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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 244/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 Abs. 2 | |
StPO § 454 Abs. 2 |
2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat Beschluss
in der Strafsache
wegen räuberischer Erpressung u. a..
Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 27. September 2007 - 53 StVK 61/07 -, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt S., als Pflichtverteidiger im auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gerichteten Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die als einfache Beschwerde (§ 304 StPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer im jetzigen Verfahrensstand die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 -; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 -; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.).
So liegt es derzeit jedoch noch nicht:
Denn zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur seine Belange nicht hinreichend darstellen könnte (anders etwa bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, vgl. zu einer derartigen Konstellation OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 355 f); sollten aufgrund des türkischstämmigen Hintergrundes des Verurteilten Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung bestehen, wäre ohnehin die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorrangig (Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 -; OLG Frankfurt StV 1997, 573 f).
Ebenso spricht derzeit nichts dafür, dass es bei der bevorstehenden Anhörung des Verurteilten vor der Strafvollstreckungskammer um andere Themenkreise gehen könnte als um das - weit überwiegend durch tatsächliche Begebenheiten geprägte - Verhalten des Verurteilten im bisherigen Strafvollzug. Über dieses und seine Zukunftspläne vermag sich der Verurteilte aber ohnehin am besten selbst zu äußern, was auch typischerweise der Sinn der von der Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage beabsichtigten persönlichen Anhörung des Verurteilten ist.
Soweit gleichwohl die Strafvollstreckungskammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Oktober 2007 eine Beiordnung bei Einholung eines gemäß § 454 Abs. 2 StPO veranlassten Prognosegutachtens erwogen hat, merkt der Senat ergänzend an:
Für die notwendige Auseinandersetzung eines Verurteilten mit einem derartigen Gutachten wird dann von der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung auszugehen sein, wenn das Gutachten etwa psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder auch kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung ein Verurteilter überfordert ist (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2006, 284 f.; OLG Hamm StraFo 2005, 391 f.). Abzustellen sein wird insoweit auf die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten, mag auch bei der erwähnten Art von Gutachten dessen Überforderung zunächst typischerweise zu vermuten sein. Ebenso wird der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert sein müssen, etwa dahin, dass dessen Ausführungen eine vorzeitige Haftentlassung gerade nicht nahe legen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Beiordnung jedenfalls in der Regel auch nicht bereits vor Einholung des Gutachtens erfolgen muss; anders wird es nur dann liegen, wenn der Verurteilte zugleich von seiner Persönlichkeitsstruktur her nicht in der Lage sein sollte, bei den im Falle einer Begutachtung ggf. erforderlich werdenden Vorbesprechungen seine Belange selbst hinreichend wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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