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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 2 W 323/04
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 aF
BVormVG § 1 Satz 2 Nr. 2
Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung.
2 W 323/04

Beschluss

In der Betreuungssache (Vergütung)

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 2.12.2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22.11.2004 am 23.02.2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 204,33 Euro.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1. durch Beschluss vom 16.12.2003 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Beteiligte zu 1. hat von der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) unter dem 11.02.2004 ein Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt (FSH) erhalten. Die Fachakademie hat einen privaten Träger (Herr ) und beschäftigt einen Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter. Im Zeugnis wird bescheinigt, dass der Beteiligte zu 1. die Abschlussprüfung im bundesweit staatlich zugelassenen Studiengang zum Rechtswirt (FSH) bestanden hat, und dass das viersemestrige Studium alle Prüfungsfächer des ersten juristischen Staatsexamens nach § 4 JAO Saarland umfasst. Er macht geltend, dass diese abgeschlossene Ausbildung einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei (§ 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG). Sie setze grundsätzlich das Abitur oder im Einzelfall vergleichbare Qualifikationen nach persönlicher Beratung voraus. Es handele sich um ein berufsbegleitendes Fernstudium mit monatlichen Klausuren und Lernkontrollen. Das Abschlussexamen erfolge durch vier vierstündige Prüfungsklausuren unter Aufsicht, wobei die Korrektur und Benotung entsprechend der genormten Skalierung bei juristischen Prüfungen durch Hochschulprofessoren des jeweiligen Fachbereichs erfolge. Der Diplom-Rechtswirt erreiche wie ein Diplom-Verwaltungswirt (Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte) und ein Diplom-Betriebswirt (FH) die mittlere Managementebene und analog dazu den gehobenen Dienst.

Der Beteiligte zu 1. hat in seinem Antrag vom 7.04.2004 Aufwendungsersatz und Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse verlangt, wobei er der Vergütung ab dem 11.02.2004 einen Stundensatz von 31,00 Euro zu Grunde gelegt hat. Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. als Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt. Er hält die Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer Hochschulausbildung nicht für gegeben und nur einen Stundensatz von 23,00 Euro für gerechtfertigt. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss geändert und die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 23,00 Euro entsprechend herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1., welcher der Beteiligte zu 2. entgegengetreten ist.

Die nach §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27, 29, 20, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt: Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar sei eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspreche und einen formalen Abschluss aufweise. Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit seien der zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffs, die Ausgestaltung der Abschlussprüfung und insbesondere die dadurch erworbene berufliche Qualifikation, die auch in den Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Besoldungsgruppen des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck komme (BayObLG BayVBl 2003, 410; vgl. auch NJW-RR 2001, 582; NJWE-FER 2000, 58; OLG Braunschweig NJWE-FER 2000, 288). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Insbesondere fordere ein Fachhochschulstudium mindestens drei bis vier Jahre Vollzeitstudium, während es sich hier um ein berufsbegleitendes zweijähriges Fernstudium mit einem Arbeitsaufwand von nur 6 - 8 Wochenstunden handele. Der Zeitaufwand für ein vierjähriges Vollzeitstudium dürfte etwa das zehnfache betragen. Während für ein Studium in der Regel das Abitur erforderlich sei, reiche hier eine abgeschlossene Berufsausbildung mit rechtlichem Bezug. Das Studium an der Fachakademie lasse sich nicht mit einem durch Diplomprüfung abgeschlossenen sechs Semester umfassenden Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Nürnberg vergleichen, weil - abgesehen von der zeitlichen Differenz - die dortige Ausbildung universitätsnäher sei. Der vorliegende Abschluss eröffne auch nicht den Zugang zum Gerichtsreferendariat.

Der Senat hält diese Ausführungen im wesentlichen für zutreffend. Mit Recht stellt das Landgericht in Übereinstimmung mit den zitierten Entscheidungen die Vergleichbarkeit des Zeitaufwandes für eine Ausbildung in den Vordergrund, weil dieser Aufwand in aller Regel ein wichtiges Indiz für die erworbenen Kenntnisse und erlernten Fähigkeiten des Studierenden darstellt. Der für den Abschluss an einer Universität (z. B. 4 Jahre Vollzeitstudium gem. § 5 a Abs. 1 DRiG) oder an einer Fachhochschule (in aller Regel 3 Jahre Vollzeitstudium) oder an einer als vergleichbar angesehenen Einrichtung (z. B. 2 Jahre Vollzeitausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule gem. BayObLG NJW-RR 2001, 582; 3 Jahre Ausbildung an der bayerischen Verwaltungs.- und Wirtschaftsakademie gem. BayObLG BayVBl 2003, 410) erforderliche Zeitaufwand wird in der vorliegenden Ausbildung deutlich nicht erreicht. Das gilt wegen des geringen wöchentlichen Zeitaufwandes - nach den Angaben des Beteiligten zu 1. in der Rechtsbeschwerde 8 bis 12 Wochenstunden - auch dann, wenn die angegebenen Studienzeit von zwei Jahren nur eine Mindeststudienzeit ist und die Studenten der Fachakademie Saar üblicherweise ein halbes oder gar ein volles Jahr länger brauchen. Auch der Umfang der erforderlichen Examensleistungen, mithin die entscheidende Kontrolle des Studienerfolges, bleibt deutlich hinter den Anforderungen der genannten Einrichtungen zurück. So gliedert sich z. B. die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen in Schleswig-Holstein derzeit in die Anfertigung von sechs Aufsichtsarbeiten und in eine umfassende mündliche Prüfung (§ 10 JAVO Schl.-H. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.2004 - GVOBl. Schl.-H. S. 88). Die Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule erfordert in der schriftlichen Prüfung sechs Aufgaben mit jeweils einer Arbeitszeit von drei Stunden und eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden sowie ebenfalls eine mündliche Prüfung. Schließlich fehlt ein überzeugender Nachweis dafür, dass die vorliegende Ausbildung für den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, insbesondere den Zugang zu den entsprechenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes, oder zumindest auf eine weiterführende Ausbildung anrechenbar ist (vgl. z.B. § 5 c DRiG). Die Behauptung, der Beteiligte zu 1. stehe mit dem Diplom-Rechtswirt (FSH) mit dem Juristen mit erstem Staatsexamen "auf einer Ebene" ist nach allem nicht nachvollziehbar.

Ende der Entscheidung

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