Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: 2 W 80/02
Rechtsgebiete: PartGG


Vorschriften:

PartGG § 1 III
PartGG § 2
Eine ärztliche Partnerschaftsgesellschaft darf sich als "Gemeinschaftspraxis" ausweisen.
2 W 80/02

Beschluß

In der Partnerschaftsregistersache

Tatbestand:

Die Betroffene hat sich zur Eintragung in das Partnerschaftsregister mit dem Namen "Gemeinschaftspraxis für Anästhesie - Partnerschaft Dr. med. B., Dr. med. M" angemeldet. Die Beteiligte, die Ärztekammer, vom Amtsgericht um Stellungnahme gebeten, hat die Auffassung vertreten, dass der gewählte Name nicht zulässig sei, da nach den Bestimmungen der für Ärzte verbindlichen Berufsordnung über Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund) eine Gemeinschaftspraxis nur in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden dürfe, während eine Partnerschaftsgesellschaft nur mit der Bezeichnung Ärztepartnerschaft zu führen sei (D II Nr. 8 der Berufsordnung). Nach weiterer streitiger schriftlicher Erörterung des Problems hat sich das Amtsgericht mit einer Zwischenverfügung der Auffassung der Ärztekammer angeschlossen und der Betroffenen eine Frist zur Beseitigung dieses Eintragungshindernisses gesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur Neubescheidung des Eintragungsantrags unter Berücksichtigung der Kammerauffassung angewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 3 PartGG die Berufsausübung in der Partnerschaft in Berufsordnungen zwar grundsätzlich abweichend von den Vorschriften des PartGG geregelt werden dürfe. Der hier in Rede stehende Eingriff in die Vorschrift über den Namen der Partnerschaft (§ 2 PartGG) sei aber nicht verhältnismäßig, da er sich nicht durch vernünftige Gemeinwohlerwägungen rechtfertigen lasse. Daher sei die betreffende Regelung der Berufsordnung verfassungskonform einzuschränken und der angemeldete Name der Ärztepartnerschaft zuzulassen.

Daraufhin ist die Betroffene am 19.4.2002 in das Partnerschaftsregister eingetragen worden.

Mit der weiteren Beschwerde macht die Beteiligte geltend, dass mit der streitigen Regelung bestimmt werde, dass eine Partnerschaftsgesellschaft die Bezeichnung "Ärztepartnerschaft" und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Bezeichnung "Gemeinschaftspraxis" zu führen habe. Dieser minimale Eingriff in das Namensführungsrecht sei aus Gründen der Klarstellung zur Unterscheidbarkeit von Gemeinschaftspraxis und Partnerschaftsgesellschaft dringend erforderlich. Die weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach Auffassung des Senats ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beteiligten getroffene Regelung in D II Nr. 8 Abs. 1 ihrer Berufsordnung überhaupt mit der nötigen Klarheit erkennen lässt, dass es sich um eine Abweichung von der Namensregelung für die Partnerschaftsgesellschaft in § 2 PartGG in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Firmenrechts für Kaufleute handeln soll. Der Hauptinhalt dieser Regelung sind nämlich die zulässigen Gesellschaftsformen für Berufsausübungsgemeinschaften, die und deren Mitglieder bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Für die Partnerschaftsgesellschaft durften diese Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 PartGG in der Berufsordnung für Ärzte aufgestellt werden. Wenn in S. 2 von D II Nr.8 Abs. 1 neben der Partnerschaftsgesellschaft auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts genannt wird und beide je einem Begriff von Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis und Ärztepartnerschaft) "zugeordnet" werden, ist darin nicht ohne weiteres eine namensrechtliche Regelung erkennbar.

Jedenfalls teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beteiligten vertretene Festlegung der Ärzte auf eine bestimmte Bezeichnung je nach der gewählten Gesellschaftsform sich als gänzlich unnötig erweist. Eine dahingehende Regelung überschreitet die durch § 1 Abs. 3 PartGG grundsätzlich eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis der Beteiligten wegen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. grds. BVerfGE 33,125, 157 ff.). Die gewünschte Klarheit und Unterscheidbarkeit verschiedener Formen der Zusammenarbeit von Ärzten wird nämlich durch die Regelung des § 2 PartGG ausreichend gewährleistet. Unabhängig von den übrigen Namensbestandteilen sorgt der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" für eine eindeutige Kennzeichnung. Seine Exklusivität ist in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG gesichert. Fehlt er, kann es sich also nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft handeln. Welche andere Gesellschaftsform in diesem Fall vorliegt, ist dem nicht juristisch geschulten Patienten so wenig erkennbar wie vor dem Inkrafttreten des PartGG und keinesfalls mit einer der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnungen für eine Gruppenpraxis (Gemeinschaftspraxis usw.) feststellbar (vgl. Laufs/Uhlenbruck/Schlund, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 2002, § 18 Rdn 6 ff.,13).

Ende der Entscheidung

Zurück