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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 2 W 99/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 20 II | |
FGG § 56 g I | |
BGB § 1835 | |
BGB § 1836 | |
BGB § 1836 a | |
BGB § 1836 d |
2. Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich und nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich zumindest der Zeitraum, der aus der Sicht des darüber befindenden Amtsgerichts von dem Betreuer insgesamt - auch mit mehreren Anträgen - zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist.
2 W 99/04
Beschluss
In dem Betreuungsverfahren (Vergütung)
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 7.05.2004 und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.05.2004 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19.04.2004 am 11.02.2005 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.02.2004 und 18.02.2004 werden aufgehoben.
Der Beteiligten zu 1. sind für die Zeit vom 1.01.2002 bis zum 30.06.2003 Aufwendungen und Vergütungen in Höhe von insgesamt 14.182,11 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 14.182,11 Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. ist seit dem 25.10.2001 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Sie reichte folgende Anträge auf Festsetzung von Aufwendungen und Vergütung ein:
I. vom 30.09.2002 für die Zeit vom 01.01. bis 31.02.2002 über 2.988,57 Euro,
II. vom 05.01.2003 für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2002 über 2.903,79 Euro,
III. vom 05.01.2003 für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2002 über 2.325,22 Euro,
IV. vom 05.01.2003 für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2002 über 3.075,10 Euro,
V. vom 22.05.2003 für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2003 über 1.224,89 Euro,
VI. vom 02.07.2003 für die Zeit vom 02.04. bis 30.06.2003 über 1.683,67 Euro.
Die Zahlung der Beträge zu den Anträgen I. bis V. sollte aus der Landeskasse und des Betrages zum Antrag VI. aus dem Vermögen der Betroffenen erfolgen. Durch Beschluss vom 18.03.2003 wies das Amtsgericht die Anträge I. bis IV. mit der Begründung zurück, dass die Betroffene nicht mittellos sei. Unter dem 30.06.2003 beantragte die Beteiligte zu 1., die Beträge zu I. bis IV. aus dem Vermögen der Betroffenen entnehmen zu dürfen. Nachdem der damalige Verfahrenspfleger der Betroffenen beanstandet hatte, dass diese Anträge nicht überprüfbar seien, hat die Beteiligte zu 1. unter dem 11.12.2003 eine überarbeitete Fassung dieser Anträge vom 30.06.2003 eingereicht. Durch Beschluss vom 16.02.2004 hat das Amtsgericht zu den Anträgen I. bis IV. eine Vergütung von 10.089,77 Euro festgesetzt, die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen in Höhe von 1.183,78 Euro anerkannt (zusammen 11.273,55 Euro) und die Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt. Durch Beschluss vom 18.02.2004 hat es zu den Anträgen V. und VI. eine Vergütung von 2.582,51 Euro festgesetzt, die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen in Höhe von 326,05 Euro anerkannt (zusammen 2.908,56 Euro) und die Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. und 18.2.2004 haben der Verfahrenspfleger der Betroffenen, die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen und die Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt, der Erstgenannte mit der Begründung, sämtliche Anträge seien nicht überprüfbar, die beiden Letztgenannten mit der Begründung, die Betroffene sei mittellos. In der Beschwerdeschrift vom 26.02.2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen eine Aufstellung über das Vermögen und die monatlichen Einnahmen/Ausgaben der Betroffenen per 31.12.2003 eingereicht, auf die verwiesen wird (Blatt 646 d.A.). Insbesondere geht daraus hervor, dass die Betroffene über Ersparnisse von 2.988,37 Euro und über 4 Lebensversicherungen mit einem realisierbaren Wert von insgesamt 30.015,06 Euro verfügte, andererseits - außer Grundstücksdarlehen - Schulden in Höhe von insgesamt 35.403,87 Euro hatte. Der valutierte Betrag der eingetragenen Grundpfandrechte überstieg den Verkehrswert von 3 Grundstücken um ca. 12.500,00 Euro. Per Monat übertrafen die Ausgaben die Einnahmen um 486,09 Euro.
Das Landgericht hat nach Anhörung auch des Beteiligten zu 2. die Rechtsmittel zurückgewiesen. Es hat die Anträge für ausreichend überprüfbar und die Betroffene für nicht mittellos gehalten, weil bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen sei und Verbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Betroffene - ohne Berücksichtigung ihres Grundvermögens - über ein Aktivvermögen (Sparguthaben und Lebensversicherungen) von rund 33.000,00 Euro verfüge. Es hat zur Frage, unter welchen Umständen eine betreute Person im Falle der Überschuldung als mittellos anzusehen sei, die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 712 bis 720 d.A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten. Dem Beteiligte zu 2. ist telefonisch rechtliches Gehör zur Frage der Mittellosigkeit und zur Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach angeboten worden.
II.
Die nach §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27, 29, 20 bis 22 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden sind begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).
1. Die Erstbeschwerde auch der Beteiligten 1. war - was das Landgericht ausdrücklich nicht geprüft hat - zulässig. Insbesondere war die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 2 FGG gegeben. Zwar ist der Beteiligten hinsichtlich der Anträge I bis IV und VI vom Amtsgericht das zugesprochen worden, was sie beantragte hatte, nämlich die Genehmigung, die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen, so dass eine Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 52; § 19 Rn. 76). Indessen haben sich - was im einzelnen noch näher auszuführen sein wird - die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nach den Beschlüssen des Amtsgerichts am 16. und 18.02.2004 bis zur Beschwerdeentscheidung am 19.04.2004, die für die Beurteilung dieser Verfahrensvoraussetzung maßgeblich ist (BGH NJW 1989, 1858), entscheidend geändert, so dass in Anlehnung an die Grundsätze der für zulässig gehaltenen Durchbrechung materieller Rechtskraft in Fällen gerichtlicher Ablehnung von Vergütungsanträgen (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; BtPrax 2004, 71, 73) eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.
2. In der Sache selbst hat das Landgericht - ungeachtet der sich für die Beteiligte zu 1. aus § 56 g Abs. Abs. 1 Satz 1 FGG ergebenden Pflicht zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen - entgegen § 12 FGG wesentliche Tatsachen, die sich unzweideutig aus den Akten ergeben, unberücksichtigt gelassen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 42 und 44) und ist deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Die Erstbeschwerden waren begründet mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anträge nach §§ 1835, 1836 BGB; 56 g Abs. 1 FGG zunächst die Mittellosigkeit der Betroffenen festzustellen ist.
a) Die Frage der Mittellosigkeit nach §§ 1836 a, 1836 d BGB ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich und nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beurteilen (BayObLG NJOZ 2002, 1269, 1270; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1836 d Rn. 2).
aa) Abrechnungszeitraum ist - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - zumindest der Zeitraum, der aus der Sicht des darüber befindenden Amtsgerichts von der Beteiligten zu 1. mit ihren Anträgen insgesamt zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist. Das ist hier die Zeit vom 1.01.2002 bis zu 30.06.2003. Demnach ist es unerheblich, dass die Betreuerin in mehren Anträgen und das Amtsgericht aus nicht erkennbaren Erwägungen durch zwei Entscheidungen den Abrechnungszeitraum aufgeteilt hat. Wollte man die dieser Aufteilung entsprechenden Teilbeträge jeweils am maßgeblichen Einkommen und Vermögen der Betroffenen messen, würde die Beteiligte zu 1. willkürlich benachteiligt. Um zu verhindern, dass Mittellosigkeit durch auflaufende Beträge provoziert wird, hat der Gesetzgeber bereits anderweit Vorsorge getroffen, indem er die 15-Monatsfristen in §§ 1835 Abs. 1 Satz 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BBG und die Möglichkeit der Zeitbegrenzung nach § 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB vorgesehen hat. Die Beteiligte zu 1. wäre befugt gewesen, diese Fristen, die vorliegend eingehalten sind, für ihre Abrechnung voll auszunutzen. Ob es geboten ist, den Abrechnungszeitraum auf die Zeit bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu erstrecken (insoweit hat die Beteiligte zu 1. zwischenzeitlich Ansprüche für Zeiträume nach dem 1.07.2003 geltend gemacht), kann hier offen bleiben, denn dann würden die Beträge nur höher und würde sich an der Entscheidung nichts ändern. Demnach ist von einem Gesamtbetrag von 14.182,11 Euro auszugehen, den die Betroffene aufzubringen hätte.
bb) Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat das Landgericht nur auf einen Teil des Vermögens abgestellt, nämlich die 4 Lebensversicherungen und das Sparkonto der Betroffenen, wie sie auch in der Aufstellung Anlage zum Schriftsatz vom 26.02.2004 per 31.12.2003 aufgeführt sind. Die zu den Lebensversicherungen angegebenen Beträge standen jedoch der Betroffenen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung am 19.04.2004 überwiegend gar nicht mehr zur Verfügung. Dies ergibt sich aus den in den Akten enthaltenen Berichten der Beteiligten zu 1. Mit den Lebensversicherungen hat es danach folgende Bewandtnis:
(1) Allianz Nr.XYZ.
Der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung per 31.12.2003 betrug 9.248,21 Euro. Sie wurde von der Beteiligten zu 1. mit Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2003 am 23.07.2003 zur Anlage bei der Sparkasse A. in B. gekündigt, um daraus die Betreuervergütung zu zahlen (vgl. Schreiben vom 17.09.2003 und 18.09.2003) oder andere Schulden, vor allem zur Sicherung der weiteren Unterbringung die Rückstände der Betroffenen im Heim C.. auszugleichen (vgl. Schreiben vom 21.10.2003 und 19.11.2003). Das Sozialamt hatte die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis auf die Lebensversicherung abgelehnt. Statt dessen wurde sie vor dem 18.09.2003 aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen von der Fa. D.. (Finanzierer der Eigentumswohnung in E.) gepfändet. Die Gläubigerin gab sie später frei und zahlte den eingangs genannten Betrag am 19.03.2004 an die Beteiligte zu 1. aus. Diese hat hiervon die Schulden beim Heim .C. per Januar 2004: 17.494,02 Euro - und sehr wahrscheinlich auch andere Schulden der Betroffenen beglichen.
(2) Allianz Nr.XYZ.
Der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung per 31.12.2003 betrug 11.347,90 Euro. Sie wurde von der Beteiligten zu 1. mit Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2003 am 23.07.2003 zur Anlage bei der Sparkasse Ostholstein in Eutin gekündigt, um daraus die Betreuervergütung zu zahlen (vgl. Schreiben vom 17.09.2003 und 18.09.2003) oder andere Schulden, vor allem zur Sicherung der weiteren Unterbringung die Rückstände der Betroffenen im Heim C.. auszugleichen (vgl. Schreiben vom 21.10.2003 und 19.11.2003). Das Sozialamt hatte die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis auf die Lebensversicherung abgelehnt. Statt dessen wurde sie vor dem 18.09.2003 aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen von der Fa. D.. (Finanzierer der Eigentumswohnung in E.) gepfändet. Die Gläubigerin gab sie später frei und zahlte den eingangs genannten Betrag am 19.03.2004 an die Beteiligte zu 1. aus. Diese hat hiervon die Schulden beim Heim Vitalis - Höhe per Januar 2004: 17.494,02 Euro - und wahrscheinlich auch andere Schulden der Betroffenen beglichen.
(3) Allianz Nr..XYZ.
Die Lebensversicherung wurde an die vorgenannte Fa. .D. zur Sicherung des Finanzierungsdarlehens für die Eigentumswohnung .in E. .abgetreten, das notleidend geworden war. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung gem. Vertrag vom 23.05.2002 verwertete die Gläubigerin am 27.01.2004 die Lebensversicherung mit einem Wert von 42.505,10 Euro in Höhe der Restforderung von 39.931,28 Euro und zahlte den Restbetrag von 2.573,82 Euro an die Beteiligte zu 1. am 27.04.2004 aus (Beschluss der LG am 19.04.2004). Eine konkrete Verwendung hat die Beteiligte zu 1. bisher nicht ausdrücklich vorgetragen, sehr wahrscheinlich wurde der Betrag ankündigungsgemäß zur Begleichung von Schulden der Betroffenen ausgegeben.
(4) Nürnberger Nr. XYZ.
Diese Lebensversicherung ist fondsgebunden und war ursprünglich zur Finanzierung der Eigentumswohnung in E. an die Gläubigerin - die vorgenannte Firma D. abgetreten. Da sie zur Deckung der Restschuld nicht ausreichte wurde sie mit der Lebensversicherung unter Nr. 3 "ausgetauscht" und nach Durchführung des Verkaufs von der Gläubigerin freigegeben. Ihr Wert wird per 31.12.2003 mit 6.642,88 (6.845,77) Euro bzw. per 1.08.2004 mit 7.145,06 Euro angegeben. Die Beteiligte zu 1. hat nicht vorgetragen, dass sie diese Summe ausgegeben hat, so dass davon auszugehen ist, dass diese Lebensversicherung noch besteht.
Unter Hinzurechnung des eventuell noch vorhandenen Sparguthabens von 2.988,37 Euro und Abzug des Schonbetrages nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB; 88 Abs. 2 Nr. 8; § 2 Abs. 1 Satz 2 DurchführungsVO in Höhe von 2.301,00 Euro (vgl. hierzu BayObLG NJOZ 2002, 12691271) ergibt sich ein Betrag von 10.106,96 Euro (2.573,82+ 6.845,77+2.988,37-2.301,00), der deutlich unter dem genannten Gesamtbetrag von 14.182,11 Euro liegt, so dass danach die Betroffene als mittellos zu bewerten ist. Sie konnte den Aufwendungsersatz und die Vergütung aus ihrem Vermögen (insoweit) nicht oder nur zum Teil aufbringen (§ 1836 d Nr. 1 BGB). Auf die Frage, unter welchen Umständen eine betreute Person im Falle der Überschuldung als mittellos anzusehen ist, kam es nach allem in Bezug auf das insoweit geprüfte Vermögen nicht an, denn dieses war im maßgeblichen Zeitpunkt überwiegend nicht mehr vorhanden.
b) Die Beteiligte zu 1. braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass die insoweit fehlende Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche gegen die Betroffene auf Umständen beruht, die sie selbst zu vertreten hat (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; NJW-RR 2003, 1305, 1306). Im fraglichen Zeitraum war der Beteiligten zu 1. nicht sicher bekannt, in welcher Höhe der Anspruch anerkannt wurde und gegen wen, Landeskasse oder Betroffene, sie vorzugehen hätte. Im übrigen wären jedenfalls die rückständigen Forderungen des Heimes C.., in dem die Betroffene lebte, in Höhe von 17.500,00 Euro vorrangig zu bedienen gewesen, um zu vermeiden, dass die Betroffene das Heim hätte verlassen müssen. Das hätte nicht deren Wohl entsprochen und wäre als unzumutbare Härte zu werten gewesen (§§ 1836 c Nr. 2 BGB; 88 Abs. 3 BSHG). Auch beim der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind die Kosten von Unterkunft und Verpflegung in einem Heim grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562). Demnach wäre auch bei vollständigem Ansatz der per 31.12.2003 ausgewiesenen Lebensversicherungsbeträge mit 13.000,18 Euro (9.248,21+11.347,90+2.573,82+6.642,88+2.988,37-17.500,00-2301,00) ein Betrag restlich gewesen, der geringer war, als der geltend gemachte Gesamtanspruch.
c) Das bisher außer Betracht gelassene Grundvermögen der Betroffenen stand wegen seiner Belastungen für eine Verwertung zugunsten der hier geltend gemachten Ansprüche nicht zur Verfügung. Die Eigentumswohnung in E.. wurde am 23.05.2002 verkauft. Im Ergebnis wurde der Betroffenen am 22.01.2004 nur ein Betrag von 85,64 Euro ausbezahlt. Die Eigentumswohnung in F.. wurde am 31.10.2002 verkauft. Im Ergebnis wurden der Betroffenen am 20.02.2003 52.970,97 Euro ausgezahlt. Hiervon tilgte sie am 4.03.2003 bei der Sparkasse A. ein Darlehen in Höhe von 30.000.00 Euro. Vom Rest wurden gem. Buchungsprotokoll Girokonto der Beteiligten zu 1. (Stand 22.01.2004) im weiteren Verlauf des Jahres Schulden und laufende Ausgaben bestritten (Stand per 30.06.2003: 634,45 Euro). Das Wohn- und Geschäftshaus und die Eigentumswohnung .in G..überließ die Betroffene ihrem Sohn zwar erst mit Vertrag vom 2.06.2004. Die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten überschritten den geschätzten Verkehrwert der Grundstücke indessen um 49.324,57 Euro. Eine ähnliche Überschreitung ergibt bereits die vorerwähnte Vermögensaufstellung.
d) An der Mittellosigkeit änderte auch nichts das einzusetzende Einkommen der Betroffenen gem. §§ 1836 c Nr. 1 BGB, 1836 d Nr. 1 BGB. Dies ergibt ebenfalls die vorerwähnte Vermögensaufstellung, nach der die monatlichen notwendigen Ausgabenverpflichtungen die monatlichen Einnahmen um 486,09 Euro überstiegen. Zwar waren Räume des genannten Grundvermögens zeitweise nicht vermietet, und hat die Betroffene Abträge für die Eigentumswohnung geleistet, die von ihrer Mutter bewohnt wurde. Der Betroffenen oder der Beteiligten zu 1. wird jedoch schwerlich ein Verschulden wegen der Nichtvermietung nachzuweisen sein, weil die Betroffene wohl schon seit längerer Zeit vor der Betreuerbestellung krankheitsbedingt ihre Vermögensangelegenheiten nicht übersah und auch für die Beteiligte zu 1. die Lage auf dem Mietmarkt sehr schwierig war. Ferner war die Leistung von Abträgen eine anzuerkennende Gegenleistung der Betroffenen dafür, dass ihre Mutter ein ihr zustehendes Wohnrecht und eine ihr zustehende Leibrente in Bezug auf das Wohn- und Geschäftshaus nicht in Anspruch nahm.
3. Da eine weitere Aufklärung nicht erforderlich und der Beteiligte zu 2. angehört worden ist, ist der Senat in der Lage über die geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1. im Verhältnis zur Landeskasse abschließend zu entscheiden. Zur Berechtigung ihrer Höhe folgt er den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss (Seite 6 vorletzter Absatz bis Seite 8 erster Absatz).
Ende der Entscheidung
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