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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 W 88/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 I Nr. 6 | |
ZPO § 281 I Nr. 4 |
2. Ein Verweisungbeschluss, in dem das Gericht eine hiervon abweichende Auffassung vertritt, ist nicht willkürlich und bindet das Gericht, an das verwiesen worden ist.
2 W 88/06
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO,
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Aktenvorlage des Amtsgerichts Pinneberg vom 23.05./ 1.06.2006 durch die Richter ................ am 21.06.2006 beschlossen:
Tenor:
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Darmstadt bestimmt.
Gründe:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Anzeigenauftrag 229,68 Euro nebst Zinsen geltend. Das Auftragsformular verweist auf die umseitig aufgedruckten AGB, deren Nr. 18 bestimmt, dass im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages ist. Dementsprechend war im Mahnbescheidsantrag als Gericht, vor dem ein streitiges Verfahren durchzuführen ist, das Amtsgericht Pinneberg angegeben. Das Amtsgericht Pinneberg hat nach Abgabe der Sache an die Prozessabteilung die Parteien darauf hingewiesen, dass es die Gerichtsstandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam und sich deshalb für örtlich unzuständig halte. Es hat sich auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 20.04.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "örtlich zuständige" Amtsgericht Darmstadt verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss vom 16.05.2006 abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Pinneberg die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zulässig. Zum zuständigen Gericht war das Amtsgericht Darmstadt zu bestimmen.
An sich war das Amtsgericht Pinneberg auf Grund der Gerichtsstandsvereinbarung nach Nr. 18 AGB örtlich zuständig. Diese Klausel ist entgegen seiner Meinung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Senat folgt der nahezu einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach Gerichtsstandsklauseln in AGB zwischen Kaufleuten grundsätzlich wirksam sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307 Rn. 107 m.w.Nw.). Die Begründung der abweichenden Meinung - soweit ersichtlich, wurde diese vor etlichen Jahren lediglich vom Landgericht Karlsruhe vornehmlich in zwei Entscheidungen vertreten (JZ 1989, 690 und NJW 1996, 1417) - vermag nicht zu überzeugen. Sie ist bereits mehrmals zutreffend im einzelnen widerlegt worden (vgl. zum Beispiel Wolf in der Anmerkung zum erstgenannten Urteil a.a.O. S. 695 und Fischer MDR 2000, 682, 683 unter Hinweis auf Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rn. 402). Sie schränkt die grundsätzlich nach § 38 ZPO und Art. 17 EuGVVO gesetzlich eröffnete und praktisch übliche Wahl des Gerichtsstandes übermäßig ein, dramatisiert die "Last der Auswärtsprozessführung" für Vollkaufleute und bedient sich bei der Inhaltskontrolle des in diesem Zusammenhang nicht statthaften Arguments, dass es im Allgemeininteresse liege, den mit der Einbeziehungsfrage verbunden gerichtlichen Prüfungsaufwand zu vermeiden. Ein Schutzbedürfnis für den Vertragspartner entfällt auch deshalb, weil er als Kaufmann selbst AGB mit Abwehr - und Ausschließlichkeitsklauseln aufstellen kann. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass vorliegend Gerichtsstand der (jeweilige) Sitz des Verlages der Klägerin sein soll. Weshalb er an seinem früheren Sitz klagen soll, zu dem keine Beziehung mehr besteht, ist nicht einzusehen, desgleichen nicht, weshalb die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Vertragspartner, der sich ohnehin mit der Abbedingung des gesetzlichen Gerichtsstandes einverstanden erklärt hat, hierdurch unzumutbar beschränkt wird. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht Pinneberg war die Wahl dieses Gerichtsstandes grundsätzlich auch bindend geworden.
Allerdings sind im Bestimmungsverfahren die Bindungswirkungen von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu beachten. Das Amtsgericht Pinneberg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.04.2006 an das Amtsgericht Darmstadt verwiesen. Dieser Beschluss ist bindend, weil er nicht willkürlich ist und auch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt hat. Zwar sind die genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des LG Karlsruhe jeweils durch das Berufungsgericht geändert (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041) und in der durchaus ernst zu nehmenden Kritik als "abwegig" (Fischer a.a.O.) bzw. als ein "an Don Quijote erinnernder Kampf gegen Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Verkehr" (Heinrichs NJW 1997, 1407, 1412 Fn. 141) bezeichnet worden, und hat sich Fischer deshalb dafür ausgesprochen, eine auf diese Auffassung gestützte Verweisung als willkürlich anzusehen. Andererseits vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass wegen der im deutschen Recht fehlenden Präjudizienbindung ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb willkürlich sei, weil er von einer fast einhelligen Rechtsauffassung abweiche (NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201). Das Amtsgericht hat seine abweichende Auffassung auch näher begründet. Der Senat hält es nicht für sinnvoll, entsprechend seiner früheren Auffassung (vgl. MDR 2000, 1453) von der Auffassung des Bundesgerichts abzuweichen.
Ende der Entscheidung
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