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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: 2 W 30/00
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Wer in den Fächern "Volkswirtschaftslehre" und "landwirtschaftliche Betriebslehre", erfolgreich geprüft wurde und Leistungsnachweise in den Fächern "Landwirtschaftliche Buchführung" und "Berufs- und Arbeitspädagogik" im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Studiengang Landbau) vorweisen kann, hat ausreichend nachgewiesen, daß er über studienbedingte nutzbare Fachkenntnisse verfügt.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluß vom 16. März 2000, - 2 W 30/00 -,

2 W 30/00 3 T 695/99 LG Kiel 2 XVII K 631 V AG Kiel


Beschluß

In dem Betreuungsverfahren betreffend

beteiligt:

1.) Herr, als Betreuer,

2.) Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 10./13.1.2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30.12.1999 durch die Richter

am 16.3.2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß und die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 30.11.1999 werden geändert:

Die Vergütung für den Zeitraum vom 29.6. - 24.8.1999 wird auf 4.067 DM netto festgesetzt (Erstattungsbetrag insgesamt 5.249,65 DM).

Die Vergütung für die Zeit vom 25.8. - 28.10.1999 wird auf 1.705 DM netto festgesetzt (Erstattungsbetrag insgesamt 2.277,64 DM).

Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde trägt die Staatskasse nach einem Beschwerdewert von 2.789,80 DM.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1.) ist im Juni 1999 vom Amtsgericht Kiel zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt worden. Der Beteiligte zu 1.) ist als Berufsbetreuer tätig. Er hat 1985 die Abschlußprüfung im Fachbereich Landbau der Universität-Gesamthochschule-Paderborn bestanden. Zu den Fachprüfungen gehörten u. a. die Fächer "Volkswirtschaftslehre" und "landwirtschaftliche Betriebslehre", zu sog. Prüfungsvorleistungen u. a. das Fach "Allgemeine Betriebslehre" und zu den Leistungsnachweisen im übrigen u. a. die Fächer "Landwirtschaftliche Buchführung" und "Berufs- und Arbeitspädagogik". Dies hat der Beteiligte zu 1.) in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage des Zeugnisses über die Abschlußprüfung und eine dazugehörige Anlage belegt. Von 1990 bis 1998 war der Beteiligte für den Lebens- und Werkgemeinschaften e. V. Grebinsrade in Martensrade im Kreis Plön tätig, und zwar zunächst beim Aufbau des bis dahin nicht vorhandenen Betriebszweiges Landwirtschaft, später im Management dieser therapeutischen Einrichtungen.

Mit Anträgen vom 28.8.1999 und vom 29.10.1999 hat der Beteiligte zu 1. für die im Tenor genannten Zeiträume Vergütung aus der Staatskasse verlangt, und zwar zu einem Stundensatz von 60 DM. Dazu hat er zunächst nur die Diplomurkunde der Universität-Gesamthochschule-Paderborn ("Ingenieurwesen" - "Studiengang Landbau" - "Diplom-Ingenieur") vorgelegt. Das Amtsgericht hat mit den geänderten Beschlüssen nur einen Stundensatz von 35 DM zuerkannt, weil es Nachweise darüber vermißt hat, daß für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse des Beteiligten zu 1.) durch die Ausbildung an der Hochschule erworben sind. Das Landgericht hat trotz Vorlage des Einzelabschlußzeugnisses die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Beschlüsse verworfen, die weitere Beschwerde allerdings zugelassen.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. Auch wenn die Bezeichnungen für den Studienabschluß des Beteiligten zu 1.) (Diplom-Ingenieur, Landbau, Fachrichtung Ingenieurwesen) es nicht gerade nahelegen, daß der Beteiligte zu 1.) seine ohne Zweifel vorhandenen und für die Betreuung jedenfalls im Bereich der Vermögenssorge nutzbaren Fachkenntnisse durch seine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur erworben hat, steht dies doch nach dem Inhalt der Anlage zum Abschlußzeugnis fest. Die genannten Fächer vermitteln nach Auffassung des Senats besondere nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 BVormVG und die nachgewiesene Tatsache, daß der Beteiligte zu 1.) in diesen Fächern auch Leistungskontrollen unterlag und diese bestanden hat, läßt ausschließen, daß es sich nur um sog. Belegfächer handelte, in denen ein Lernerfolg nicht immer oder sogar nur selten aufzuweisen ist. Da diese Fachkenntnisse unzweifelhaft an einer Hochschule erworben wurden, kommt der von der Beteiligten zu 2.) vorgeschlagene "Kompromiß" (Einstufung unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG) - wegen der möglicherweise verbleibenden Zweifel am Umfang der in den genannten Fächern (im Unterschied zu den übrigen Fächern wie etwa Mathematik oder Landtechnik) erlernten Fähigkeiten - nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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