. Dies hätte zur Folge, dass die am 25.11.2003 gefassten Wohnungseigentümerbeschlüsse grundsätzlich unwirksam wären. Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, dass der Verwaltungsbeirat durchweg im Amt war, weil die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 30.10.2003 - so auch der (zur Zeit der Einladung am 5.11.2003 noch nicht rechtskräfig beschiedene) Beschluss über die Abberufung des Verwaltungsbeirats - vom Amtsgericht am 19.05.2004 für unwirksam erklärt wurden. Diese Auffassung ist unrichtig. Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Wohnungseigentümerbeschluss grundsätzlich solange gültig, bis er durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Mithin endete durch den Wohnungseigentümerbeschluss vom 30.10.2003 das Amt der Verwaltungsbeiräte grundsätzlich unmittelbar. Diese Wirkung konnte weder durch die gerichtliche Anfechtung hinausgeschoben, noch rückwirkend durch die rechtskräftige gerichtliche Bestätigung der Anfechtung beseitigt werden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 29 Rn. 28). Es kann offenbleiben, ob der nach allem vorliegende Einberufungsmangel für die am 25.11.2003 gefassten Wohnungseigentümerbeschlüsse kausal geworden ist (vgl. Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 19, 20). Jedenfalls stellt sich der Beschluss des Landgerichts aus anderen Gründen als zutreffend dar. Da der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist, kann der Senat - ohne Zurückverweisung - in der Sache selbst entscheiden.

2. Der Wohnungseigentümerbeschluss über die Abberufung der Verwaltungsbeiräte vom 30.10.2003 war nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Er entfaltete deshalb von vornherein keine Wirkung, so dass die Beiratsvorsitzende weiter im Amt war und unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG berechtigt war, die Versammlung vom 25.11.2003 einzuberufen. Die rechtswidrige Ausnutzung der Stimmenverhältnisse kann ausnahmsweise nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses führen, wenn der begünstigte Wohnungseigentümer treuwidrig mit dem Verwalter zusammenwirkend in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt (vgl. BayObLG WE 1990, 67, 68; BayObLGZ 1986, 10, 14; Weitnauer/Lüke a.a.O. § 23 Rn. 25, § 25 Rn. 25). So liegt es hier. Nach dem unstreitigen Sachverhalt einschließlich des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Beteiligten zu 3. (vgl. zur eingeschränkten Ermittlungspflicht des Wohnungseigentumsgerichts Weitnauer/Mansel a.a.O. nach § 43 Rn. 21 m.w.Nw.). rechtfertigt sich der Schluss, dass die Beteiligten zu 1. und 2. unter Ausnutzung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Stimmrechtsfolge nach der verstorbenen Wohnungseigentümerin P zusammenwirkten, um der Beteiligten zu 1. das Amt der Verwalterin zu sichern und zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer eine dem Beteiligten zu 2. günstige Verwaltung durchzusetzen.

a) Den Umständen nach ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2. den bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Beteiligten zu 1. ausübte. Deren Geschäftsführerin B lebte in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm zusammen. Beruflich war sie Friseuse und verfügte über kein Fachwissen betreffend eine Wohnungseigentumsverwaltung, so dass die Beteiligte zu 1. einen "Gehilfen" beschäftigten musste, der die Wohnungseigentümerversammlungen durchführte. Die Interessenverflechtung wird weiter daran deutlich, dass die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. Generalvollmacht erteilt hatte, von der er - so etwa im vorliegenden Verfahren - auch Gebrauch machte.

b) Aus dem Zustandekommen der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 30.10.2003 geht hervor, dass die Beteiligten zu 1. und 2. unter rechtswidriger Ausnutzung der Mehrheitsverhältnisse die Abwahl der Beteiligten zu 1. als Verwalterin verhindern wollten. Statt des von der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats in ihren Schreiben vom 18.08.2003 und 9.09.2003 verlangten Tagesordnungspunktes "vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 1., Vorstellung eines neuen Verwalters, Wahl eines neuen Verwalters" setzte die Beteiligte zu 1. alternativlos den Punkt "Wahl der Verwaltung/Wiederwahl der Verwalterin " auf die Tagesordnung. Ferner verhinderte sie rechtswidrig die Ausübung des Stimmrechts durch die Vermächtnisnehmerin E. Die von ihr beschaffte Vollmacht des Universitätsklinikums X vom 30.09.2003 war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - schon wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung unwirksam. Ferner war - wie sich dem Schreiben des Universitätsklinikums X vom 9.12.2003 ergibt - die Vollmacht auch deshalb unwirksam, weil sie nicht vom gesamten Vorstand des Klinikums erteilt war. Darüber hinaus bestritten die Beteiligten zu 1. und 2. zu Unrecht das Stimmrecht der Vermächtnisnehmerin auf Grund deren Bevollmächtigung durch den Testamentsvollstrecker gemäß § 3 Abs. 6 des Übergabevertrages vom 11.06.2003. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss 2 W 266/2004 wird insoweit Bezug genommen. Weiterhin ist der Senat überzeugt, dass die Beteiligte zu 1. die Eintragung der Vermächtnisnehmerin in das Grundbuch hinauszögerte, um diese zeitweise vom Stimmrecht auszuschließen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beteiligen zu 3. hatte der beurkundende Notar die Beteiligte zu 1. bereits Mitte Juni 2003 aufgefordert, ihre Zustimmung zur Übertragung des Wohnungseigentums auf die Vermächtnisnehmerin zu erteilen und sie mehrfach an Erledigung der Aufforderung erinnert. Sie erteilte die Zustimmung erst am 6.11.2003, ohne dass ein sachlicher Grund für diese etwa viermonatige Verzögerung - insbesondere über die Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 hinaus - ersichtlich oder von ihr geltend gemacht worden ist. Auch die unter Missbrauch des Stimmrechts von der Beteiligten zu 1. betriebene Abwahl des Verwaltungsbeirats unter pauschaler Angabe des Grundes "uneffektive Arbeit" hatte offensichtlich den Zweck, die den Beteiligten zu 1. und 2. unliebsame Vorsitzende des Verwaltungsbeirats auszuschalten.

3. Nach allem waren die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 30.10.2003 nichtig. Die Beiratsvorsitzende war infolgedessen weiterhin im Amt und konnte grundsätzlich die Versammlung der Wohnungseigentümer vom 25.11.2003 einberufen und auch durchführen (zum letzteren vgl. Weitnauer/Lüke a.a.O. § 24 Rn. 14). Dem Einberufungsgrund "pflichtwidrige Verweigerung der Einberufung der Versammlung durch den Verwalter" nach § 24 Abs. 3 WEG steht es gleich, dass - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - der Verwalter - wie hier - sich pflichtwidrig geweigert hat, wesentliche Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die am 25.11.2003 von der wirksam einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind auch im übrigen - wie von Amts- und Landgericht zutreffend ausgeführt und von den Beteiligten zu 1. und 2. insoweit nicht beanstandet - rechtmäßig.

4. Die Beteiligen zu 1. und 2. haben nach billigem Ermessen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen, weil sie darin unterlegen sind (§ 47 Satz 1 WEG). Ein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteilige seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, ist nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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