Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 45/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 634
BGB § 635
Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines Kostenrahmens setzt voraus, dass dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 45/00

Verkündet am: 26. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukostensumme. Seine - des Klägers - Ehefrau E. hat ihre Schadensersatzansprüche an ihren Ehemann abgetreten, der die Abtretung angenommen hat.

Der aus Berlin stammende Kläger hatte aus dem Verkauf eines in Berlin gelegenen unbebauten Grundstücks 600.000,00 DM erlöst und davon in Höhe von 100.000,00 DM incl. Nebenkosten im Jahre 1992 ein Baugrundstück in der D. in R. gekauft, das er mit einem Haus mit einer Wohnung für sich selbst und für seine Ehefrau und mit zwei Einliegerwohnungen bebauen wollte. Er erteilte dem Beklagten einen umfassenden Architektenauftrag.

Der Beklagte fertigte nach den Gestaltungswünschen des Klägers Entwürfe, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen und reichte im Juli 1992 den von ihm und dem Kläger unterschriebenen Bauantrag mit Bauzeichnungen, Baubeschreibungen und sonstigen Unterlagen beim Bauamt des Kreises Schleswig-Flensburg ein. Die Baugenehmigung datiert vom 9. November 1992. Alsbald danach begannen die Bauarbeiten. Der Kläger und seine Ehefrau zogen im Jahre 1993 ein. Im Sommer 1994 nahmen sie das fertiggestellte Haus ab. Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen die Hauptwohnung; eine Einliegerwohnung und eine zweite kleine Wohnung im Keller werden im Sommer als Ferienwohnungen vermietet.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten ursprünglich beabsichtigt, für den Hausbau keine Fremdmittel aufzunehmen; die Baukosten sollten aus dem verbliebenen Betrag in Höhe von 500.000,00 DM aus der Veräußerung des Berliner Grundstücks bestritten werden. Beide wiesen den Beklagten bei den ersten Gesprächen darauf hin, dass Fremdmittel nicht aufgenommen werden, sondern die Baukosten "so" bezahlt werden sollten. Wieviel Geld zur Verfügung stand, sagten sie dem Beklagten allerdings nicht. Der Kläger verdiente damals als Arbeiter ein Einkommen von brutto ca. 3.000,00 DM bzw. netto ca. 2.400,00 DM. Seine Ehefrau war seinerzeit ohne Einkommen.

Im Zusammenhang mit der Einreichung des Bauantrages übergab der Beklagte dem Kläger - im Juni/Juli 1992 - eine mit "Baukostenberechnung nach DIN 276" überschriebene Berechnung, in der die "Kosten Bauwerk" mit 385.000,00 DM und die "Gesamtkosten" mit 477.250,00 DM angegeben sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 32 d. A. verwiesen. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, diese "Baukostenberechnung nach DIN 276" sei die Vorderseite einer "Überschlagsrechnung", die er dem Kläger im Juni 1992 übergeben habe. Wegen der Einzelheiten der "Überschlagsrechnung" wird auf die Anlage 1. zur Berufungsbegründung des Klägers vom 5. Dezember 2000 verwiesen.

Im Januar 1993 überreichte der Beklagte dem Kläger je einen "Kostenanschlag für Hochbauten". Der eine (Bl. 33 = Bl. 189 d. A.) beläuft sich auf 464.500,00 DM, der andere (Bl. 34 = Bl. 188 d. A.) auf 430.000,00 DM. Beide "Kostenanschläge für Hochbauten" enthalten nur die reinen Baukosten ohne Außenanlagen, Baunebenkosten, Architektenhonorar und Sonstiges. Welches der zeitlich frühere "Kostenanschlag für Hochbauten" war, ist zwischen den Parteien streitig gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Februar 2002 hat der Beklagte klargestellt, dass der "Kostenanschlag für Hochbauten" mit dem Betrag über 464.500,00 DM zuerst übergeben worden ist.

Nach dem Richtfest stellten der Kläger und seine Ehefrau im Juni 1993 durch Addition der bereits vorliegenden Handwerkerrechnungen fest, dass schon weit über 400.000,00 DM ausgegeben waren. Zu dieser Zeit waren Rohbau, Dach, Fenster und Außentüren fertig, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten weitgehend und der Elektriker und der Klempner "halb" fertig. Es fehlte der Innenausbau, u. a. Fußböden- und Treppenbeläge, Fliesenarbeiten, Sanitärobjekte, Innenausbau des Daches und andere Innenarbeiten. Der Kläger und seine Ehefrau hielten dem Beklagten vor, die kalkulierten Baukosten weit überschritten zu haben. Der Beklagte fertigte daraufhin eine "Gegenüberstellung der Kosten" (Bl. 128 = Bl. 478 d. A.), wonach sich die Baukosten von 464.500,00 DM auf 519.200,00 DM erhöht hatten. Der Kläger kündigte daraufhin den Architektenvertrag und setzte das Bauvorhaben in Eigenregie fort. Er kaufte das zum Innenausbau erforderliche Material wie z. B. Bodenbeläge, Fliesen, Sanitärobjekte, Innentüren und anderes im Fachhandel und führte die Arbeiten zusammen mit seiner Ehefrau selbst durch. Wie auch der Beklagte einräumt, sind die Arbeiten einwandfrei ausgeführt und unterscheiden sich nicht von Handwerkerarbeiten.

Wegen des weiteren streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 m.-5 u. = Bl. 439 m.-441 u. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 208.000,00 DM nebst 7,35 % auf 150.000,00 DM seit dem 01.01.1994, 9,99 % Zinsen auf 20.000,00 DM seit dem 01.01.1994 und 4 % Zinsen auf 38.000,00 DM seit dem 01.01.1994 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Kalkulation der Baukosten des Wohnhauses in R., entstanden ist bzw. entstehen wird,

hilfsweise zu 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

a) für den Fall, dass das Grundvermögen R., eingetragen im Grundbuch von R., Blatt , zwangsversteigert oder notverkauft wird, dem Kläger den aus der Zwangsversteigerung oder dem Notverkauf entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen,

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Zinsschaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er zur Finanzierung der Erstehungskosten und zur Abdeckung der hausbezogenen Kreditverpflichtungen bei der Sparkasse Schleswig-Flensburg weitere Zinsverpflichtungen begründen muss.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat aufgrund prozessleitender Anordnungen vom 24. September 1998 (Bl. 240 d. A.) und 5. November 1999 (Bl. 397 d. A.) sowie des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1998 (Bl. 267 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E., Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Ri. und S. sowie durch mündliche Anhörung der beiden Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. November 1998 (Bl. 254-260 d. A.) und 25. Januar 2000 (Bl. 415-419 d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ri. vom 3. April 1999 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 7. September 1999 Bezug genommen.

Die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg, auf die der Rechtsstreit mit dem Einzelrichterbeschluss vom 26. Februar 1998 (Bl. 212 d. A.) übertragen worden ist, hat durch das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der Klage überwiegend stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 437-450 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 2. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Dezember 2000 durch einen am 6. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Gegen das dem Beklagten am 1. März 2000 zugestellte Urteil hat dieser am 14. März 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Juli 2000 durch einen am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, es möge sein, dass der Beklagte im Juni 1992 den "Vorentwurf für das gewünschte Raumprogramm" erstellt habe und den "Schmierzettel", auf dem seine Ehefrau die Worte "Überschlagsrechnung Juni 1992" vermerkt habe, übergeben habe. Mit der sich aus dieser "Überschlagsrechnung Juni 1992" ergebenden Bausumme von 375.033,00 DM habe er sich einverstanden erklärt, jedoch auf ein "richtiges" Kostenangebot gedrängt. Aufgrund der im Juli 1992 geführten zahlreichen Detailgespräche habe der Beklagte dann die Bauantragsunterlagen, die das Datum 10. Juli 1992 tragen, gefertigt. Da er, der Kläger, und seine Ehefrau auf ein "richtiges" Kostenangebot gedrängt hätten, habe der Beklagte die "Kostenberechnung nach DIN 276" erstellt, die Anfang Juli 1992 auch Gegenstand eines Gespräches zwischen den Parteien in Gegenwart der Zeugin gewesen sei (Zeugnis E. ). Der Beklagte habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass seine "Kostenberechnung nach DIN 276" Voraussetzung für seine, des Klägers, Entscheidung gewesen sei, ob das Bauvorhaben - wie geplant - habe durchgeführt werden sollen. Er und seine Ehefrau hätten den vom Beklagten in der "Kostenberechnung nach DIN 276" ausgeworfenen Objektpreis von 385.000,00 DM ausdrücklich hinterfragt und vom Beklagten wissen wollen, wie verlässlich diese Preisangabe sei. Der Beklagte habe seinerseits geantwortet, er habe in der "Kostenberechnung nach DIN 276" "alles zu hoch gerechnet", was die Zeugin sogleich auf der "Kostenberechnung nach DIN 276" handschriftlich mit dem Wort "hochgerechnet" vermerkt habe. Die Gesamtkosten von 385.000,00 DM - so habe der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter erläutert - seien die absolute Obergrenze dessen, was zu erwarten sei, denn bislang habe er, der Beklagte, ja noch nicht die Eigenleistung des Klägers berücksichtigt, außerdem sei bei der Vergabe der einzelnen Aufträge noch mit weiteren Einsparungen zu rechnen, die mit den zu beauftragenden Handwerkern auszuhandeln seien. Das habe ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau seinerzeit eingeleuchtet und er, der Kläger, habe geäußert: "Dafür bauen wir das Haus." (Zeugnis E. ). Als der Beklagte Anfang Januar 1993 den "Kostenanschlag für Hochbauten" mit der Summe von 464.500,00 DM überreicht habe, seien er, der Kläger, und seine Ehefrau nicht wenig überrascht gewesen, da der Beklagte so "mir nichts dir nichts" seine eigene "Baukostenberechnung nach DIN 276" um sage und schreibe 79.500,00 DM zu überschreiten gedacht habe. Zur Rede gestellt, dass er, der Kläger, von einem Höchstbetrag von 400.000,00 DM ausgegangen sei, habe der Beklagte erwidert, er habe alles hochgerechnet, in Wirklichkeit komme der Bau viel billiger, seine - des Klägers - Ehefrau sei eine "Schwarzseherin" und fast wörtlich hinzugefügt: "Es wäre doch gelacht, wenn wir dieses Haus nicht für 400.000,00 DM bauen könnten".

Sein Schaden sei um 62.783,94 DM höher als der zuerkannte Schadensbetrag. Da im Wege der Eigenleistung noch nicht sämtliche Arbeiten am Haus fertiggestellt seien - so seien etwa noch Fliesen auf dem Kellerfußboden zu verlegen oder im Keller noch sämtliche Malerarbeiten auszuführen -, sei auch sein umfassender Feststellungsantrag begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2000 (Bl. 509-528 d. A.) nebst den Anlagen im Anlagenband.

Der Kläger beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern und

a) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 62.783,94 DM nebst 9,99 % Zinsen seit dem 01.12.1994 zu zahlen,

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über die bereits ausgesprochene Feststellung hinaus dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Kalkulation der Baukosten des Wohnhauses in R., entstanden ist bzw. noch entstehen wird,

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 14. Juli 2000 (Bl. 470-476 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 477-481 d. A.) und die "Berufungserwiderungsschrift und Duplik" vom 30. April 2001 (Bl. 534-543 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen

(1) Was erklärte der Beklagte im Juli 1992 zu dem Objektpreis von 385.000,00 DM?

(2) Was erklärte der Beklagte Anfang Januar 1993 zu dem "Kostenanschlag für Hochbauten" (auslaufend mit der Summe von 464.500,00 DM)? durch Vernehmung der Zeugen E. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Termin am 26. Februar 2002 (Bl. 622-628 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer Bausummenüberschreitung nicht zu.

Die bisher herrschende Meinung erfasst unter dem Begriff der Bausummenüberschreitung die unterschiedlichsten Sachverhalte. Sowohl die Haftung des Architekten für fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung als auch die Haftung für höhere Baukosten i. S. d. Überschreitens eines Kostenlimits/Kostenrahmens werden als einheitlicher Tatbestand angesehen. Der BGH erkennt nunmehr ausdrücklich an, dass unter Bausummenüberschreitung nur noch die Überschreitung einer Kostenvereinbarung (Kostenlimit/Kostenrahmen) zu verstehen ist (BGH BauR 1997, 494, 496 f.). Der Tatbestand der fehlerhaften bzw. unterlassenen Kostenmitteilung ist hiervon zu unterscheiden (BGH a.a.O. S. 495). Im Rahmen des Vorwurfes der Bausummenüberschreitung muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und beweisen, dass eine Kostenvereinbarung getroffen wurde, welche überschritten ist. Der Schaden des Bauherrn besteht dann grundsätzlich in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten Kosten (zu alledem Miegel BauR 1997, 923 ff.). Anspruchsgrundlage im Falle der Bausummenüberschreitung ist § 635 BGB (OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894; Brandenburgisches OLG BauR 1999, S. 1202 ff.; BGH BauR 1997 1067, 1068). Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.; Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

1. Eine Baukostengarantie des Beklagten, also das Einstehenwollen für bestimmte Höchstkosten auch ohne jedes Verschulden, hat der Kläger nicht behauptet (zur Baukostengarantie s. Werner/Pastor Der Bauprozess 9. Aufl. Rn. 1777; OLG Stuttgart BauR 2000, 1893, 1894).

2. Nach der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich eine Haftung des Beklagten auch nicht aus § 635 BGB.

Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien einen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben (BGH BauR 1997, 494). Dann bedeutet jede Überschreitung des verbindlichen Kostenrahmens einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes, falls sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass ein bestimmter Toleranzrahmen zulässig sein soll. Unter den Voraussetzungen des § 635 BGB, wenn also der Architekt schuldhaft gehandelt hat (Schuldvermutung nach § 282 BGB) und nach §§ 633, 634 BGB keine Abhilfe geschaffen wurde oder werden konnte, haftet der Architekt auf Ersatz des dem Bauherren entstandenen Schaden. Dabei ist zur Ermittlung, ob eine Bausummenüberschreitung vorliegt, die am Ende erreichte Bausumme um die Beträge zu bereinigen, die auf Sonderwünsche, spätere Änderung oder dergleichen zurückzuführen sind. Für all dies ist der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1894). Der Kläger als Bauherr muss daher zunächst vortragen, dass eine gemeinsame Vorstellung darüber bestanden hat, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1781).

Es lässt sich schon nicht sicher die Feststellung treffen, ob und ggf. welchen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung gibt es unstreitig nicht. Die von dem Beklagten überreichten Kostenermittlungen - etwa die "Überschlagsrechnung" oder die "Kostenberechnung nach DIN 276" - stellen kein Angebot auf Abschluss einer Kostenvereinbarung dar, das der Kläger und seine Ehefrau konkludent angenommen haben. Einer solchen Kostenermittlung kann nicht der Erklärungsinhalt entnommen werden, dass der Architekt für die ermittelten Kosten auch einzustehen hat, wenn später höhere Kosten anfallen. Eine so verstandene Haftung ist mit Sinn und Zweck der Kostenermittlung nicht zu vereinbaren, denn diese hat nicht den Zweck, dem Bauherrn verbindlich die Baukosten mit einer mehr oder weniger großen Toleranz derart zu garantieren, dass der Architekt verbindlich die Einhaltung der von ihm geschätzten Baukosten als werkvertraglichen Erfolg schuldet. Die Kostenermittlung soll dem Bauherrn im Planungsstadium nur die Entscheidung ermöglichen, ob und mit welchen Mitteln er die Planung weiterverfolgen will. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem von ihm gefertigten Bauantrag vom 10. Juli 1992 (s. Bauakte) die "Baukosten" mit 390.000,00 DM angegeben hat, hilft nicht weiter. Denn die Angaben der Baukosten im Bauantrag stellt ebenfalls keine Kostenvereinbarung dar, weil der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH BauR 1997, 494, 495). Der Kläger und seine Ehefrau haben den Beklagten unstreitig auch nicht darauf hingewiesen, dass ihnen aus dem Verkauf des Berliner Grundstückes "nur noch" 500.000,00 DM für das Bauvorhaben zur Verfügung stehen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihnen die Finanzierung eines höheren Betrages nicht erlauben. Vielmehr haben sie dem Beklagten unstreitig erklärt, dass der Bau aus vorhandenem Eigenvermögen und nicht fremdfinanziert werden sollte. Der Beklagte konnte dadurch den Eindruck gewinnen, dass "Geld keine Rolle spiele", dass "es nicht auf den Pfennig ankomme". Hinzu kommt, dass für jedermann eindeutig auf den ersten Blick erkennbar die dem Kläger im Juni/Juli 1992 überlassene "Überschlagsberechnung" und "Baukostenberechnung nach DIN 276" im Hinblick auf eine "genaue" Baukostenermittlung alles andere als "genau" sind. Die "Überschlagsrechnung" bezeichnet der Kläger zu Recht als "Schmierzettel". Die "Kostenberechnung nach DIN 276" ist genausowenig aussagekräftig. Die "Außenanlagen" und die "Baunebenkosten" betreffen danach ohnehin nicht die "Kosten Bauwerk" und werden daher auch nicht von diesem umfasst. Ebensowenig werden von den "Kosten Bauwerk" die übrigen Bauplanungskosten (Baugenehmigung usw.) erfasst. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass darin im Hinblick auf die "Kosten Bauwerk" noch ein erheblicher Spielraum - ein beträchtlicher Toleranzrahmen - liegt. Kostenvoranschläge - schon gar keine verbindlichen - lagen im Juni/Juli 1993 noch nicht vor. Nach der Aussage der Zeugin O. hatte der Beklagte nur gezeichnet und gerechnet. Was er im einzelnen gerechnet und was er gezeichnet hat, wird nicht vorgetragen. Eine Ausschreibung des Bauvorhabens gab es unstreitig nicht. Vortrag dazu, dass und wann etwa das Bauunternehmen G. verbindlich beauftragt worden ist und mit welchen Preisvereinbarungen, gibt es nicht. Unter solchen Umständen ist bereits fraglich, ob sich ein Baukostenlimit in Höhe von 400.000,00 DM feststellen lässt, selbst wenn - was die Zeugin O. bei ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt hat - der Kläger und seine Ehefrau erklärt haben sollten, dass "der Betrag von 400.000,00 DM die absolute Obergrenze sein sollte" und der Beklagte geantwortet haben sollte "Dafür bauen wir das Haus". Keinesfalls können insoweit in eine etwaige verbindliche Baukostenzusage für die "Kosten Bauwerk" Baunebenkosten (Architekt, Statiker, Bauplanungskosten) und die Kosten für sämtliche Außenanlagen einbezogen werden. Denn die Zeugin O. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat eindeutig bekundet, dass zu den "Kosten Bauwerk" nicht die Baunebenkosten und die Kosten für die Außenanlagen gehören, diese vielmehr noch auf den Betrag von 385.000,00 DM "aufzurechnen" seien. Dafür spricht, dass sowohl in der "Kostenberechnung nach DIN 276" als auch in den im Januar überreichten "Kostenanschlägen für Hochbauten" die Kosten für die Außenanlagen und die Baunebenkosten nicht zu den "Kosten Bauwerk" gehören. Für die Vereinbarung eines Kostenlimits lassen sich allenfalls die beiden Gespräche im Januar 1993 anführen. Nach den Bekundungen der Zeugin O. hatten der Kläger und die Zeugin Anfang 1993 den Beklagten zur Rede gestellt, weil sie merkten, dass die Kosten höher ausfallen könnten. Nach der Darstellung der Zeugin haben sie sich mit dem Anfang Januar 1993 vom Beklagten überreichten "Kostenanschlag für Hochbauten" mit einer Summe von 464.500,00 DM nicht einverstanden erklärt. Dafür spricht, dass der Beklagte Ende Januar 1993 in der Tat - wie er in der Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat - einen neuen "Kostenanschlag für Hochbauten", der mit einer Summe von 430.000,00 DM endete, überreicht hatte. Dies zeigt, dass zu dieser Zeit die Eheleute O. dem Beklagten klargemacht haben müssen, dass es ihnen durchaus auf die Höhe der Baukosten ankam. Wenn der Beklagte unter solchen Umständen erklärt, "Für 430.000,00 DM bauen wir das Haus", so deutete dies auf die verbindliche Zusage einer Preisgrenze hin.

Ob das so ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines Kostenrahmens setzt voraus, dass dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde (siehe nur OLG Stuttgart BauR a.a.O. S. 1895). Nach § 635 BGB setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass nach § 634 BGB zuvor vergeblich eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war unter den Umständen des Falles auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 634 Abs. 2 BGB bedarf es einer Fristbestimmung nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil es nach der Aussage der Zeugin O. dem Beklagten Ende Januar 1993 - wohl am 23. Januar 1993 (Bl. 18 d. A.) - durch die Übergabe des "Kostenanschlages für Hochbauten" über 430.000,00 DM - jedenfalls vorübergehend - "gelungen" war, die Eheleute O. zu "beschwichtigen". Diese hatten Anfang Januar 1993 den Beklagten zur Rede gestellt, weil sie bemerkt hatten, dass die Baukostensumme von 400.000,00 DM überschritten werden würde. Mit dem Anfang 1993 überreichten "Kostenanschlag für Hochbauten" über 464.500,00 DM waren sie nicht einverstanden. Wenn in einer solchen Situation der Beklagte nach der Schilderung der Eheleute O. unter Überreichung eines "Kostenanschlages für Hochbauten" über 430.000,00 DM "verspricht", mit dieser Summe auszukommen, so könnte das dafür sprechen, eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausnahmsweise für entbehrlich zu halten. Nach den Bekundungen der Zeugin O. aber haben die Eheleute O. schon eine Woche später - also Ende Januar/Anfang Februar 1993 - festgestellt, dass der Beklagte den "Kostenanschlag für Hochbauten" über 430.000,00 DM "schöngerechnet" hatte. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, wie sie festgestellt haben, dass der Beklagte "einfach Kosten für Sanitär, Dachausbau usw. rausgerechnet" hatte, dass, wenn man alles wieder zusammenrechnet, "man wieder auf einen Betrag 457.000,00 DM kommt". Zu diesem Zeitpunkt war ihnen klar, dass den Angaben des Beklagten insoweit nicht getraut werden konnte. Spätestens jetzt - Ende Januar/Anfang Februar 1993 - hätte dem Beklagten eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ein Anspruch aus § 635 BGB ist nicht gegeben.

3. Auch eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt, er habe - auch ohne verbindliche Vereinbarung eines Kostenrahmens - die von ihm geschuldete baubegleitende Kostenkontrolle vernachlässigt, kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat immer wieder auf die überragende Bedeutung der Pflicht des Architekten zur Kostenkontrolle hingewiesen und bei Verstoß dagegen Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach bejaht (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 mwN). Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten (BGH BauR 1997, 494, 496 li. Sp.). Der Bauherr soll durch den Architekten in die Lage versetzt werden, in jeder Phase des Bauvorhabens - und zwar mit Baufortschritt in steigender Genauigkeit - die entstehenden Kosten zu überblicken, damit er seine finanziellen Dispositionen treffen und die Planungen an den zu erwartenden finanziellen Belastungen ausrichten kann (OLG Brandenburg a.a.O. S. 1203). Damit wird der Sinn und Zweck der Kostenermittlung, nämlich die Information des Bauherrn in den Vordergrund gestellt mit der Folge, dass eine Pflichtverletzung nur vorliegen kann, wenn die Informationen des Architekten unrichtig waren. Die Unrichtigkeit wiederum kann nur durch einen Vergleich der zum Ermittlungszeitpunkt - hier der Beginn der Bauphase - realistischen Kosten mit den tatsächlich ermittelten Kosten dargelegt werden.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. (Gutachten S. 7) war aufgrund der Entwurfsplanung des Beklagten vom 10. Juli 1992 das Bauvorhaben bei sorgsamer Ausschreibung und sparsamer Bewirtschaftung der Baukosten möglicherweise für 720.000,00 DM und keineswegs für 477.250,00 DM zu verwirklichen. Auf so hohe Kosten hat der Beklagte den Kläger keinesfalls hingewiesen. Dagegen spricht schon die Kostenangabe im Bauantrag. Auch die nachfolgend dem Kläger überreichten "Kostenanschläge für Hochbauten", die "reine Baukosten" in Höhe von 430.000,00 DM bzw. 464.500,00 DM ausweisen, liegen weit unterhalb der Baukosten, die im Gutachten des Sachverständigen S. S. 7 mit 665.102,68 DM (553.613,53 DM Kosten Bauwerk-Baukonstruktion + 111.489,15 DM Kosten Bauwerk-Technische Anlagen) ausgewiesen sind. Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Gutachten des Sachverständigen S. mit der Behauptung bestreitet (BB 4 u. f. = Bl. 473 u. f. d. A.), die Pos. "310.000 Baugrube" + "320.000 Gründung" über 54.243,76 DM seien um 36.243,76 DM und die Pos. "410.000 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen" + "420.000 Wärmeversorgungsanlagen" seien mit 91.637,93 DM um 45.637,93 DM zu hoch angegeben, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Daraus folgt, dass der Beklagte pflichtwidrig die Baukosten bei weitem zu niedrig angegeben hat.

Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht. Denn der Kläger hat neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen darzutun und nachzuweisen (BGH BauR 1997 494, 497 li. Sp.). Es fehlt bereits die Darlegung des Klägers, dass er und seine Ehefrau sich bei richtiger Kostenermittlung anders verhalten hätten als tatsächlich geschehen (Einsparungen bzw. Einstellung des Vorhabens - vgl. Miegel a.a.O. S. 924). So kann insbesondere nichts darüber ausgesagt werden, hinsichtlich welcher Gewerke Ende Januar/Anfang Februar 1993 aufgrund welcher Änderungen welche Kosten im Einzelnen hätten eingespart werden können und eingespart worden wären (siehe dazu OLG Brandenburg BauR 1999, 1202, 1203). Gegenstand des erforderlichen Nachweises ist insoweit zum Teil ein hypothetischer Ablauf (BGH a.a.O.), nämlich tatsächlich nicht getroffene Entscheidungen des Klägers zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Tatsächlich nicht geschehene Vorgänge können naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden, wie ein gegebener Umstand oder eine geschehene Handlung. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger spezifiziert vortragen und den Beweis hierfür erbringen muss. Beweiserleichterungen stehen dem Bauherrn insoweit nicht zu(siehe BGH a.a.O. S. 497 re. Sp.).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen (S. 9 des angefochtenen Urteils), dass der Kläger und seine Ehefrau, wenn ihnen im Juni/Juli 1992 die realistischen Baukosten in Höhe von 720.000,00 DM bis 800.000,00 DM mitgeteilt worden wären, nicht "ganz vom Bauen Abstand genommen" hätten. Dagegen spricht in der Tat schon, dass sie bereits für das Baugrundstück etwa 100.000,00 DM ausgegeben hatten und ihnen damals noch ein Betrag von 500.000,00 DM zur Verfügung stand. Denkbar ist allenfalls, dass sie im Falle richtiger Informationserteilung über die realistischen Baukosten im Juni/Juli 1992 von Anfang an "kleiner" geplant und gebaut hätten. Ob der Kläger und seine Ehefrau im Januar 1993, wenn ihnen der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die realistischen Baukosten für das geplante Haus mitgeteilt hätte, (noch) zu einer "Umplanung" bereit waren, ist nicht sicher feststellbar. Nach den Bekundungen der Zeugin O. waren nämlich Anfang Januar 1993 bereits die Baugrube ausgehoben, die Sohle geschüttet und die Steine gekommen. Ende Januar 1993 waren schon die Kellerwände hochgezogen. Ob die Erdgeschossdecke schon drauf gewesen war, hat die Zeugin O. nicht erinnern können. Diese Angaben der Zeugin entsprechen ihrem zur Akte gereichten handschriftlichen Auszug aus dem Bautagebuch (Bl. 560 d. A.). Danach war am 11. Januar 1993 Baubeginn, die "erste Decke" wurde am 5. Februar 1993 geschüttet. Im Übrigen waren der weitere Rohbau, Dach, Fenster und Außentüren, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten, Elektriker und Klempner, der Innenausbau noch nicht in Angriff genommen. Dass zu diesem Zeitpunkt keine Umplanungen - im Sinne von Einsparungen - mehr möglich waren, trägt der Kläger nicht vor. Das ist auch nicht ersichtlich. Der weitere Ausbau hätte bei weitem weniger aufwendig erfolgen können. Man hätte beispielsweise auf die beiden Ferienwohnungen, auf den Kachelofen, auf das Fliesen des Kellers usw. verzichten können, Einsparungen wären sicherlich auch bei den Außenanlagen möglich gewesen. Dass dem Kläger und seiner Ehefrau Ende Januar/Anfang Februar 1993 vertraglich "die Hände gebunden" waren, ist nicht anzunehmen. Einen verbindlichen Bauvertrag hat es ersichtlich nicht gegeben. Es ist daher nicht sicher feststellbar, dass der Kläger und seine Ehefrau zu Einsparungen überhaupt bereit waren. So haben sie sich noch im Juli 1994, als sie sich bereits längst von dem Beklagten - Juni 1993 - getrennt hatten, eine Satellitenantenne für über 2.000,00 DM liefern und - wohl Ende 1993 - einen Kachelofen für 15.658,76 DM einbauen lassen, obwohl das Haus über eine Zentralheizung verfügt, die Einliegerwohnungen sind später weiterhin ausgebaut und die Außenanlagen aufwändig hergestellt worden. Einsparungen waren auch noch ab Juli 1993, als der Kläger und seine Ehefrau sich von dem Beklagten getrennt haben, überall möglich. Die Eheleute O. haben ihr Bauvorhaben - was dessen Umfang betrifft - jedoch wie geplant durchgeführt.

Der Kläger hat weiterhin einen Schaden nicht dargetan.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass er die ihm entstandenen Baukosten mit 789.683,58 DM beträchtlich zu hoch angegeben hat. Der Kläger kommt zu diesem Betrag "Endsumme Baukosten" in Höhe von 789.683,58 DM wie folgt (BB S. 19 = Bl. 527 d. A.):

Pos. 1. Nebenkosten 40.143,96 DM Pos. 2. Vorkosten 1.870,12 DM Pos. 3. Bauwerk 434.221,42 DM Pos. 4. Nebenkosten 14.338,66 DM Pos. 5. Tiefbau- und Hauskosten 48.838,61 DM 539.462,77 DM Pos. 6. Eigenleistungen 177.700,00 DM Pos. 7. restliche Kosten 5.827,05 DM Pos. 8. Grundstücksnebenkosten 19.251,98 DM Pos. 9. weitere Hauskosten 41.480,49 DM Pos. 10. Sicherheiten 3.058,83 DM Pos. 11. Kiesel, Grant, Zaun u. a. 2.952,56 DM "Endsumme Baukosten" 789.683,58 DM

Davon sind erhebliche Abstriche zu machen.

In die "Endsumme Baukosten" können nach dem oben Gesagten von vornherein die Kosten für die Außenanlagen und die Baunebenkosten nicht einfließen. Denn diese sollten nach der Aussage der Zeugin O. von vornherein zu der "Endsumme Baukosten" hinzukommen. Die Pos. 8. Grundstücksnebenkosten in Höhe von 19.251,98 DM (Klärteich, Gartenholzhaus, schlichtes Gewächshaus, Gartenanlage) und die Pos. 11. Kiesel, Grant, Zaun u. a. in Höhe von 2.952,46 DM bleiben schon deshalb unberücksichtigt, weil sie die Außenanlagen betreffen. Aber auch bei den Pos. 1. - Pos. 5. (Nebenkosten, Vorkosten, Bauwerk, Nebenkosten, Tiefbau- und Hauskosten) sind, weil teilweise Kosten der Außenanlage und Baunebenkosten enthalten sind, beträchtliche Abstriche zu machen. Insoweit wird auf die Tabelle S. 16 der Berufungsbegründung des Klägers vom 5. Dezember 2000 (Bl. 524 d. A.) Bezug genommen. Wenn man die dort angegebenen Zahlungsbeträge zusammenrechnet, ergibt sich eine Summe von 539.462,77 DM (handschrifltich hinzugefügt). Unberücksichtigt müssen als Baunebenkosten bleiben Architektenkosten in Höhe von 34.409,73 DM (10.260,00 DM + 10.062,00 DM + 14.087,73 DM) sowie 6.183,55 DM Kosten für Tragwerksplanung (4.997,37 DM + 1.186,23 DM) + 4.497,58 DM sonstige Planungskosten (1.824,00 DM Wärmebedarfsberechnung + 1.936,00 DM Baugenehmigungsgebühr + 29,00 DM Landeshauptstadt Kiel + 583,58 DM Sondernutzungserlaubnis + 125,00 DM Gebühr für Kläranlage). Außerdem können der "Abschlag Baugeschäft G." in Höhe von 10.000,00 DM und die "Schlusszahlung Baugeschäft G." in Höhe von 28.566,06 DM - zusammen 38.566,06 DM - nicht berücksichtigt werden, weil sie Kosten der Außenanlage betreffen. Aus dem Betrag von 539.462,77 DM (Summe der Pos. 1. - 5.) ist daher ein Betrag in Höhe von 83.656,92 DM (34.409,73 DM Architektenkosten + 6.183,55 DM Kosten der Tragwerksplanung + 4.497,58 DM sonstige Planungskosten + 38.566,06 DM Außenanlagen) herauszurechnen. Zieht man 83.656,92 DM von der Summe der Pos. 1. - 5. in Höhe von 539.462,77 DM ab, so ergibt dies einen Betrag von 455.805,85 DM. Davon sind weiter die Kosten "Richtfest" in Höhe von 699,35 DM (versteht sich von selbst), ein Betrag in Höhe von 301,64 DM (doppelt aufgeführt: "Elektromeister Harms" - "Teil-Sicherheitsleistung Harms") sowie 3.162,50 DM "Ge." (ersichtlich nicht bezahlt - ausgefüllter, aber nicht ausgeführter Überweisungsträger befindet sich im Leitzordner) - zusammen ein Betrag in Höhe von 4.163,49 DM - abzuziehen. Um diese Summe vermindert sich der Betrag in Höhe von 455.805,85 DM, sodass als Zwischensumme für die Pos. 1. - 5. ein Betrag in Höhe von 451.642,36 DM und nicht von 539.462,77 DM verbleibt.

Von der Pos. 9. "weitere Hauskosten" über 41.480,49 DM können die Kosten für die Satellitenantennen über 2.093,60 DM und für den Kachelofen in Höhe von 15.468,89 DM nicht berücksichtigt werden, weil diese Aufwendungen nach dem oben Gesagten einzusparen waren. Denn neben der Heizungsanlage war ein Kachelofen nicht erforderlich. Für die Satellitenantenne versteht sich das von selbst. Die Kosten für die Küchen sind in Höhe von 18.030,00 DM (998,00 DM Küche für Appartement + 2.168,00 DM Küche für Ferienwohnung + 14.864,00 DM Küche für die Wohnung der Eheleute O.) und für den Teppichboden in Höhe von 3.400,00 DM nachgewiesen, sodass sich insoweit für die Pos. 9. "weitere Hauskosten" ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 21.430,00 DM und nicht von 41.480,49 DM ergibt.

Ohne die Pos. 6. "Eigenleistung" errechnet sich die zu berücksichtigende "Endsumme Baukosten" wie folgt:

Pos. 1.-5. 451.642,36 DM Pos. 7. restliche Kosten - unstreitig 5.827,05 DM Pos. 8. Grundstücksnebenkosten - , - Pos. 9. weitere Hauskosten 21.430,00 DM Pos. 10. Sicherheiten - unstreitig 3.058,83 DM Pos. 11. Kiesel, Grant, Zaun u. a. - , - vorläufige "Endsumme Baukosten" 481.958,24 DM

Das Vorbringen des Klägers zu der Pos. 6. "Eigenleistungen" über 177.700,00 DM, welche die Eheleute O. nach dem Vorbringen des Klägers angeblich in der Zeit von Juni 1993 bis Oktober 1994 - Tag für Tag einschließlich Sonn- und Feiertags jeweils 16 Stunden (bei zwei Stunden Pause) - erbracht haben wollen, beanstandet der Beklagte zu Recht als nicht einlassungsfähig. Der Senat hat in der letzten mündlichen Verhandlung zweimal darauf hingewiesen, dass sich eine nachvollziehbare Begründung insoweit nicht in den Akten befindet. Der Kläger verweist insoweit auf den bei den Akten befindlichen Leitzordner. Darin befinden sich unter der Bezeichnung "Eigenleistung - Kosten für Material" acht Plastikfolien. In jeder dieser acht Plastikfolien befinden sich mehr oder weniger viele Quittungs- und Rechnungsbelege - vom Kläger als Rg-Nr. bezeichnet. Insgesamt beinhalten die acht Plastikfolien insoweit 175 Rg-Nr. Dabei soll es sich nach Vorbringen des Klägers um Kosten für Material handeln, das die Eheleute O. zur Erbringung der Eigenleistungen eingekauft haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei ist, sich ein solches umfangreiches "Anlagenkonvolut" ohne irgendwelche schriftsätzliche Erläuterungen zu erarbeiten. Zu Recht bestreitet der Beklagte daher das diesbezügliche Vorbringen des Klägers vollumfänglich. Die Parteien - insbesondere der Kläger - haben aber den Senat in der letzten mündlichen Verhandlung gebeten, insoweit von § 287 ZPO Gebrauch zu machen. Eine nähere Durchsicht des Inhalts der acht Plastikfolien im Leitzordner ergibt in Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO für die von den Eheleuten O. erbrachten Eigenleistungen (Pos. 9.) Folgendes:

Im Juni/Juli 1993 waren Rohbau, Dach, Fenster und Außentüren fertig, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten weitgehend und Elektriker und Klempner "halb" fertig. Es fehlte der Innenausbau, u. a. Fußböden und Teppichbeläge, Fliesenarbeiten, Sanitärobjekte, der Innenausbau des Daches und andere Innenarbeiten. Darauf hinzuweisen ist, dass ab Juni/Juli 1993 die Eheleute O. keineswegs von dieser Zeit an alle weiteren Arbeiten in Eigenleistung erbracht haben. Sie haben auch weiterhin Unternehmen beauftragt. Die im Leitzordner befindlichen Unterlagen belegen dies. Was die Eheleute O. an Eigenleistung erbracht haben, lässt sich am ehesten aus der wohl von der Zeugin O. gefertigten Aufstellung "Hausausbau in Stunden" (Bl. 612-613 d. A.) "erahnen", wobei insoweit schon darauf hinzuweisen ist, dass die Eheleute O. in der in Rede stehenden Zeit auch "viel im Garten gearbeitet" (siehe etwa Bl. 612 d. A.) und umfangreich Malertätigkeiten ausgeführt haben, die sie ohnehin von vornherein in Eigenarbeit leisten wollten.

Die Kosten für Material sind in beträchtlichem Umfange zu kürzen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Begründung, dass Kosten für Pflanzen, Grünpflanzen, Sämereien, Gartenfräse, Bodenpflege, Fertigregal-Kleinmöbel, Spiel-Sport-Camping, Wäschespinne, Haushaltswaren, Fotokopien, Lampen, Leuchten, Beleuchtung, Nurglasleuchten, Eisenwaren, Ausstattung, Installation, Handwerkzeuge, Badausstattung, Masch., Malerwerkzeug, Elektro, Sanitärzubehör usw. von vornherein unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Malerarbeiten wollten die Eheleute O. von Anfang an in Eigenleistung erbringen, sodass alle Aufwendungen für Farbe, Pinsel, Kleister und Tapeten abzuziehen sind. Nach der Aussage der Zeugin O. war zudem klar, dass die Kosten für die Außenanlagen zu der "Endsumme Baukosten" hinzukommen sollten, sodass auch alle Aufwendungen für die Außenanlagen, die in Eigenleistung erbracht worden sind, abzuziehen sind. Soweit in den acht Plastikfolien Belege über Leisten, Leimholz, Zement, Kies, Pappe, Kleber aufgeführt sind, ist es möglich, dass diese Materialien für die Außenarbeiten verwendet worden sind. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. Nichts sagend und deshalb unberücksichtigt geblieben sind auch Quittungsbelege wie Baumaterial, Baubedarf usw. Es ist noch nicht einmal zu ersehen, wofür das Baumaterial, der Baubedarf usw. verwendet worden ist. Dass Teppiche (siehe Rg-Nr. 173-174) nicht berücksichtigt werden können, versteht sich von selbst. Belege, die nicht aus sich heraus verständlich waren und unlesbare handschriftliche Angaben enthalten, hat der Senat ebenfalls nicht berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung des vorher Gesagten hat der Senat an "Eigenleistung Kosten für Material" aus den acht Plastikfolien folgende plausibel gemachte Aufwendungen berücksichtigt:

1. Plastikfolie Rg.-Nr. 1-19

Rg-Nr. Verwendungszweck berücksichtigter Betrag

1. Badausstattung Mischbatterie für Dusche, Wanne und Waschbecken 773,00 DM 9. Baumaterial Styropor Fußboden Bad 53,57 DM 13. Armatur 69,00 DM 15. Bodenfundament 42,00 DM 18. Armaturen 69,00 DM 19. Sanitärausstattung 359,40 DM 1.365,97 DM.

2. Plastikfolie Rg.-Nr. 20-45

20. Fliesen 466,95 DM 23. Fliesen 81,50 DM 26. Armaturen 108,00 DM 27. Fliesen 79,80 DM 28. Badausstattung Waschtisch etc. 188,45 DM 32. Badausstattung WC-Sitz, Waschtisch etc. 473,70 DM 42. Fliesen 49,15 DM 1.447,55 DM

3. Plastikfolie Rg.-Nr. 46-70

61. Türen und Zargen 548,00 DM 548,00 DM

4. Plastikfolie Rg.-Nr. 71-98

73. Fliesen 40,50 DM 79. Bodentreppe 264,95 DM 82. Fliesen und Sockelleisten 1.570,91 DM 83. Fliesen 218,16 DM 2.093,61 DM

5. Plastikfolie Rg.-Nr. 99-130

99. Fliesen 89,58 DM 114. Türen und Zargen 3.205,05 DM 115. Duschabtrennung 197,85 DM 128. Treppengeländer 821,88 DM 4.314,36 DM

6. Plastikfolie Rg.-Nr. 131-160

131. Treppenzubehör 92,40 DM 136. Badausstattung Spüle 260,95 DM 148. Geruchsverschluss 19,90 DM 157. Armaturen und Sanitärkeramik 338,00 DM 711,25 DM

7. Plastikfolie Rg.-Nr. 161-172

163. Fliesen 323,72 DM 165. Badausstattung Badewannen etc. 2.155,70 DM 166. Fliesen Schienen 111,25 DM 2.590,67 DM

8. Plastikfolie Rg.-Nr. 173-175

Zusammengerechnet ergibt sich Folgendes:

Rg-Nr. 1-19 1.365,97 DM Rg-Nr. 20-45 1.447,55 DM Rg-Nr. 46-70 48,00 DM Rg-Nr. 71-98 2.093,61 DM Rg-Nr. 99-130 4.314,36 DM Rg-Nr. 131-160 711,25 DM Rg-Nr. 161-172 2.590,67 DM 13.071,41 DM

"Weitere Eigenleistungen" als "weitere Ausbaukosten" über 15.600,02 DM (BB S. 17 = Bl. 525 d. A.):

Rg-Nr. Verwendungszweck berücksichtigter Betrag

1. Treppen mit Sockelleisten - ohne Rechnung und Zahlungsbeleg -,- 2. Fensterbänke - ohne Rechnung und Zahlungsbeleg -,- 3. Ständerverkleidung 981,53 DM 4. Dachausbau - soweit belegt 358,37 DM 1.339,99 DM

An Aufwendungen für Material für Eigenleistungen ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von 14.411.40 DM (13071,41 + 1.339.99 DM).

Den Wert der von den Eheleuten O. erbrachten Arbeitsleistungen hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen S. im Termin vom 25. Januar 2000 (Bl. 417 d. A.) nach dem Verhältnis etwa 40 % Material und 60 % für den Lohnanteil errechnet. Erbringt der Geschädigte zur Beseitigung eigene Arbeitsleistungen, so ist der Wert zu ersetzen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorb v § 249 Rn. 37). Ob die Bewertung der von den Eheleuten O. erbrachten Arbeitsleistungen so geschehen kann, wie es das Landgericht getan hat, ist fraglich, weil insoweit nicht ohne weiteres der "Lohnanteil" der von den Eheleuten O. erbrachten Tätigkeiten mit den von Fremdunternehmen erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden kann. Folgt man dem aber gleichwohl zugunsten des Klägers und zulasten des Beklagten, so ergibt sich folgende Berechnung für die von den Eheleuten O. erbrachten Eigenleistungen:

14.411,40 DM Material (40 %) + 21.617,10 DM Arbeitsleistung (60 %) = 36.028,50 DM.

Die von den Eheleuten O. aufgewendeten zu berücksichtigenden Baukosten betragen daher

Pos. 1.-5. + 7.-11. 481.958,24 DM Pos. 6. Eigenleistungen 36.028,50 DM 517.986,74 DM

Berücksichtigt man, dass die Eheleute O. sich im Januar 1993 letztlich mit einer Bausumme von 430.000,00 DM einverstanden erklärt haben und bedenkt man, dass unter den Umständen des Falles dem beklagten Architekten ein Toleranzrahmen (siehe dazu Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1787; BGH BauR 1997, 494, 496) - hier in Höhe von mindestens 20 % = 86.000,00 DM - zuzubilligen ist, so errechnet sich ein Betrag von 516.000,00 DM, den der Kläger unter Schadensgesichtspunkten als Bausumme hinzunehmen hat. Dieser Betrag deckt sich annähernd mit den zu berücksichtigenden tatsächlichen Baukosten in Höhe von 517.986,74 DM.

Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Ein Schaden des Bauherrn liegt daher dann nicht vor, wenn der Mehraufwand zu einer Werterhöhung des Gebäudes geführt hat und der Mehraufwand dadurch ausgeglichen wurde. Das ist hier der Fall. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Ri. vom 3. April 1999 (hinten im Aktendeckel) beträgt zum Stichtag 1. März 1999 der Verkehrswert des Gebäudes ohne Berücksichtigung eines Bodenwertes in Höhe von 63.000,00 DM 572.000,00 DM (S. 43 des Gutachtens Ri.). Davon ist weiterhin in Abzug zu bringen ein Betrag in Höhe von 18.000,00 DM (Außenanlagen 10.000,00 DM + Kachelofen 8.000,00 DM - s. S. 44 des Gutachtens Ri.), da nach dem oben Gesagten Aufwendungen dafür wie bei der Ermittlung der tatsächlichen Baukosten hier bei der Feststellung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen sind. Der Verkehrswert des Gebäudes in Höhe von 554.000,00 DM übersteigt daher die zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten in Höhe von 517.986,74 DM um 36.013,26 DM, sodass der Kläger insoweit keinen Schaden erlitten hat. Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis in der Zeit seit April 1999 die Verkehrswerte stagnieren und weder nach oben noch nach unten Veränderungen erfahren haben. Die Parteien haben dem nicht widersprochen. Sie haben nicht dargelegt, dass dies anders ist, sodass der Senat keinen Anlass gehabt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenbehandlung - 26. Februar 2002 - einzuholen (s. dazu BGH BauR 1997, 335 f.). Der vollständige Vorteilsausgleich ist dem Kläger auch zuzumuten und entlastet den Beklagten nicht unbillig ( siehe dazu BGH BauR 1997, 335, 336). Der Kläger hat eben jenes Haus mit allen Besonderheiten bekommen, das im Wesentlichen seiner Vorstellung entsprach. Er wusste frühzeitig von den Kosten, die seine angeblichen Kostenvorstellungen von möglichst nicht mehr als 430.000,00 DM weit übertrafen, nahm dies jedoch nach dem Gesagten keinesfalls zum Anlass, von dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben in erheblichem Umfange abzulassen und es abzuspecken. Da nach alledem dem Kläger, was die Baukosten anbelangt, kein Schaden entstanden ist, ist ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grunde unbegründet. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Die Berufung hat insoweit Erfolg.

Dem Kläger steht weiterhin aber auch der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der angeblichen Kosten der Finanzierung zusätzlicher Baukosten nicht zu. Es fehlt an der für einen Feststellungsausspruch erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger insoweit ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist. Zwar können Zinsen, die durch eine Vertragsverletzung, wie sie dem Beklagten unterlaufen ist, veranlasst werden, ein zu ersetzender Schaden sein (BGH BauR 1998, 1030, 1031; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1796 f.). Der diesbezügliche Schaden darf jedoch nicht mit dem Zinsbetrag kurzer Hand gleichgesetzt werden. Vielmehr ist ebenso wie bei dem zusätzlichen Aufwand selber zu prüfen, ob den Finanzierungskosten Vorteile gegenüberstehen, die es ganz oder teilweise ausschließen, einen Schaden anzunehmen. Dazu müssen die verschiedenen Elemente der Schadensberechnung dargetan und einander gegenübergestellt werden (BGH BauR 1994, 268, 270). Der Grundsatz, dass ein Schaden des Bauherrn zu verneinen ist, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Gebäudes geführt hat, gilt auch für die Kosten der Finanzierung zusätzlicher Baukosten (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1797). Die o. a. Wertsteigerung des Gebäudes ist daher auch auf einen möglichen Schaden wegen der Finanzierungskosten anzurechnen. Anzurechnende weitere Vorteile hat der Kläger etwa durch die Möglichkeit der Nutzung der beiden Einliegerwohnungen erhalten. Dadurch erzielt er Mieteinnahmen. Der Kläger und seine Ehefrau haben unstreitig die beiden Einliegerwohnungen in ihrem Hause ausgebaut und davon abgesehen, insoweit Kosten zu sparen. Welcher Kostenaufwand für den Ausbau der beiden Einliegerwohnungen angefallen ist, ist nicht bekannt. Nachdem die Wohnungen aber ausgebaut sind, hat der Kläger nicht nur die Kosten der Kreditfinanzierung zu tragen, sondern er hat schon jetzt auch die finanziellen Vorteile dieser Wohnungen. Diese sind in unbekannter Höhe in die Schadensberechnung einzustellen. Ferner sind die mit den Einliegerwohnungen verbundenen Steuervorteile zu berücksichtigen, über deren Höhe nichts bekannt ist. All dies bewirkt, dass ein Schaden insoweit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt oder erwartet werden kann. Aus denselben Gründen scheitert ein ebenfalls mit der Feststellungsklage geltend gemachter Ersatzanspruch wegen eines Schadens im Hinblick auf eine eventuelle Zwangsversteigerung oder einen eventuellen Notverkauf. Dies gilt gleichfalls, soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Feststellungsklage damit begründet, dass er angeblich noch nicht im Wege der Eigenleistung sämtliche Arbeiten am Hause fertiggestellt hat. Dies bedarf keiner näheren Begründung, wenn man weiterhin berücksichtigt, dass nach dem oben Gesagten der Verkehrswert des Gebäudes in Höhe von 554.000,00 DM die zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten in Höhe von 517.986.74 DM erheblich übersteigt und der Kläger zudem noch einen - wie ausgeführt - nicht unbeträchtlichen "Toleranzrahmen" hinzunehmen hat. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg; die Berufung des Beklagten ist umfassend begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück