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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 2 W 289/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 30
FGG § 27
ZPO § 547 Nr. 1
GmbHG § 40 I
1. In Beschlusssachen (hier: FGG) entscheidet die Kammer für Handelssachen in vollständiger Besetzung.

2. Die Abtretungsanzeige nach § 40 Abs. 1 GmbHG braucht die Personalien des Abtretenden und des Abtretungsempfängers nicht zu enthalten.


2 W 289/04

Beschluss

In der Handelsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des beteiligten Notars vom 18./19. November 2004 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 5. November 2004 am 26. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Verfügung des Amtsgerichts vom 13. August 2004 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen in der Verfügung vom 13. August 2004 geäußerten Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Abtretungsanzeige des beteiligten Notars Abstand zu nehmen.

Gründe:

I.

Der beteiligte Notar zeigte dem Amtsgericht - Handelsregister - mit Schreiben vom 26. Mai 2004 und 11. August 2004 unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG an, am 25. Mai 2004 die Abtretung eines Geschäftsanteils der betroffenen GmbH beurkundet zu haben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 13. August 2004 die Auffassung vertreten, die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß, weil sie weder die Personalien des Abtretenden noch die des Abtretungsempfängers enthalte. Es hat den beteiligten Notar deshalb um "Nachbesserung" seiner Anzeige gebeten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des beteiligten Notars hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts mit Beschluss vom 5. November 2004 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 27 f d.A. Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der beteiligte Notar formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässige weitere Beschwerde des beteiligten Notars ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf Rechtsverletzungen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Beschwerdekammer war nicht ordnungsgemäß besetzt (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 547 Nr. 1 ZPO). Die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG zuständige Kammer für Handelssachen hätte mangels abweichender gesetzlicher Regelungen nicht - wie geschehen - durch den Vorsitzenden allein entscheiden dürfen, sondern in vollständiger Besetzung entscheiden müssen. § 568 ZPO findet in Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung (§ 30 Abs. 1 FGG). § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG sieht allenfalls eine Übertragung auf den Einzelrichter entsprechend § 526 ZPO vor. Diese Regelung gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG jedoch nur für die Zivilkammer des Landgerichts und nicht für die Kammer für Handelssachen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 30 Rn. 4, 9; vgl. dazu grundsätzlich auch BGH NJW 2004, 856).

Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Kammer für Handelssachen II kommt ungeachtet dessen nicht in Betracht, weil alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen und die Sache zur Entscheidung reif ist (vgl. dazu auch Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 27 Rn. 56).

Der beteiligte Notar ist nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, seine Abtretungsanzeige zu ergänzen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 40 GmbHG ergibt sich, dass die Anzeige des Notars Angaben zu den Personalien des Abtretenden und des Abtretungsempfängers zu enthalten hätte (im Ergebnis ebenso OLG Celle NJW-RR 2000, 40; Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Auflage, § 40 Rn. 24; a.A. z.B. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage, Rn. 1103 und Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 40 Rn. 11).

Entsprechende Angaben sind nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG vielmehr ausdrücklich nur für die Liste der Gesellschafter vorgeschrieben, die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nach jeder Änderung des Gesellschafterbestands von den Geschäftsführern einer GmbH einzureichen ist. Die Anzeigepflicht des Notars umschreibt § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG dagegen nur mit den Worten, der Notar habe die von ihm beurkundete Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils "unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen", ohne den Inhalt der geforderten Anzeige näher zu regeln.

Der Sinn und Zweck des § 40 GmbHG rechtfertigt die von den Vorinstanzen befürwortete Auslegung ebenfalls nicht. Mit dieser Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 13/8444, S. 79 f) erreicht werden, dass sich interessierte Dritte möglichst zu jeder Zeit und ohne aufwändige Prüfung der Registerakten allein mit Hilfe einer darin befindlichen Gesellschafterliste einen zutreffenden Überblick über den jeweils aktuellen Gesellschafterbestand verschaffen können. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass der oder die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet werden, nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daneben besteht die Verpflichtung des Notars, die Abtretung des Geschäftsanteils anzuzeigen (§ 40 abs. 1 Satz 2 GmbHG). Mit der Anzeigepflicht soll nach der Gesetzesbegründung (aaO, S. 80) nur sicher gestellt werden, dass das Registergericht "überhaupt Kenntnis von Veränderungen im Gesellschafterbestand" erlangt; die Anzeige des Notars soll dem Registergericht "tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel" geben, um sodann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste durch die Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) anzufordern und gegebenenfalls zu erzwingen. Daraus folgt, dass die Anzeige des Notars nur Hilfsfunktion hat. Informationsgrundlage für Dritte soll allein die Gesellschafterliste sein. Die Anzeige des Notars soll nur das Anfordern einer neuen Gesellschafterliste in Fällen der (Inlands-)Abtretung gewährleisten und weder als Informationsgrundlage für Dritte neben die Gesellschafterliste oder gar an ihre Stelle treten noch die - vom Registergericht grundsätzlich ohnehin nicht zu prüfende (Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 127 Rn. 11) - inhaltliche Richtigkeit der angeforderten Gesellschafterliste sicher stellen. Das Anfordern der Gesellschafterliste wird aber bereits dann gewährleistet, wenn der Notar die Abtretung eines - nicht näher bezeichneten - Geschäftsanteils überhaupt anzeigt, weil schon das dem Registergericht genügend tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel gibt. Deshalb kann von dem Notar auch nicht mehr verlangt werden als eine Anzeige dieses Inhalts.

Ende der Entscheidung

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