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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 W 5/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 20 | |
FGG § 69 g |
2 W 5/02
Beschluss
In der Betreuungssache
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 8. Januar 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Januar 2002 durch die Richter , und am 30. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 17. August 2001 verworfen wird.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1. mit Beschluss vom 17. August 2001 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligte zu 2. ist die Lebensgefährtin des Betroffenen und nach eigenen Angaben mit ihm verlobt. Sie hat mit dem Betroffenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, bis er aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden musste.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässig. Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2. ist gegeben, weil das Landgericht ihre Erstbeschwerde auf Grund einer Sachprüfung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 27 Rn. 10). Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Erstbeschwerde unzulässig war. Die Beteiligte zu 2. war nicht berechtigt, den Beschluss des Amtsgerichts anzufechten.
Die erforderliche Beschwerdebefugnis ergibt sich nicht aus § 20 FGG. Danach steht eine Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch eine gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt wird. Eigene Rechte der Beteiligten zu 2. werden durch den Beschluss des Amtsgerichtes vom 17. August 2001 jedoch nicht beeinträchtigt. Sie hat insbesondere keinen Anspruch darauf, selbst zur Betreuerin des Betroffenen bestellt zu werden (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1185).
Auch § 69 g Abs. 1 FGG räumt der Beteiligten zu 2. keine Beschwerdebefugnis ein. Danach wäre die Beteiligte zu 2. nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie mit dem Betroffenen verheiratet wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Nach § 69 g Abs. 1 FGG in der seit dem 1. August 2001 geltenden Fassung steht die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen zwar auch dem Lebenspartner des Betroffenen zu. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, 266) jedoch nur zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 LPartG begründet haben.
§ 69 g Abs. 1 FGG findet dagegen keine - entsprechende - Anwendung auf Lebensgefährten und Verlobte, die mit dem Betroffenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben (vgl. auch BayObLG aaO; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 451). Diese Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Personen, die unbeschadet des § 20 FGG beschwerdebefugt sind. Sie ist bewusst enger gefasst worden als der für Vormundschaften geltende § 57 FGG, nach dem die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vormundschaft jedem zusteht, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der gerichtlichen Entscheidung hat; der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in § 69 g Abs. 1 FGG bewusst eingeschränkt worden (Bundestags-Drucksache 11/4528, S. 179, 217, 232; 11/6949, S. 82). Dieses erklärte Ziel des Gesetzgebers steht einer ausdehnenden Anwendung des § 69 g Abs. 1 FGG auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entgegen, zumal dem Gesetzgeber die zunehmende Bedeutung eheähnlicher Lebensgemeinschaften und die Problematik der partiellen rechtlichen Gleichbehandlung von Lebensgefährten und Ehegatten durchaus bekannt waren.
Ende der Entscheidung
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