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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 29/00
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Ausbildungen an staatlich anerkannten Fachschule sind mit Hochschulausbildungen regelmäßig nicht vergleichbar.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluß vom 16. März 2000, 2 W 29/00 -,

2 W 29/00 3 T 11/00 LG Kiel 2 XVII 528/98 AG Rendsburg


Beschluß

In der Betreuungssache (Vergütung)

betreffend die am 14.3.1909 geborene Frau

beteiligt:

1. Frau als Betreuerin,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Spindelhirn in Eckernförde -

2. die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 8.2.2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18.1.2000 durch die Richter

am 16.3.2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 143,36 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligte zu 1. ist zur Berufsbetreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge einschließlich Sozialleistungs- und Rentenangelegenheiten, Maßnahmen im Rahmen der Pflegeversicherung, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt worden. Sie schloß nach im Jahre 1983 bestandenem Abitur erfolgreich eine Lehre zur Groß- und Außenhandelskauffrau ab und nahm sodann eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Jugendhilfe auf. In der Zeit vom 1.4.1996 bis 31.3.1999 besuchte sie die Staatlich anerkannte Fachschule für Betriebswirtschaft in Abendform Fachrichtung Betriebswirtschaft - Schwerpunkt Allgemeine Betriebswirtschaft - in Kiel und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebswirtin zu führen.

Unter dem 28.6.1999 hat die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht beantragt, für die Zeit von April bis Juni 1999 u. a. eine bestimmte - aus der Staatskasse zu gewährende - Vergütung zu einem Stundensatz von 60 DM festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung zum Stundensatz von 60 DM bewilligt. Auf die zugelassene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 80 - 83 d. A.), die Vergütung nach einem Stundensatz von 45 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

Das nach §§ 27, 29, 22, 56 g Abs. 5 FGG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Daß die Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen nach § 1836 a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann, steht außer Frage. Verfügt eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des BVormVG diese Vergütung auf 60 DM für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden und die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluß aufweist. Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht (BayObLG BtPrax 2000, 32 f = Rpfleger 2000, 64). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1. ihre Weiterbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin an einer Fachschule und nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule abgelegt. Die Annahme des Landgerichts, die Ausbildung an einer Fachschule könne nicht als eine im Sinne des Gesetzes einer Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung qualifiziert werden, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß nach dem Gesetzeszweck insoweit auf eine formale Gleichstellung zur Hochschule abzustellen ist. Die Ausbildung an einer Fachschule kann der Ausbildung an einer Hochschule nicht formal gleichgestellt werden.

Ende der Entscheidung

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