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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 W 52/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO


Vorschriften:

FGG § 5
KostO § 14
Für Erinnerungen gegen Kostenrechnungen bleibt das rechnungsstellende Registergericht selbst dann zuständig, sofern die Akten wegen eines neuen Firmensitzes an ein anderes Amtsgericht abgegeben werden mussten.
2 W 52/01

Beschluß

In der Handelsregistersache

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 FGG

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Unna vom 15./19. März 2001 durch die Richter , und am 25. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Kiel wird zum zuständigen Registergericht für die Entscheidung über die Erinnerungen der betroffenen Gesellschaft vom 6./8. November 2000 gegen die Kostenansätze des Amtsgerichts Kiel vom 5. März 1997 und 23. Februar 1999 bestimmt.

Gründe:

I.

Die betroffene Gesellschaft war zunächst unter der Firma "p ... GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11./16. Dezember 1996 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert - einschließlich Firma und Unternehmensgegenstand - und insgesamt neu gefaßt; der Sitz der Gesellschaft wurde von München nach Kiel verlegt, ihr Stammkapital erhöht. Nach Anmeldung der Änderungen gab das Amtsgericht München die Akten an das Amtsgericht Kiel ab.

Das Amtsgericht Kiel hat die Gesellschaft und die beschlossenen Änderungen am 13. März 1997 in das dortige Handelsregister eingetragen. Mit Kostenrechnung vom 5. März 1997 hat das Amtsgericht Kiel der Gesellschaft für die Eintragung eine Gebühr gemäß §§ 26, 79, 32 KostO in Höhe von 1.760 DM in Rechnung gestellt (Bl. 15 d. A.).

In der Folgezeit errichtete die Gesellschaft Zweigniederlassungen in Rödermark, Unna und Dresden. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1998 wurde das Stammkapital der Gesellschaft erneut erhöht.

Das Amtsgericht Kiel hat die Stammkapitalerhöhung am 25. Februar 1999 in das Handelsregister eingetragen. Mit Kostenrechnung vom 23. Februar 1999 hat das Amtsgericht Kiel der Gesellschaft für die Eintragung der Stammkapitalerhöhung in die Handelsregister der Amtsgerichte Kiel, Langen, Unna und Dresden gemäß §§ 26, 79, 32 KostO insgesamt 13.940 DM in Rechnung gestellt (Bl. 46 d. A.).

Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2000 wurde die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Kiel nach Unna beschlossen. Nach Anmeldung der Sitzverlegung hat das Amtsgericht Kiel die Akten mit Verfügung vom 21. Februar 2000 an das Amtsgericht Unna abgegeben. Das Amtsgericht Unna hat die Gesellschaft und die Sitzverlegung am 25. August 2000 in das dortige Handelsregister eingetragen.

Am 6./8. November 2000 hat die Gesellschaft beim Amtsgericht Kiel Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Kiel vom 5. März 1997 und 23. Februar 1999 eingelegt (Bl. 76 f, 80 f d. A.). Das Amtsgericht Kiel hat die Erinnerungen an das Amtsgericht Unna weitergeleitet. Daraufhin hat das Amtsgericht Unna die Akten dem Amtsgericht Kiel zur Entscheidung über die Erinnerungen übersandt. Das Amtsgericht Kiel hat die Akten mit der Begründung zurückgesandt, es sei für die Entscheidung über die Erinnerungen nicht zuständig. Das Amtsgericht Unna ist demgegenüber der Auffassung, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Kiel sei insoweit gegeben. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht Unna die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Die Vorlage des Amtsgericht Unna ist gemäß § 5 Abs. 1 FGG zulässig, weil die Amtsgerichte Unna und Kiel über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerungen der Gesellschaft streiten.

Nach § 5 Abs. 1 FGG hat der Senat das zuständige Gericht zu bestimmen, weil für die Amtsgerichte Unna und Kiel der Bundesgerichtshof das gemeinschaftliche obere Gericht ist und das Amtsgericht Kiel zuerst mit den Erinnerungen der Gesellschaft befaßt war.

Das Amtsgericht Kiel ist zum zuständigen Registergericht zu bestimmen, weil es gemäß § 14 Abs. 2 KostO für die Entscheidung über die Erinnerungen der Gesellschaft zuständig ist.

Nach § 14 Abs. 2 KostO entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KostO werden die Kosten bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. "Angelegenheit" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der gesamte Handelsregistervorgang seit Gründung der Gesellschaft oder die Gesamtheit aller zusammengehörigen Registergeschäfte, sondern nur das jeweils einzelne Geschäft, das eine Gebühr fällig macht (Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 14 KostO Anm. 1; Rohs/Wedewer, KostO, § 14 Rn. 3; OLG Hamm - Beschluß vom 29. Januar 1996 - 15 Sbd. 44/95).

Im vorliegenden Fall sind die den Kostenrechnungen vom 5. März 1997 und 23. Februar 1999 zugrunde liegenden Geschäfte daher jeweils als eine Angelegenheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KostO anzusehen. Diese Angelegenheiten waren nur beim Amtsgericht Kiel anhängig. Sie sind dort einschließlich des Kostenansatzes bearbeitet und erledigt worden. Deshalb ist das Amtsgericht Kiel gemäß § 14 Abs. 2 KostO auch für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Kostenansätze zuständig.

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kiel auch nicht im Hinblick auf die amtliche Begründung zu § 14 KostO (Bundestags-Drucksache 7/2016, S. 111) gerechtfertigt. Darin heißt es zwar, die vorgeschlagenen Änderungen paßten § 14 KostO dem neuen § 4 GKG an, und in der Begründung zu § 4 GKG wird ausgeführt: "Absatz 1 Satz 1 bestimmt für die Entscheidung über die Erinnerung die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Damit werden die Zweifel beseitigt, ob unter dem bisher als zuständig bezeichneten "Gericht der Instanz" etwa das Gericht zu verstehen ist, dessen Kosten den Gegenstand des Erinnerungsverfahrens bilden, also z. B. das ersuchte Gericht. Die Klarstellung entspricht allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätzen. Auch in § 14 der Kostenordnung ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, als zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung bezeichnet." Daraus folgt jedoch nicht, daß § 14 KostO sämtlichen Vorschriften des GKG angepaßt werden sollte, etwa auch dem § 5 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die amtliche Begründung spricht vielmehr ausdrücklich nur von einer Anpassung an § 4 GKG. Außerdem ist darauf verzichtet worden, dem im Wortlaut mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG identischen § 14 Abs. 2 KostO einen Satz anzufügen, der § 5 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht. Schon das spricht dafür, daß ein Übergang der Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden nicht eintreten sollte. Im übrigen beziehen sich die Regelungen in den §§ 4 f GKG auch jeweils auf ein gesamtes Verfahren (getrennt nach Instanzen) mit grundsätzlich allen dazu gehörigen Angelegenheiten, während in § 14 KostO nur von der einzelnen Angelegenheit die Rede ist und nicht von dem Gesamtvorgang, der - wie bei Handelsregistersachen - aus einer Vielzahl von einzelnen Angelegenheiten bestehen kann. Das "Verfahren" im Sinne der § 4 f GKG und die "Angelegenheit" im Sinne des § 14 KostO sind deshalb auch in der Sache nicht vergleichbar. In Anbetracht all dessen kann § 14 Abs. 2 GKG nicht dahin ausgelegt werden, daß die in diese Vorschrift ausdrücklich nicht aufgenommene Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 GKG hier gleichwohl als "allgemeine Zuständigkeitsregelung" entsprechend gelten soll.

Das Amtsgericht Kiel beruft sich für seine abweichende Auffassung ferner auch zu Unrecht darauf, daß bei einer Abgabe in Betreuungssachen z. B. auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vergütungsanträge des Betreuers für frühere Zeiträume auf das übernehmende Gericht übergehe (so BayObLG BtPrax 1997, 114). Denn bei der Festsetzung der Betreuervergütung handelt es sich nicht um ein gerichtskostenrechtliches Verfahren im Sinne der KostO, sondern um ein Verfahren nach § 56 g FGG. Für die Gerichtskosten gilt auch im Betreuungsverfahren § 14 KostO.

Ende der Entscheidung

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