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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 2 W 92/00
Rechtsgebiete: ErbbauVO, GB Vfg.
Vorschriften:
ErbbauVO § 5 | |
ErbbauVO § 14 | |
GB Vfg. § 56 II |
SchlHOLG, 2. ZS., Beschluß vom 26. Juli 2000, - 2 W 92/00 -
Beschluss
2 W 92/00 4 T 129/00 LG Itzehoe
Amtsgericht Meldorf
- Wohnungserbbaugrundbuch von Büsum Bl. ...
In der Grundbuchsache
betreffend das im Wohnungserbbaugrundbuch von Büsum Bl. ... eingetragene Wohnungserbbaurecht
beteiligt:
1. ... ,
2. Sparkasse, vertr. d. d. Vorstand,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2.: Rechtsanwälte Vehrs und Partner in Heide -
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 15.5.2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 26.4.2000 durch die Richter Lindemann, Schupp und Stapel am 26.07.2000 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte und im Erbbaugrundbuch eingetragene Vereinbarung, daß zur Veräußerung und zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist, bleibt nach der vertraglichen Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte (BayObLG, Rpfleger 1989, 503 mwN.). Der Erbbauberechtigte kann nur das aufteilen, was er erlangt hat: hier eben nur ein - gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 ErbbauVO eingeschränktes - Erbbaurecht. Ob der gutgläubige Erwerb einer Arresthypothek rechtlich möglich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beteiligte zu 2. mangels Eintragung noch keine Arresthypothek erworben hat. Guter Glaube bei "Erwerb des Arrestbeschlusses" ist unerheblich.
Die Beteiligte zu 2. hat die Gerichtskosten der Verfahrens in dritter Instanz nach einem Geschäftswert von DM 113.233 zu tragen.
Ende der Entscheidung
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