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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 W 69/00
Rechtsgebiete: HGB, AktG


Vorschriften:

HGB §§ 316 ff
AktG § 179
AktG § 181
Die satzungsrechtliche Änderung des Geschäftsjahres einer AG kann nicht rückwirkend beschlossen werden.
2 W 69/00 13 T 1/99 LG Lübeck HR B 286 AG Lübeck

Beschluß

In der Handelsregistersache

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zink und Partner in Lübeck -

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde vom 10.4.2000 gegen den Beschluß der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck vom 4.4.2000 durch die Richter Lindemann, Schupp und Stapel

am 17.5.2000 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahren, keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen. Die Frage, ob sich ein Satzungsänderungsbeschluß selbst rückwirkende Kraft beilegen, d. h. ein vor dem Eintragungsdatum liegendes Wirksamkeitsdatum bestimmen kann, wird von den Gerichten (sh. nur KG DR 1942, 735; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 178; LG Mühlhausen GmbHR 1997, 313; BFH GmbHR 1997, 670 f)) und der herrschenden Ansicht im juristischen Schrifttum (vgl. Wolff, Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bei Kapitalgesellschaften, DB 1999, 2149, 2150 re. Sp. mwN.) verneint. Es ist deshalb vorliegend auch unerheblich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sog. kleinere Kapitalgesellschaft i. S d. § 267 Abs. 1 HGB handelt, da zudem erst im Hauptversammlungsbeschluß vom 27.1.1999 der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin dahingehend geändert worden ist, daß eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer nur dann zu erfolgen hat, wenn dies nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.

Die Kosten der Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt bei einem Geschäftswert von DM 5.000 die Beschwerdeführerin.

Ende der Entscheidung

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