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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 2 W 99/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 37 | |
BGB § 269 Abs. 1 |
2. Richtet sich die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen die am Modell beteiligte finanzierende Bank, so besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei dem Gericht, zu dessen Bezirk der Wohnsitz des Käufers gehört.
2 W 99/05
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 37 ZPO
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 22. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat die Zuständigkeitsbestimmung nur für den Fall (hilfsweise) beantragt, dass das Landgericht Itzehoe nicht zuständig sein sollte. Das Landgericht Itzehoe ist jedoch zuständig, weil für beide Beklagte zumindest der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB gegeben ist. Deshalb ist über den Hilfsantrag des Klägers nicht zu entscheiden.
Erfüllungsort für die streitigen Verpflichtungen der Beklagten ist jeweils der Wohnsitz des Klägers (Wedel) im Landgerichtsbezirk Itzehoe. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (Zöller/Vollkommer, 25. Auflage, § 29 Rn. 25 "Schadensersatz"). Das ist hier die Beratungspflicht der Beklagten.
Der Kläger trägt als Rechtsgrundlage seines geltend gemachten Schadensersatzbegehrens gegen die Beklagte zu 1. die Verletzung eines Beratungsvertrags vor, der neben dem Kaufvertrag über das Wohnungseigentum zustande gekommen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2003 - V ZR 423/02 (NJW 2004, 64, 65; vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 - BeckRS 2005 01669). Danach beschränkt sich das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch. Es bezieht vielmehr die künftige wirtschaftliche Nutzung des Objekts mit ein. Die Beklagte zu 1. bietet "Eigenheimberatung" zum Zwecke der Geldanlage - insbesondere zur Altersvorsorge - unter Ausnutzung der Vorteile des Vermögensbildungsgesetzes kombiniert mit Steuerersparnis und sicheren Mieteinnahmen (Mietpool) durch Finanzierung und Verwaltung des Wohnungseigentums. Kernstück der Beratung ist die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands. Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (BGH a.a.O. S. 65, 66). Es mag zwar sein, dass grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags nach Gewährleistungsrecht der Ort der belegenen Sache als Erfüllungsort anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats tritt hier jedoch wegen der eigenständigen Bedeutung der Beratungspflicht der Ort der belegenen Sache als Erfüllungsort bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags in den Hintergrund, auch wenn Mängel der Kaufsache bei der Verletzung der Beratungspflicht eine Rolle spielen können. Dies ist nur ein Gesichtspunkt unter anderen. Der Ort der verletzten Beratungspflicht als Erfüllungsort ist hier nach den besonderen Umständen des Falles (§ 269 Abs. BGB) auch nicht am Sitz der Beklagten zu 1., sondern am Wohnsitz des Klägers anzunehmen. Das entscheidende Beratungsgespräch, welches die "Repräsentanten" für die Beklagte zu 1. geführt haben, hat in der Wohnung des Klägers stattgefunden. Der Sitz der Beklagten zu 1. war in diesem Zusammenhang unerheblich. Dieses methodische Vorgehen der Beklagten zu 1. innerhalb des Gesamtkonzepts war üblich und diente zumindest auch ihren Interessen. Nur gestützt auf Werbung - etwas in Zeitungsanzeigen - ohne intensive "Betreuung" durch die "Repräsentanten" der Beklagten zu 1. im häuslichen Bereich der Kunden wäre es kaum zu Vertragsabschlüssen gekommen. Demnach spielt auch der Sitz des Notars in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung war die maßgebliche "Überzeugungsarbeit" bereits geleistet. Nach allem ist Erfüllungsort für die Beratungspflicht der Beklagten zu 1. Wedel.
Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Erfüllungsort der Beratungspflicht der Beklagten zu 2. Dabei kann offen bleiben, ob auch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein eigenständiger Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist. Die "Repräsentanten" der Beklagten zu 1. sind hinsichtlich der Finanzierung auch für die Beklagte zu 2. tätig geworden, so dass diese wegen § 278 BGB bei Verletzungen der Beratungspflicht zumindest nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss haftet. Da sie mit der Finanzierung des Objektes in das beschriebene Gesamtkonzept der Beklagten zu 1. eingebunden war und an ihrem Sitz keine Beratung stattgefunden hat, ist es gerechtfertigt, als Erfüllungsort ihrer Beratungspflicht ebenfalls den Wohnsitz des Klägers anzunehmen.
Ende der Entscheidung
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