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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 3 U 85/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 416
ZPO § 420
Die gesetzliche Beweisregel des § 416 ZPO gilt nur bei Vorlage des Originals der Privaturkunde. Die Vorlage einer Kopie ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Gegner des Beweisführers die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet.
3 U 85/08

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 11. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Der jetzige Kläger hat als Alleinerbe und damit Rechtsnachfolger (§ 1942 Abs. 1 BGB) des verstorbenen früheren Klägers (gemäß Erbschein des Amtsgerichts P vom 11. Juni 2009, Bl. 125 d.A.) den Rechtsstreit aufgenommen. Die Erfüllung des auf ihn übergegangenen Rückzahlungsanspruchs des Erblassers gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Hinterlegungsverhältnis hat nach allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte zu beweisen, die den Erfüllungseinwand (§ 362 Abs. 1 BGB) geltend macht. Sie hat jedoch nach erstinstanzlichem Verzicht auf die Parteivernehmung des früheren Klägers keinen Beweis angeboten.

Die Beklagte hat insbesondere keinen Urkundsbeweis nach § 420 ZPO angetreten und kann sich nicht auf § 416 ZPO berufen. Es fehlt an der Vorlegung der Urkunden. Bei Privaturkunden nach § 416 ZPO sind stets die Urschriften (Originale) vorzulegen, grundsätzlich gilt nur für sie diese gesetzliche Beweisregel (BGH DB 1986, 798 und NJW-RR 1993, 1379, 1380; Senat, Urteil vom 12. Februar 2008 - 3 U 112/07 - S. 11 f., Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. A. 2005, § 420 Rn. 2; Schreiber in MüKo-BGB, 3. A. 2008, § 420 Rn. 3; Huber in Musielak, ZPO, 6. A. 2008, § 420 Rn. 1).

Allerdings ist die Kopie einer Privaturkunde zur Beweisführung im Zivilprozess nicht gänzlich ungeeignet. Für sie gilt aber nicht die formelle Beweiskraft nach § 416 ZPO, vielmehr ist die Kopie, deren Vorlage im Grundsatz nur eine Substantiierung des Tatsachenvortrags darstellt, bei der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen (BGH DB 1986, 798 Senat a. a. O. S. 12.). Im Rahmen der Beweisführung durch Urkundenbeweis ist die Vorlage des Originals nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Gegner des Beweisführers die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet (BGH NJW 1990, 1170 f; OLG Köln DB 1983; Schreiber in Müko, a.a.O.). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn der Kläger hat nicht nur die Richtigkeit und Echtheit der im Verfahren vorgelegten Kopien (Bl. 40 d.A.), sondern bereits in der Klagschrift auch die Echtheit des Originals bestritten - nämlich die Quittungen über 4.400 € bzw. 11.500 € als Fälschungen bezeichnet und dies näher dargelegt (Bl. 3 d. A.). Weil aber die Echtheit des Originals bestritten ist und der bezeichnete Ausnahmefall mithin nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Anhörung des jetzigen Klägers zu Protokoll des Landgerichts Bl. 69 d.A. ergibt, dass die Originalurkunden heute so aussehen sollen, wie die davon gezogenen Kopien.

Hinsichtlich der Belegkopie betreffend 1.700 € handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ohnehin nicht um eine Quittung.

Die Begründung der Berufung, der Kläger trage die Beweislast für den im Hinblick auf die Quittungsurkunden erhobenen Fälschungseinwand, geht fehl. Die zu beweisende Tatsache ist hier nicht die Echtheit der Quittungen, sondern die Rückzahlung der Beträge durch die Beklagte. Dieser Beweis gelingt der Beklagten deshalb nicht, weil sie sich einerseits mangels Vorlage der Originalurkunden und des Streits um die Echtheit des Originals wie der vorgelegten Kopien keinesfalls auf § 416 ZPO stützen kann und andererseits das Landgericht fehlerfrei und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bindend ausgeführt hat, dass die vorgelegten Kopien allein unter Berücksichtigung des übrigen Sachverhaltes eine Überzeugung im Sinne einer Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung nicht zulassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Auf die Kostenersparnis im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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