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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 53/01
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 270 III
WEG § 23 IV
Auch im Verfahren von Wohnungseigentumssachen tritt die Vorwirkung entsprechend § 270 Absatz 3 ZPO ein.
2 W 53/01

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 19. März 2001 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. Februar 2001 durch die Richter , und am 10. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 zu Tagesordnungspunkt 8.3 über den Umbau eines Teiles der Tiefgarage zu einem Jugendtreff und zu Tagesordnungspunkt 8 über die Verteilung der Gesamtkosten für die beschlossenen Maßnahmen werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu 1. und ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Erstbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. zu 58 % und die Beteiligten zu 2. zu 42 %.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1. zu 95 % und die Beteiligten zu 2. zu 5 %.

Der Geschäftswert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Erstbeschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.100,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer der Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage H Lübeck. Die Beteiligte zu 3. ist Miteigentümerin und zugleich die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Wohngebäuden mit insgesamt 195 Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 94 und einem Parkdeck mit 103 Kfz-Stellplätzen. Die Beteiligten zu 1. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 12 in dem Gebäude Nr. 15.

Die Hansestadt Lübeck entwarf im Jahre 1997 im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms 1998 bis 2002 des Landes Schleswig-Holstein ein Projekt zur Förderung der Wohnungseigentumsanlage. In diesem Projekt heißt es unter anderem:

"Die Großwohnanlage H ist aus heutiger Sicht für familiengerechtes Wohnen völlig ungeeignet und gilt unter städtebaulichen, sozialplanerischen und soziologischen Aspekten als folgenschwere Fehlentwicklung der 60er/70er Jahre.

Die Wohnanlage gilt heute als der soziale Brennpunkt Lübecks, der alle Merkmale gemäß den Empfehlungen gemäß des Deutschen Städtetages für die Definition von sozialen Brennpunkten aufweist (...).

Nach wiederholten Einzelinterventionen der betroffenen Ämter und der Wohnungsbauträger ist man heute der Überzeugung, dass nur ein gemeinsames interdisziplinär angelegtes Projekt eine langfristige Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen der Bewohner/innen in der Wohnanlage und eine bessere Integration in den Stadtteil versprechen lässt. Ziel ist es, den H trotz der negativen gesellschaftlichen Tendenzen und der steigenden Arbeitslosigkeit nicht zu einem Slum werden zu lassen. Dazu soll die Isolation der Bewohner/innen überwunden und die Kultur der Selbstverantwortung auf unterschiedlicher Ebene gefördert werden (...).

Die Vermieter übernehmen dabei eine wesentliche Initiativfunktion, sowohl in der baulichen Entwicklung durch hohe Eigeninvestitionen wie in der Wohngebietsentwicklung, z. B. durch die Vernetzung der verschiedenen Akteure vor Ort und die Förderung tragfähiger Handlungsstrukturen, die von den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten nicht ausgefüllt werden. Nur durch die Initiative der Vermieter, die sich heute vor allem als Dienstleister verstehen, kommt es zu dieser umfassenden Projektierung."

Das Projekt verzahnt zahlreiche einzelne Maßnahmen, z. B. den Einbau von Pförtnerlogen, die Einrichtung eines Cafés, den Umbau von Kellerräumen zu Werk- und Bastelräumen, und den Ausbau von Gemeinschaftsräumen. Darin heißt es unter anderem:

"Durch die Verlagerung der Basketball- und Fußballplätze an geeignetere Standorte und durch das Entstehen kleiner dezentraler Spielplätze und Sitzecken soll ein rascher Erfolg zum Abbau des Vandalismus erreicht werden. Unabhängig von der Umnutzung der Erdgeschosse erscheint angesichts zahlreicher Kinder und Jugendlicher in den Gebäuden das Angebot von spezifischen Freizeitstädten im Freien für diese Gruppen besonders dringlich."

In Umsetzung dieses Projektes begann die Beteiligte zu 3. im März 1999 mit einer Umgestaltung der Außenanlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft H. Dort befand sich auf der Rasenfläche vor der Westseite des Gebäudes Nr. 15 ursprünglich ein Kinderspielplatz mit einem Holzhaus mit Rutsche. Als das Holzhaus baufällig geworden war, errichteten die damaligen Bewohner der Anlage darauf einen Ballspielplatz mit Holztoren und einen Holzbretterzaun. Im März 1999 veranlasste die Beteiligte zu 3. eine Umgestaltung des Ballspielplatzes. Der dort befindliche Mutterboden wurde abgetragen und durch ein Kiesbett ersetzt. Die Holztore wurden gegen Stahltore ausgewechselt und der Platz mit einem 3 - 4 Meter hohen Stahlgitterzaun umfasst. Die an der südlichen Seite des Platzes stehenden zwei Holzbänke wurden durch eine L-förmige überdachte Bank ersetzt (Tribüne) und der Boden in diesem Bereich gefliest.

Die Beteiligte zu 3. ließ vom Architekturbüro P & P außerdem Pläne für die Neugestaltung von 3 Kinderspielplätzen erstellen, die sich im südlichen Bereich einer Rasenfläche vor der Ostseite des Gebäudes Nr. 15 befinden. Auf einem dieser Plätze ist eine Schaukel aufgestellt, auf dem zweiten eine Rutsche und auf dem dritten sind Betonspielelemente errichtet.

Während der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 wurde die "Erneuerung bzw. Neugestaltung der Außenanlagen" (im Folgenden: Umgestaltung der Außenanlagen) als Tagesordnungspunkt (TOP) 8.2. erörtert. Dazu heißt es in dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999:

"Danach erläutert Frau Ha vom Architekturbüro P & P mit Hilfe von Plänen, die jedem Eigentümer ausgehändigt werden, die geplanten Maßnahmen im nichtrentierlichen Bereich (...)

2) Erneuerung bzw. Neugestaltung der Außenanlagen Ballspielplatz DM 90.000,00 Außenanlage/Kinderspielplatz etc. DM 350.000,00 Architekt/Bauleitung DM 80.000,00 Zwischensumme DM 520.000,00 (...)

Anwesend (191) bzw. durch Vollmacht vertreten (2) waren insgesamt 193 stimmberechtigte Eigentümer. Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Zu 2) Erneuerung bzw. Neugestaltung der Außenanlage Zustimmung 189 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Ablehnung 4 Stimmen"

Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlung war unter TOP 8.3. außerdem der Umbau eines Teiles der Tiefgarage zu Gesamtkosten in Höhe von 333.000,-- DM. Laut Protokoll ergab sich für diese Maßnahme eine Mehrheit von 186 Stimmen. Weitere Gegenstände der Beschlussfassung zu TOP 8 waren der Umbau und die Sanierung der Häuser 1 - 3 und 15 (Gesamtkosten 613.000,-- DM) und die Sanierung der Fassade (Gesamtkosten 1.298.000,-- DM). Nach dem Beschluss zu TOP 8 haben die Beteiligten zu 1. von den Gesamtkosten der Sanierung (2.013.000,--) einen ihrem Miteigentumsanteil von 582/100.000 entsprechenden Anteil in Höhe von 11.716,-- DM zu tragen.

Am 7. Juni 1999 ist beim Amtsgericht ein Schreiben der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1. vom 6. Juni 1999 eingegangen - mit dem Antrag, die Beschlüsse zu TOP 8.2. und 8.3. der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 18. Juni 1999 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.130,-- DM einzuzahlen. Mit Verfügung vom 6. September 1999 - abgesandt am 14. September 1999 - hat es den Beteiligten zu 1. für die Einzahlung des Kostenvorschusses eine Frist von 3 Wochen gesetzt und folgenden Hinweis erteilt: "Nach fruchtlosem Fristablauf wird die Akte weggelegt werden. Eine fristgemäße Anfechtung dürfte dann wegfallen." Die Beteiligten zu 1. haben am 6. Oktober 1999 einen Scheck in Höhe des angeforderten Vorschusses eingereicht. Daraufhin hat das Amtsgericht die Zustellung der Antragsschrift vom 6. Juni 1999 an die Beteiligten zu 2. und 3. verfügt. Die Zustellung ist am 15. Oktober 1999 erfolgt. Die Beteiligten zu 1. haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September 1999 ferner beantragt, die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, den westlich des Hauses Nr. 15 errichteten Bolzplatz nebst Tribüne, den dort errichteten ca. 4 m hohen Stahlzaun und die massiven Fußballtore zu entfernen. Das Amtsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 25. Februar 2000 stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete form- und fristgerechte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 13. Februar 2001 teilweise geändert. Es hat den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 zu Tagespunkt 8.3. für ungültig erklärt und die Anträge der Beteiligten zu 1. im Übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat es nach einem Geschäftswert von 853.000,-- DM den Beteiligten zu 1. zu 61 % und den Beteiligten zu 2. zu 39 % auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen des Amts- und Landgerichts wird auf die Beschlüsse vom 25. Februar 2000 (Bl. 104 - 108 d. A.) und 13. Februar 2001 (Bl. 214 - 229 d. A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1. form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit ihre Anträge zurückgewiesen worden sind.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die Beteiligten zu 1. die zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 beschlossene Kostenverteilung angefochten haben. Im Übrigen ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1. den Beschluss zu TOP 8.2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 fristgerecht angefochten haben. Die 1-monatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wird jedenfalls dann mit der - hier gegebenen - fristgerechten Einleitung des Anfechtungsantrages bei Gericht gewahrt, wenn der Antrag demnächst zugestellt wird (BGH NJW 1998, 3648). Das war hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 270 Abs. 3 ZPO (NJW 1991, 1745; 1992, 1820) ist eine Zustellung demnächst erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist vorgenommen worden ist; auch längere Fristen können angemessen sein, wenn die Verzögerung auf Versäumnisse des Gerichts und nicht auf eine vorwerfbare Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Wesentlichen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh., § 43 Rn. 1). Dabei handelt es sich um ein vom Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) geprägtes Verfahren, das weitgehend vom Anwaltszwang befreit ist und dem Gericht im Hinblick auf diese Besonderheiten ein - im Vergleich zum Zivilprozess - erhöhtes Maß an Hinweis- und Förderungspflichten abverlangt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Rechtslage für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht ohne Weiteres erkennbar ist und mögliche Rechtsirrtümer zur Versäumung von Ausschlußfristen führen können, die von Amts wegen zu berücksichtigten sind. Hier gebieten es die Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass das Gericht nicht anwaltlich vertretene Beteiligte gegebenenfalls auf die Rechtslage hinweist. Wenn der erforderliche Hinweis unterbleibt, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass dadurch bedingte Verzögerungen auf diesem Versäumnis des Gerichts beruhen und nicht auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Beteiligten. So liegt der Fall hier. Die für die Einhaltung der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG maßgebende Rechtslage war den zunächst nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1. nicht ohne Weiteres erkennbar. Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ergibt sich lediglich, dass der Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung binnen eines Monats "gestellt werden" muss. Diese - weder im WEG noch im FGG näher definierte - Formulierung kann ein juristischer Laie durchaus so verstehen, dass die Einreichung des Antrages bei Gericht zur Fristwahrung ausreicht. Das gilt um so mehr, als § 23 Abs. 4 Satz 2 auch von Teilen der Literatur und Rechtsprechung entsprechend ausgelegt wird (z. B. BayObLG Rpfleger 1971, 404, 405; AG Neuss DWE 1996, 38; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 23 Rn. 174). Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er zur Fristwahrung noch mehr tun muss, als seinen Antrag bei Gericht einzureichen. Er muss insbesondere nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Fristwahrung von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig sein könnte. Es ist vielmehr bereits fraglich, ob die Zustellung eines Beschlussanfechtungsantrages überhaupt von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden darf (vgl. BayObLG Rpfleger 1971, 404 f). Diese Frage ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dazu hat insbesondere der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. September 1998 (NJW 1998, 3648) nicht Stellung genommen. Bei dieser Sachlage gebieten es die besonderen Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zumindest die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Beschlussanfechtungsantrages von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden soll, und welche Rechtsfolgen eine verzögerte Einzahlung des Vorschusses unter Umständen nach sich ziehen kann. Einen entsprechenden Hinweis hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. frühestens mit Verfügung vom 6. September 1999 erteilt, und zwar mit der Maßgabe, dass die Frist für die Beschlussanfechtung im Falle einer Einzahlung des Kostenvorschusses binnen 3 Wochen gewahrt wäre. Diese 3-Wochen-Frist haben die Beteiligten zu 1. eingehalten. Die am 14. September 1999 abgesandte gerichtliche Verfügung vom 6. September 1999 ist den Beteiligten zu 1. frühestens am 15. September 1999 zugegangen. Sie haben am 6. Oktober 1999 einen Scheck in Höhe des angeforderten Gerichtskostenvorschusses eingereicht. Die Einlösung des Schecks war zur Fristwahrung nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rn. 8; BGH WM 1985, 36). Die nach dem Hinweis des Amtsgerichts vom 6. September 1999 innerhalb der gesetzten Frist erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses rechtfertigt die Annahme, dass die Beteiligten zu 1. den Vorschuss bereits wesentlich früher eingezahlt hätten, wenn das Amtsgericht seinen rechtlichen Hinweis früher erteilt hätte, und das wiederum rechtfertigt nach den eingangs dargestellten Grundsätzen die Annahme, dass die durch die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bedingte verzögerte Zustellung des Beschlussanfechtungsantrages der Beteiligten zu 1. auf das Versäumis des Gerichts und nicht auf eine vorwerfbare Nachlässigkeit der Beteiligten zu 1. zurückzuführen ist.

Das Landgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschluss über die Umgestaltung der Außenanlagen zu TOP 8.2. der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 nicht für ungültig zu erklären ist.

Dieser Beschluss ist wirksam zustande gekommen. Die dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZMR 2001, 809) erforderliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung ist hier konkludent erfolgt. Ausreichend dafür ist in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll (vgl. BGH aaO., 812). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das in dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 wiedergegebene Abstimmungsergebnis belegt eindeutig, dass die Versammlung die zu TOP 8.2. erörterten Maßnahmen mehrheitlich beschlossen hat. Nach dem Inhalt des Protokolls war klar, dass die Versammlung zu TOP 8.2. lediglich einen einfachen Mehrheitsbeschluss und keinen allstimmigen Beschluss fassen wollte. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass in der Versammlung nicht alle Wohnungseigentümer vertreten waren und gleichwohl über den TOP 8.2. abgestimmt worden ist, ohne dass die Frage der Zustimmung aller Wohnungseigentümer problematisiert worden wäre. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Eigentümer. Ausweislich der protokollierten Feststellung des Versammlungsleiters war eine solche Mehrheit hier erreicht. Danach haben die in der Wohnungseigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer mit 189 Stimmen für mit mit 4 Stimmen gegen eine Umgestaltung der Außenanlagen gestimmt. Damit war eine eindeutige Mehrheit der vertretenen Stimmen für die zur Abstimmung anstehenden Maßnahmen gegeben.

Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei den zu TOP 8.2. beschlossenen Maßnahmen um bauliche Veränderungen handelt, die nach materiellem Recht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätten. Denn dadurch würde das aus dem Versammlungsprotokoll folgende Beschlussergebnis nicht in Frage gestellt. Entscheidend ist insoweit vielmehr allein, dass sich aus dem Versammlungsprotokoll eindeutig ergibt, dass die Versammlung einen Mehrheitsbeschluss fassen wollte und gefasst hat. Die Frage, ob die Wohnungseigentümerversammlung über den Beschlussgegenstand auch mit Mehrheit beschließen durfte, ist demgegenüber nur für die Frage des materiell-rechtlichen Bestandes des Mehrheitsbeschlusses bedeutsam.

Der Beschluss zu TOP 8.2. ist auch hinreichend bestimmt. Darin sind die Maßnahmen zur Umgestaltung der Außenanlagen zwar nicht im Einzelnen beschrieben. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass sich aus den zu TOP 8 protokollierten Erörterungen in der Wohnungseigentümerversammlung ergibt, welche Einzelmaßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung waren. Danach waren die konkreten Maßnahmen aus den Plänen des Architekturbüros P. & P. ersichtlich, die der Wohnungseigentümerversammlung konkret vorlagen. Auf diese Pläne bezog sich die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung. Sie sind damit konkludent in dem Eigentümerbeschluss in Bezug genommen worden. In einem solchen Falle ist der Eigenümterbeschluss hinreichend bestimmt, wenn die in Bezug genommenen Pläne mit genügender Bestimmtheit feststellbar sind (BayObLG WuM 1993, 707). Das ist hier der Fall. Es ist ohne weiteres feststellbar, welche Pläne des Architekturbüros P. & P. der Wohnungseigentümerversammlung vorlagen, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses Architekturbüro mehrere verschiedene Pläne zur Umgestaltung der Außenanlagen erstellt hätte. Das behaupten nicht einmal die Beteiligten zu 1. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der in dem angefochtenen Eigentümerbeschluss in Bezug genommenen Pläne. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. und 3. waren diese Pläne inhaltlich im Wesentlichen so gestaltet wie der Ausführungsplan der Landschaftsarchitektin E vom 17. Juli 2000 (Bl. 201 d. A.). Dem haben die Beteiligten zu 1. nichts Erhebliches entgegenzuhalten vermocht. Sie haben im Rechtsbeschwerdeverfahren vielmehr selbst geltend gemacht, dass die Pläne des Architekturbüros P. & P. "sehr viel weitergehende Maßnahmen" enthalten hätten als die später tatsächlich durchgeführten. Dieses Vorbringen belegt, dass die der Wohnungseigentümerversammlung vorgelegten Pläne des Architekturbüros P. & P. die konkreten Einzelheiten der Planung für die Umgestaltung der Außenanlagen hinreichend erkennen ließen und lassen.

Unerheblich ist demgegenüber, ob die Pläne des Architekturbüros P. & P. den Wohnungseigentümern während der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 ausgehändigt worden sind. Für die Frage der genügenden Bestimmtheit ist vielmehr ausreichend, dass die Pläne der Wohnungseigentümerversammlung tatsächlich vorlagen, weil schon dadurch gewährleistet ist, dass die Einzelheiten der beschlossenen Umgestaltung der Außenanlagen mit genügender Bestimmtheit feststellbar sind.

Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beschluss über die Umgestaltung der Außenanlagen in der Sache nicht zu beanstanden ist. Es ist insbesondere mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass sich bei den beschlossenen Maßnahmen zur Sanierung der Kinderspielplätze im südlichen Bereich der Rasenfläche von der Ostseite des Gebäudes Nr. 15 um Maßnahmen der Instandsetzung handelt, die gemäß §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG selbst dann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können, wenn sie bauliche Veränderungen beinhalten. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:

"Wie ein Vergleich des Freiflächenplanes von 1973 mit dem "Ausführungsplan Spielplatz" der Landschaftsarchitektin E vom 17. Juli 2000 (Bl. 201 d. A.) zeigt, ist die Aufteilung des südöstlich des Hauses Nr. 15 gelegenen - streitgegenständlichen - Areals im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits zuvor hat sich an dieser Stelle ein Kinderspielplatz befunden. Dieser wird (...) gegenwärtig saniert. Dass die im Jahre 1973 eingerichteten Spielgeräte dabei ggf. durch neuere, modernere und zeitgerechtere Spielgeräte ersetzt werden, führt noch nicht zu einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG, vielmehr handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung, die einer ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 21 WEG RdZ. 134) entspricht, die gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann."

Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Beteiligten zu 1. dem entgegen halten, die Spielgeräte auf den fraglichen Kinderspielplätzen seien erst nach der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung aufgestellt worden, ist dieses Vorbringen unerheblich. Die Beteiligten zu 1. stellen zumindest nicht in Abrede, dass die fraglichen Plätze bereits in dem vor der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Freiflächenplan von 1973 als Kinderspielplätze ausgewiesen waren und dass sie auch schon zur Zeit der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kinderspielplätze genutzt worden sind. Diese Nutzungsart ist daher maßgebend für die Frage, ob sich eine beschlossene Maßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hält, die gemäß § 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann (Palandt/Bassenge, 60. Aufl., § 22 WEG Rn. 1). Zu einem Kinderspielplatz gehören üblicherweise auch Spielgeräte. Diese geben einem Platz - im Gegensatz zu einer bloßen Grünanlage oder Freifläche - erst das besondere Gepräge eines Kinderspielplatzes. Die Aufstellung von Spielgeräten hätte sich daher grundsätzlich selbst dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehalten, wenn die am 11. Mai 1999 konkret vorhandenen Geräte zur Zeit der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht aufgestellt gewesen wären. Mehrheitsbeschlüsse über die Aufstellung solcher Geräte sind gemäß § 15 Abs. 3 WEG nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob sie dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Unerheblich ist dagegen, ob eine andere Art der Gestaltung der Kinderspielplätze zweckmäßiger oder vernünftiger wäre (vgl. Staudinger/Bub, 12. Aufl., § 21 WEG Rn. 82). Aus dem Vortrag der Beteiligten und dem weiteren Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rahmen durch den Beschluss über die Umgestaltung der Kinderspielplätze im südlichen Bereich der Rasenfläche vor der Ostseite des Gebäudes Nr. 15 überschritten worden sein könnte. Art und Umfang der vorhandenen Spielgeräte hielten sich ausweislich der Lichtbilder Bl. 197 b, 202 f d. A. in einem angemessenen Rahmen. Entsprechendes gilt daher grundsätzlich auch für die Auswechslung der vorhandenen sanierungsbedürftigen Spielgeräte.

Soweit die Beteiligten zu 1. dem entgegen halten, das Landgericht hätte seine Feststellungen zu Art und Umfang der geplanten Maßnahmen nicht auf die Pläne der Landschaftsarchitektin E vom 17. Juli 2000 stützen dürfen, weil diese Pläne nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 seien, ist auch dieses Vorbringen unerheblich. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. und 3. handelt es sich bei den Plänen der Landschaftsarchitektin E lediglich um eine verfeinerte Ausführungsplanung, die gegenüber den Plänen des Architekturbüros P. & P. nur unwesentliche Änderungen enthält. Dem sind die Beteiligten zu 1. nicht hinreichend entgegengetreten. Sie haben es insbesondere an konkreten Darlegungen dazu fehlen lassen, welche wesentlichen Abweichungen die Pläne der Landschaftsarchitektin E. denn angeblich gegenüber den beschlossenen Maßnahmen enthalten sollen. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für entsprechende wesentliche Abweichungen mußte das Landgericht dieser Frage auch nicht von Amts wegen weiter nachgehen. Die Beteiligten haben im Wohnungseigentumsverfahren durch substantiierten Vortrag an der Sachaufklärung mitzuwirken; wenn ihr Vortrag und der übrige festgestellte Sachverhalt - wie hier - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, besteht keine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO., § 44 Rn. 7). Die Beteiligten zu 1. haben ihr unsubstantiiertes Vorbringen bezeichnenderweise auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht näher konkretisiert. Sie tragen lediglich vor, es seien "sehr viel weitergehende Maßnahme geplant" gewesen. Diese vage und substanzlose Behauptung ist indessen nicht geeignet, den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Landgericht zu rechtfertigen.

Bei den am 11. Mai 1999 beschlossenen Umgestaltungen des Ballspielplatzes handelt es sich zum Teil ebenfalls um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung, die gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen werden konnten. Das gilt zum einen für den Austausch der Rasenfläche und des Mutterbodens gegen ein Kiesbett und zum anderen für die Auswechslung der Holztore gegen Stahltore. Der heutige Ballspielplatz ist nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kinderspielplatz genutzt worden. Das Fußballspielen auf einem solchen Platz hält sich grundsätzlich im Rahmen der festgelegten Nutzungsart "Kinderspielplatz". Entsprechendes gilt deshalb grundsätzlich auch für die Aufstellung von Fußballtoren, weil sie ein sachgerechtes Spielgerät für die grundsätzlich zulässige Nutzungsart Fußballspiel sind. Bei der Aufstellung solcher Tore - seien sie nun aus Holz oder Stahl - handelt es sich daher um eine Maßnahme, die gemäß § 21 Abs. 3 WEG grundsätzlich mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Aus dem Vortrag der Beteiligten und dem weiteren Akteninhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen der §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG im vorliegenden Fall durch den Beschluss über die Aufstellung von Stahlfußballtoren überschritten worden sein könnte. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass - soweit ersichtlich - kein Wohnungseigentümer gegen die schon vor dem 11. Mai 1999 praktizierte Nutzung des fraglichen Platzes als Ballspielplatz und die Aufstellung von Holzfußballtoren eingeschritten ist. Die nunmehr beschlossene Auswechslung der ursprünglich vorhandenen Holztore gegen Stahltore stellt demgegenüber keine so wesentliche Veränderung dar, dass sie allein die Annahme einer unbilligen Maßnahme rechtfertigen könnte, zumal Stahltore im Allgemeinen haltbarer und weniger pflegeaufwendig sind als Holztore. Der Austausch des vorhandenen Bodenbelages gegen ein Kiesbett stellt sich aus entsprechenden Gründen ebenfalls als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Der beschlossene Bodenbelag hält sich insbesondere im Rahmen der für Kinderspielplätze allgemein üblichen Beläge. Er ist im Verhältnis zu dem ursprünglich vorhandenen Rasen haltbarer und weniger pflegeaufwendig.

Bei den für den Ballspielplatz im Übrigen beschlossenen Maßnahmen - Bau einer gefliesten und überdachten Tribüne sowie Errichtung des Stahlgitterzaunes - handelt es sich dagegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, weil sie über die allgemein übliche Einrichtung eines Kinderspielplatzes hinaus gehen. Das Landgericht ist im Ergebnis allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Qualifizierung als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG allein nicht zwingend dazu führt, dass der Mehrheitsbeschluss zu TOP 8.2. insoweit für ungültig erklärt werden muss. Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus gehen, können gemäß §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zwar grundsätzlich nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dazu bedarf es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG vielmehr der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend (BGHZ 73, 196; BayObLG NJW-RR 1993, 206). Daraus folgt indessen nicht, dass ein solcher Mehrheitsbeschluss stets aus formellen Gründen für ungültig zu erklären wäre (vgl. BayObLG aaO.). Eine Ungültigerklärung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die beschlossenen baulichen Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wegen Fehlens der erforderlichen Zustimmung eines oder mehrere Wohnungseigentümer unzulässig sind (BayObLG aaO.). Anderenfalls ist es den Wohnungseigentümern unbenommen, entsprechende Maßnahmen mit Mehrheit zu beschließen, weil die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer ihre Zustimmung wirksam in Form der Zustimmung zu einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss erteilen können (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO., § 22 Rn. 99 f) und es der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht bedarf.

Ein Mehrheitsbeschluss über eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist auch nicht schon immer dann für ungültig zu erklären, wenn es an der erforderlichen Zustimmung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer zu dem Beschluss fehlt. Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass der oder die betroffenen Wohnungseigentümer den Mehrheitsbeschluss auch fristgemäß angefochten haben. Dabei kann jeder Wohnungseigentümer nur die Verletzung eigener Rechte und damit auch nur das Fehlen seiner eigenen Zustimmung geltend machen. Ein Mehrheitsbeschluss über eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist daher nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass keiner der Wohnungseigentümer, die den Beschluss fristgerecht angefochten haben, durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (BayObLG aaO.; Staudinger/Bub aaO., § 22 WEG Rn. 44; Palandt/Bassenge aaO., § 22 WEG Rn. 16). So liegt der Fall hier. Der Beschluss zu TOP 8.2. ist nur von den Beteiligten zu 1. fristgerecht angefochten worden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erwächst den Beteiligten zu 1. durch die zu TOP 8.2. beschlossenen Maßnahmen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:

"Die Beteiligten zu 1. machen als Beeinträchtigung hinsichtlich des Ballspielplatzes den durch die Ball spielenden Kinder und Jugendlichen verursachten Lärm, insbesondere den Lärm, der dadurch entsteht, dass Bälle gegen den Metallzaun getreten werden, geltend. (...) Die Kammer vermag indes auch nach dem durchgeführten Ortstermin nicht zu erkennen, dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung für die Beteiligten zu 1. entstehen könnte: Nach der bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1. gegenüber dem eingerichteten Ballspielplatz ergibt sich, dass die Wohnung - anders als die auf der westlichen Seite des Blocks Haus Nr. 15 gelegenen Wohnungen - ihre Fenster nicht in Richtung Ballspielplatz hat, sondern vielmehr hauptsächlich in die entgegengesetzte Richtung, nämlich nach Osten. Geräusche auf dem Ballspielplatz spielender Kinder können die Beteiligten zu 1. demnach allenfalls in den auf der Südseite gelegenen Räumlichkeiten wahrnehmen, wobei aufgrund der Lage des Platzes und des Hauses zueinander hier nur Geräusche hörbar sein dürften, die an der südlichen (schmalen) Seite des Platzes verursacht werden, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Platz keineswegs direkt vor der Südseite des Hauses liegt, sondern von den Fenstern der Beteiligten zu 1. wiederum rund 50 m entfernt. Da die Wohnung der Beteiligten zu 1. insoweit "abseits des Spielgeschehens" liegt, ist eine direkte intensive Lärmeinwirkung durch Benutzer des Platzes ausgeschlossen.

Zu berücksichtigten ist ferner, dass die Beteiligten zu 1. auch nicht etwa geltend machen, der Lärm werde durch Spielverhalten zur Unzeit - etwas spätabends oder nachts - verursacht, vielmehr wenden sie sich gegen die Geräuschentwicklung tagsüber, da sie als Schichtarbeiter tagsüber schlafen müssten. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Nachteil angenommen werden kann, der des bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet: Unter Berücksichtigung der zu § 906 BGB entwickelten Rechtsprechung des Grundsatzes einer gesteigerten Duldungspflicht gegenüber Kinderlärm (vgl. OLG Celle MDR 1997, 1023), der wegen der gleichgearteten Interessenlage auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Lärmbeeinträchtigung zu einem unvermeidlichen Nachteil im Sinne der §§ 22, 14 WEG führt, Anwendung finden muss, haben Wohnungseigentümer die durch spielende Kinder verursachte Geräuschentwicklung in gewissem Umfang zu dulden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH keine strenge Orientierung an den Lärmmessrichtlinien der TA Lärm angezeigt, da die Mittlungsmethode, wie sie der TA Lärm zugrunde liegt, ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung von Zumutbarkeit von Lärm um so mehr verliert, je mehr es um die Zumutbarkeit von Lärm geht, der von wechselnden Ereignissen, wie etwa Sportplätzen oder einem Jugendzeltplatz, ausgeht und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke ist (vgl. BGHZ 121, 248, 255). Ferner ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Immission mit einer erheblichen Belästigung vorliegt, unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden muss und bei der wertenden Abgrenzung ggf. für den Lärm bis 22:00 Uhr das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung eine gewisse Rolle spielt (BGHZ aaO.). Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 11. Oktober 1995 - Az.: 9 U 51/95 -Spielstraße - (NJW-RR 1996, 211) an, das ausgeführt hat:

"Als gerichtsbekannt kann jedoch vorausgesetzt werden, dass der Lärm spielender Kinder durch Schreien, Lachen und Toben die Immissionsrichtwerte der gesetzlichen Regelung zum Teil auch erheblich überschreiten kann. Allein die Überschreitung von Lärmgrenzwerten läßt Kinderlärm indessen nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB werden. Anders als bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch den Lärm technischer Anlagen ist bei Erzeugen von Lärm durch kindliches Spielen, sei es auf Spielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße, zu berücksichtigten, dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Bei einer vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht daher der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung unter einem allgemeinen Toleranzgebot. Nachbarliches Zusammenleben ohne eine gegenseitige Störung ist nicht denkbar. Deshalb muss jeder Eigentümer Störungen in gewissem Umfang hinnehmen, wobei die Wesentlichkeit von Lärm im Sinne einer wertenden Abgrenzung durch situationsbezogene Abwägung zu bestimmen und hierbei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist. Soziale Interessen des Störers und soziale Auswirkungen des Verbots der Störung sind zu berücksichtigten."

Die auch im vorliegenden Fall nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung der Interessen führt dazu, dass der für die Beteiligten zu 1. durch eine Nutzung des neu geschaffenen Ballspielplatzes entstehende Lärm nicht als Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigten, dass es sich bei der WEG H um eine Wohnanlage handelt, in der viele kinderreiche Familien wohnen. Dies macht erforderlich, den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen in angemessener Form Rechnung zu tragen. Auf die in dem Bericht der Hansestadt Lübeck vom August 1997 geschilderte Problematik sei insoweit verwiesen. Die Schaffung von Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche im Außenbereich hält die Kammer - entgegen dem Amtsgericht - nicht nur für sinnvoll, sondern sogar aus den in dem Bericht der Hansestadt Lübeck geschilderten Gründen für zwingend notwendig, zumal an gleicher Stelle bereits zuvor ein Ballspielplatz vorhanden war, den die Bewohner des H in Eigenregie gebaut hatten. Für die Beteiligten zu 1. sind etwaige Geräuschimmissionen als unvermeidbarer Nachteil hinzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese - schon allein aufgrund der Lage von Wohnung und Platz objektiv die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dabei ist im Zusammenhang mit der Frage der Vermeidbarkeit auch zu beachten, dass der Metallgitterzaun, den die Beteiligten zu 1. im Wesentlichen beanstanden, einerseits erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Bälle gegen die Fassade des H geschossen werden und dort etwaige Schäden anrichten, und andererseits die Beteiligten zu 2. bei dem Bau des Zaunes schalldämpfende Maßnahmen in Form von Plastikteilen an der Befestigung des Zauns angebracht haben, um ein metallenes Scheppern zu verhindern. Auf dem Ortstermin wurde dies durch den Hausmeister insoweit demonstriert, als dieser mit einem Gummihammer gegen den Zaun schlug. Ein metallenes Scheppern war nicht zu hören. Auch insoweit ist eine Erheblichkeit der Lärmbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1. nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme bei dem Ortstermin auszuschließen.

Weitere Nachteile im Sinne der §§ 22, 14 WEG für die Beteiligten zu 1. sind durch den Ballspielplatz nicht entstanden: Optisch stellt der Ballspielplatz keine nachteilige Veränderung gegenüber dem zuvor angetroffenen Zustand dar, vielmehr handelt es sich um eine optisch ansprechend gestaltete Fläche, die mit dem verwahrlosten Zustand, wie er sich in den Fotografien aus den Jahren 1997 und 1998 darstellt, nicht zu vergleichen ist."

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die angefochtene Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Landgericht die unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG zutreffend angewandt, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Tatsachenstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 30 ff, 42 ff). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet und im Ergebnis als möglich erscheint. Das ist ausreichend. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Würdigung des Tatsachengerichtes nicht zwingend sei oder eine andere Würdigung ebenso nahe liege (BGH FGPrax 2000, 130). Unerheblich ist danach insbesondere der von den Beteiligten zu 1. erhobene Einwand, sie würden durch den auf dem Ballspielplatz verursachten Lärm über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, weil dieses Vorbringen im Gegensatz zu der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgerichts steht. Das Landgericht hat den fraglichen Ballspielplatz zwar nicht zu einer Zeit in Augenschein genommen, in der dort Ball gespielt wurde. Das war jedoch auch nicht erforderlich, weil der mit einem solchen Spiel regelmäßig verbundene Lärm allgemein bekannt ist. Das Landgericht hat deshalb zu Recht nur eingehendere Ermittlungen zu den örtlichen Verhältnissen und zu der Frage vorgenommen, ob das Maß des von den Beteiligten zu 1. nach § 14 Nr. 1 WEG zu duldenden Lärms hier durch ein Scheppern des Stahlgitterzaunes überschritten wird. Diese Frage hat das Landgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint. Die vorgenommene Überprüfung - Schläge gegen den Zaun mit einem Gummihammer - war grundsätzlich geeignet festzustellen, ob der Zaun im Falle des kraftvollen Aufpralles von Gegenständen scheppert oder andere unzumutbare Geräusche von sich gibt. Dazu bedurfte es nicht zwigend des Schießens von Bällen gegen den Zaun. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht die Grundsätze entsprechend (d. h. soweit diese Grundsätze mit den Besonderheiten der Wohungseigentümergemeinschaft - insbesondere mit § 14 Nr. 1 WEG - vereinbar sind) angewandt, die das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Oktober 1995 (NJW-RR 1996, 211) entwickelt hat. Der dagegen erhobene Einwand der Beteiligten zu 1. geht fehlt. Die Beteiligten zu 1. machen geltend, das OLG Düsseldorf habe eine Duldungspflicht gegenüber spielbedingtem Kinderlärm nur dann angenommen, wenn dieser Lärm absehbare Folge der Ausweisung des betroffenen Straßenraumes als verkehrsberuhigter Bereich sei, in dem nach der gesetzlichen Regelung Kinderspiele überall erlaubt seien; im vorliegenden Fall gehe es aber um die Lärmbelästigung, die letztlich von dem eigenen Grundstück der Beteiligten zu 1. ausgehe. Dabei übersehen die Beteiligten zu 1. jedoch, dass der hier in Rede stehende Platz schon zur Zeit der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kinderspielplatz genutzt worden ist. Im Hinblick darauf war im vorliegenden Fall absehbar, dass auf dem Platz mit gesteigertem Kinderlärm zu rechnen war - insbesondere auch mit dem für Fußballspiele typischen Lärm. Im Übrigen war die gesamte Anlage von Anfang an kinderfreundlich angelegt, da sie mehrere Flächen ausdrücklich als Spielplätze auswies. Damit war für alle Wohnungseigentümer von Anfang an erkennbar, dass die Anlage für Familien mit Kindern konzipiert war und in Folge dieser Zweckrichtung jedem Wohnungseigentümer ein erhöhtes Maß an Toleranz gegenüber Kinderlärm abverlangen würde. Dieser Umstand ist deshalb auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Beteiligten zu 1. durch den Lärm auf dem Ballspielplatz über das in § 14 Nr. 1 beschriebene Maß hinaus beeinträchtigt werden. Diese Frage hat das Landgericht indessen mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu Recht verneint. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Stahlgitterzaun zu einer Geräuschentwicklung führt, die den Rahmen des nach § 14 Nr. 1 WEG Zulässigen übersteigt. Entsprechendes gilt für die Geräusche, die von etwaigen Zuschauern auf der Tribüne ausgehen können, weil auch sie keine andere Qualität besitzen als der auf Ballspielplätzen allgemein anzutreffende Lärm.

Unerheblich ist dagegen, ob die baulichen Veränderungen auf dem Ballspielplatz zu einer erhöhten Nutzung dieses Platzes geführt haben. Denn in der Ausweitung einer grundsätzlich zulässigen Nutzung liegt allein noch keine unzulässige Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers. Es ist Sinn und Zweck eines Spielplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage, den dort wohnenden Kindern und Jugendlichen den nötigen Raum für ein möglichst gefahrloses Spielen in zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort zu verschaffen. Dieser Zweckrichtung entspricht es, wenn möglichst alle Kinder der Anlage die zur Verfügung stehenden Spielplätze nutzen. Deshalb müssen sämtliche Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen, die auf eine entsprechende Nutzung hinwirken sollen oder bereits dazu geführt haben, grundsätzlich auch ohne ihre Zustimmung hinnehmen, wenn damit keine anderen Beeinträchtigungen verbunden sind als die erstrebte Steigerung einer grundsätzlich zulässigen Nutzung. Die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt allenfalls dann in Betracht, wenn mit der gesteigerten Nutzung Lärm- oder andere Beeinträchtigungen einhergehen, die das Maß der §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG überschreiten. Dafür sind im vorliegenden Fall jedoch nach den rechtfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beteiligten zu 1. hinreichend substantiierte Darlegungen zum konkreten Ausmaß der Nutzung des Ballspielplatzes vermissen lässt.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von öffentlichen Bolzplätzen in Wohngebieten ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil Ballspielplätze in Wohnungseigentumsanlagen nicht für den öffentlichen Verkehr, sondern nur für die in der Anlage wohnenden Kinder und Jugendlichen und ihre Gäste bestimmt sind und die §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG in Wohnungseigentumsanlagen - im Gegensatz zu öffentlichen Bolzplätzen - einen ausreichenden Schutz der Wohnungseigentümer vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleisten. Nach diesen Vorschriften dürfen Ballspielplätze in Wohnungseigentumsanlagen nur so genutzt werden, dass es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht und keinem Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Auf eine solche Art der Nutzung hat jeder Wohnungseigentümer einen - notfalls gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO., § 15 Rn. 27 ff). Jeder Wohnungseigentümer kann insbesondere auch die Aufstellung und Durchsetzung einer Benutzungsordnung für einen Ballspielplatz verlangen, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. dazu grundsätzlich Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 15 Rn. 9, 29). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts kann im vorliegenden Fall indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten zu 1. durch den Lärm auf dem Ballspielplatz über das in § 14 Nr. 1 WEG hinaus bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Im Übrigen hätte zunächst die Wohnungseigentümerversammlung über eine Benutzungsordnung für den Ballspielplatz zu beschließen, bevor eine gerichtliche Entscheidung dazu ergehen könnte (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO., § 15 Rn. 27 ff).

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Umgestaltung des Ballspielplatzes nicht zu einer optischen Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage geführt hat. Auch insoweit kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, dass die Würdigung des Landgerichts nicht zwingend sei oder eine andere Würdigung ebenso nahe liege. Die von den Beteiligten zu 1. dagegen angeführten Entscheidungen betreffen Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind.

Die Beteiligten zu 1. haben auch keinen Anspruch auf Beseitigung der bereits vorgenommenen Umgestaltung des Ballspielplatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 BGB, weil die Beteiligten zu 1. aufgrund des wirksamen Beschlusses zu TOP 8.2. der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 zur Duldung der Umgestaltung verpflichtet sind (§§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. dazu auch Bärmann/Pick/Merle aaO., § 22 Rn. 218).

Die angefochtenen Entscheidung des Landgerichts beruht dagegen auf einem Rechtsfehler, soweit das Landgericht den Beschluss über die Verteilung der Kosten für die zu TOP 8.2. beschlossenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt hat. Dieser Beschluss ist insoweit rechtswidrig, als die Wohnungseigentümer beschlossen haben, dass die Beteiligten zu 1. die gesamten Kosten der Umgestaltung der Außenanlagen nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen haben. Nach § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG sind die Beteiligten zu 1. nicht verpflichtet, die Kosten für die Errichtung der Tribüne und den Stahlgitterzaun zu tragen, weil es sich bei diesen Maßnahmen um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 handelt, denen die Beteiligten zu 1. nicht zugestimmt haben. Die zu TOP 8 für alle Sanierungsmaßnahmen beschlossene Kostenverteilung ist infolge dessen insgesamt fehlerhaft, weil der in dem Beschluss für die Beteiligten zu 1. zu Unrecht ausgewiesene Kostenanteil unter Beachtung der Regelungen in § 16 Abs. 2 und 3 WEG auf die übrigen Wohnungseigentümer verteilt werden muss und es an einer entsprechenden Verteilung fehlt. Deshalb ist der Beschluss zu TOP 8 über die Kostenverteilung insgesamt für ungültig zu erklären. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beteiligte zu 3. bereit erklärt hat, den beschlossenen Kostenanteil der Beteiligten zu 1. für die Umgestaltung der Außenanlagen zu tragen. Denn dieses Angebot ist bislang nicht verbindlich, weil es von den Beteiligten zu 1. abgelehnt und von den Beteiligten zu 2. - soweit ersichtlich - zumindest noch nicht angenommen worden ist. Die Beteiligten zu 1. könnten daher weiterhin aufgrund des Kostenverteilungsbeschlusses auf Zahlung ihres Anteils in Anspruch genommen werden. Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1. an der Ungültigerklärung des Beschlusses über die Kostenverteilung auch deshalb nicht entfallen, weil sie im Hinblick auf zukünftige Sanierungsarbeiten an der Tribüne und dem Stahlgitterzaun ein Interesse an der Entscheidung haben, dass sie nicht verpflichtet sind, die durch die Tribüne und den Stahlgitterzaun verursachten Kosten - einschließlich der Folgekosten (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle aaO., § 22 Rn. 138 und 220) - zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 WEG.

Es entspricht der Billigkeit, die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen den Beteiligten zu 1. einerseits und den Beteiligten zu 2. andererseits nach dem Verhältnis ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Danach ergeben sich unter Berücksichtigung der festgesetzten Geschäftswerte die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Kostentragungsquoten.

Der Senat hat nicht verkannt, dass der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung zu bemessen ist. Dieses Interesse hat sich in der Bereitschaft dokumentiert, 853.000,-- DM für die zu TOP 8.2. und 8.3. der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 1999 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen aufzuwenden. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG wäre der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und das Erstbeschwerdeverfahren daher eigentlich auf 853.000,-- DM festzusetzen. Diese Kosten stehen jedoch zu dem Interesse der Beteiligten zu 1. nicht in einem angemessenen Verhältnis. Deshalb war der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. In einer so großen Wohnanlage wie der vorliegenden würde der Zugang der Beteiligten zu 1. zum Gericht in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, wenn der Geschäftswert bei so kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen wie den hier in Rede stehenden nach dem Gesamtvolumen der Sanierungsmaßnahmen bemessen würde. Dadurch würden die Beteiligten zu 1. mit einem Kostenrisiko belastet, das außer Verhältnis zu ihrem subjektiven Interesse an dem Verfahren stünde. Ihr finanzielles Interesse an der Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 8.2. und 8.3. ist nach ihrem Anteil an den Sanierungskosten zu bemessen. Dieser Anteil beträgt 4.964,46 DM (582/100.000 von 853.000,-- DM) - also rund 1/172 der Gesamtsanierungskosten. Das ideelle Interesse wäre nach § 30 Abs. 2 KostO kaum höher zu bewerten. Zu berücksichtigen ist andererseits aber auch, dass das Interesse der Beteiligten zu 2. gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG bei der Geschäftswertfestsetzung nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf. Es erscheint als angemessen, dieses Interesse zumindest mit einem ebenso hohen Betrag zu berücksichtigten wie das Interesse der Beteiligten zu 1. und den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und das Erstbeschwerdeverfahren deshalb auf 10.000,-- DM festzusetzen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit 61 % von 10.000,-- DM - also 6.100,-- DM - zu bemessen, weil Gegenstand dieses Verfahrens nur der Beschluss zu TOP 8.2. ist und auf die insoweit beschlossene Umgestaltung der Außenanlagen 61 % (520.000,-- DM) der Gesamtkosten für die zu TOP 8.2. und 8.3. insgesamt beschlossenen Maßnahmen entfallen. Für den Beschluss über die Kostenverteilung ist kein zusätzlicher Wert in Ansatz gebracht worden, weil das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung über diesen Beschluss bereits bei der Bemessung der Geschäftswerte berücksichtigt worden ist.

Der Beschluss über die Kostenverteilung ist allerdings bei der Bewertung des Unterliegens zu berücksichtigen, weil der Antrag der Beteiligten zu 1. insoweit Erfolg hat, als sie die Kosten für die Errichtung der Tribüne und den Stahlgitterzaun auf dem Ballspielplatz nicht zu tragen haben. Die darauf entfallenden Kosten hat der Senat auf 52.000,-- DM (10 % der Kosten der zu TOP 8.2. beschlossenen Maßnahmen und 6 % der Kosten der zu TOP 8.2. und 8.3. beschlossenen Maßnahmen) geschätzt. Das Unterliegen der Beteiligten zu 1. einerseits und der Beteiligten zu 2. andererseits hat der Senat insoweit mit jeweils 1/2 bewertet, weil der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Errichtung der Tribüne und des Stahlgitterzaunes keinen Erfolg hat, während der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Verteilung der darauf entfallenden Kosten erfolgreich ist. Die Beteiligten zu 1. sind daher im Verhältnis zu den Gesamtsanierungskosten mit rund 58 % unterlegen und die Beteiligten zu 2. mit rund 42 %. Dieses Verhältnis entspricht den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquoten für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Erstbeschwerdeverfahrens. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus entsprechenden Gründen ein Unterliegen der Beteiligten zu 1. in Höhe von 95 % und der Beteiligten zu 2. in Höhe von 5 %.

Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten erscheint im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen für sämtliche Instanzen nicht als billig (§ 47 Satz 2 WEG).

Ende der Entscheidung

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