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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 3 Wx 74/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2354
BGB § 2356
Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt und das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden nachweisen darf, muss Beweismittel vorlegen, die ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen wie eine öffentliche Urkunde ermöglichen, so dass an die Anforderungen regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind. Ein ausreichender Nachweis fehlt, wenn ihm die vollständige Darstellung des Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht möglich ist und es denkbar bleibt, dass die Linien zum Erblasser unterbrochen sind, soweit es um die erforderliche blutmäßige Abstammung oder ein ihr gleichzusetzendes Verhältnis geht.
3 Wx 74/08

Beschluss

in der Nachlasssache

betreffend den Nachlass der am ...1906 in T geborenen und ... 1984 in L verstorbenen G

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. sowie die Richter am Oberlandesgericht am 30. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Gründe:

I.

Im Erbscheinsverfahren macht die Antragsstellerin geltend, als Cousine der am ... 1906 in T in Ostpreußen geborenen und am ... 1984 in L verstorbenen Erblasserin erbberechtigt - neben den übrigen Beteiligten zu 2) bis 5) - zu sein.

Die Erblasserin wurde als Tochter von K und A, geb. G geboren. Die verwitwete Erblasserin hatte keine Kinder und keine Geschwister.

Zur Sicherung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Auf die öffentliche Aufforderung des Amtsgerichts Lübeck vom 19. August 1986 meldeten sich mehrere Erbenermittler. Es wurden verschiedene Hinweise auf Erben aus der väterlichen Linie der Erblasserin, jedoch keine urkundlichen Nachweise der Erbberechtigung erbracht.

Das Amtsgericht -Nachlassgericht- Lübeck stellte am 10. September 1987 fest, dass andere Erben als der schleswig-holsteinische Fiskus nicht vorhanden seien.

Am 14. November 2007 reichte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, der in dieser Sache auch als Erbenermittler tätig war, für diese einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ein, und zwar zu 1/3 zugunsten der Antragsstellerin, zu 1/3 zugunsten der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) und zu je 1/9 zugunsten der Beteiligten zu 2) bis 4). Die Antragsstellerin gibt an, dass alle Benannten von einer Tante der Erblasserin abstammen würden. Diese Tante sei die Urgroßmutter der Beteiligten, eine Frau B, geb. G.

Die Abstammungsurkunden der Beteiligten zu 2) bis 4) wurden vorgelegt. Zudem wurden Abschriften aus den Familienstammbüchern und Heiratsurkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass alle Beteiligte eine gemeinsame Großmutter hatten, Frau S, geschiedene K, geborene B. Diese war die Tochter von Frau B, geborene G. Dies wird durch die Vorlage der Heiratsurkunden, in denen jeweils die Eltern der Eheleute aufgeführt sind, nachgewiesen. Auch die Geburtsurkunde von A K, spätere F, der Mutter der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) wird vorgelegt. Allerdings konnten weder die Abstammungsurkunden der Erblasserin selbst, deren Eltern und die Abstammungsurkunden der den Miterben gemeinsamen Urgroßmutter beigebracht werden. Stattdessen berufen sich die Beteiligten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, auf dem ihr Erbrecht beruhen soll, auf eine in Kopie vorgelegte, nicht datierte und nicht unterschriebene Auskunft der Erblasserin gegenüber einer Stelle zur Feststellung von Vertreibungsschäden. Hier habe die Erblasserin angegeben, dass es sich bei einer Frau F um ihre Cousine handele und dass sie von dieser und deren Ehemann ... laufend freiwillige Leistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalte. Bei dieser F handele es sich um die Mutter bzw. Tante der Beteiligten, die mit vollständigem Namen ... hieß.

F sei mit einem E verheiratet gewesen und ebenfalls in T geboren worden. Die gemeinsame Verwandtschaft der Antragstellerin und der Erblasserin würde über die gemeinsame Großmutter S, gesch. K, geb. B sowie deren Mutter und Großeltern vermittelt. Die Namen der Großeltern der Erblasserin seien nicht bekannt. Die Antragsstellerin meint, dass die Angabe der Erblasserin, "F" (so die dortige Schreibweise dieses Namens) sei ihre Cousine, ausreiche, um nachzuweisen, dass das erbrechtsbegründende Verwandtschaftsverhältnis bestehe.

Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins mit Beschluss vom 4. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Ausnahmefall des § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei, die vorgelegte Unterlage - die Kopie eines Beiblattes zum Antrag der Erblasserin auf Feststellung von Vertreibungsschäden - zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben zur Abstammung aber nicht ausreiche. Es würde sich nach dem vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnis bezüglich der F bereits nicht um eine Cousine, sondern vielmehr um eine Nichte der Erblasserin handeln. Die Unterlage reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die Abstammungsnachweise von A, geb. G, und B, geb. G, zu ersetzen, da das hier angebotene Beweismittel keine klare und verlässliche Folgerung ermögliche.

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, die das Landgericht als Beschwerde angesehen und behandelt hat. Sie hat ausgeführt, die Erklärung der Erblasserin, in der sie "F" als ihre Cousine bezeichne, sei durchaus ein anderes und auch überzeugendes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich bei Frau F entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht um eine Nichte der Erblasserin, sondern um eine Cousine. T sei ein sehr kleiner Ort. Sowohl die Erblasserin, als auch die Mutter der F, S, gesch. K, geb. B seien dort geboren, was ebenfalls Rückschlüsse auf die Verwandtschaft zuließe. Sowohl die Großmutter der F als auch die Mutter der Erblasserin seien eine geborene G. T habe 1905 nur 632 Einwohner gehabt. Es sei nicht denkbar, dass es in einem so kleinen Ort mehrere Familien Groß gäbe.

Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Verwandtschaftsverhältnisse nicht hinreichend sicher dargelegt seien. Es hat die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde als taugliches anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB anerkannt, war jedoch von seiner Beweiskraft nicht überzeugt. Das zuzulassende andere Beweismittel im Sinne der Vorschrift müsse ähnlich verlässliche Schlussfolgerungen zulassen, wie eine öffentliche Urkunde. Dies sei aber bei der vorgelegten Urkunde gerade nicht der Fall, denn es sei nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei der dort genannten F wirklich um eine Cousine der Erblasserin gehandelt habe. Es sei auch nicht zwingend, dass es sich bei der Mutter der Erblasserin und der Großmutter der "F" um leibliche Schwestern handele. Denkbar sei auch, dass es mehrere Familien G gegeben habe, etwa weil die Verwandtschaft nicht über gemeinsame Eltern, sondern lediglich über gemeinsame Großeltern vermittelt worden sei. Weil die Erblasserin 1906 geboren worden sei, Frau B aber schon 1858, dürfte zwischen der Mutter der Erblasserin und Frau B ein gewisser Altersabstand bestehen, der in Frage stelle, ob es sich insoweit um vollbürtige Geschwister handele.

Auch passe das von der Antragstellerin Vorgetragene nicht zu dem, was beispielsweise ein anderer Erbenermittler als der frühere Verfahrensbevollmächtigte herausgefunden habe. Demnach soll nämlich die Mutter der Erblasserin zwei Schwestern gehabt haben, die ihrerseits jeweils eine Tochter gehabt hätten.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2008 weitere Beschwerde eingelegt. Sie führt aus:

Bereits das Amtsgericht habe den sicherlich nicht einfachen Erbverlauf nicht korrekt erfasst. Es sei falsch, dass es sich bei Frau F um eine Nichte der Erblasserin handeln würde. Es handele sich vielmehr um eine Großcousine. Da der Sprachgebrauch hierbei uneindeutig sei, habe die Erblasserin richtigerweise angegeben, dass es ich bei der Frau F um ihre Cousine handele. Zwar sei denkbar, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch über weitere Großeltern hätte vermittelt worden sein können. Aus der nunmehr vorgelegten Mitteilung des kirchliches Suchdienstes vom 16. September 2008, die das Landgericht noch nicht habe berücksichtigen können, gehe aber hervor, dass bezüglich der Ortschaft T im Kreis A außer den genannten Personen, Frau S und Frau B, geb. G, keine weiteren Aufzeichnungen hätten festgestellt werden können. Dann aber sei angesichts der geringen Einwohnerzahl ausgeschlossen, dass dort weitere Stämme mit Namen G ansässig gewesen seien. Frau B sei demnach zwingend die Schwester der Mutter der Erblasserin.

Erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren legt die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklärung vom 07. Oktober 2008 vor, in der sie erklärt, sie wisse aus Erzählungen und aus Mitteilungen, die ihr ihre Großmutter Frau S gemacht habe, dass diese eine Tochter von B, geb. G sei, welche eine Schwester von A gewesen sei.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 27 FGG i.V.m. Art. 111 FGG-Reform-Gesetz statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Die Entscheidung des Landgerichts kann im Wege der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§§ 27 FGG, 561 ZPO) und deshalb nicht auf dieser Rechtsverletzung beruht.

Bei der Prüfung der Rechtsverletzung ist das Beschwerdegericht an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden (§§ 27 FGG, 559 ZPO). Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist in der dritten Instanz ausgeschlossen. Die vorgenommene Tatsachenwürdigung ist nur dahingehend überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG, Prinzip der Amtsermittlung), bei Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrenvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist dann nicht zu beanstanden, wenn die von ihm vorgenommene Würdigung des auf diese Weise rechtsfehlerfrei ermittelten Tatsachenstoffes möglich ist. Es kann nicht verlangt werden und ist auch nicht erforderlich, dass sie auch zwingend erscheint. Neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde, die auf bloße Rechtskontrolle gerichtet ist nicht eingeführt werden (BayObLG NJW-RR 1998, 470; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A. 2003, § 27 Rn. 42 f).

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Diese Angaben hat er gemäß § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Für den Fall, dass öffentliche Urkunden nicht mehr beschafft werden können, sind ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S.2 BGB auch andere Beweismittel zuzulassen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass öffentliche Urkunden im Sinne von § 2356 Abs. 1 S.1 BGB hier aufgrund der Tatsache, dass die Erblasserin sowie deren vermeintliche Cousine vor dem Krieg in Ostpreußen lebten, und infolge der in Ostpreußen stattgefundenen Kampfhandlungen nicht mehr beschaffbar waren. Demnach hat es auch richtigerweise den Ausnahmefall angenommen und andere Beweismittel zum Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht, als grundsätzlich zulässig erachtet. In Betracht kommen hierbei insbesondere Zeugen, die eidesstattliche Versicherung Dritter - im Allgemeinen aber nicht eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers - sowie Urkunden, etwa in Form von Abschriften aus dem Familienstammbuch. Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. A. 2009, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2004, § 2356 Rn. 34; MüKo-BGB/Mayer, 4. A. 2004, § 2356 Rn. 42),

Ob die hier vorgelegten Kopien von Beiblättern eines Antrags der Erblasserin auf Feststellung von Vertreibungsschäden (nach Darstellung der Antragstellerin) ein solches grundsätzlich geeignetes Beweismittel darstellen, ist unabhängig von den genannten formalen Bedenken (Kopien, undatiert und nicht unterschrieben) schon deshalb zweifelhaft, weil es nach der dortigen von der Erblasserin zu beantwortenden Fragestellung ("Erhalten Sie freiwillige Leistungen von anderen ... Angehörigen?") nicht darum ging, Verwandtschaftsverhältnisse tatsächlich präzise und verlässlich anzugeben. Davon unabhängig sind aber auch die Schlussfolgerungen, die aus dieser Unterlage gezogen werden können, keineswegs klar und verlässlich und auch nicht eindeutig.

So stimmen bereits der Vortrag der Antragstellerin zu den Familienverhältnissen und ihrer Verwandtschaft mit der Erblasserin mit der Angabe der Erblasserin in diesem Beiblatt zu ihrem Verhältnis zu Frau F nicht überein. Nach dem Vortrag der Antragstellerin waren die Mutter der Erblasserin A und eine Frau B, geb. G, Schwestern. Die vermeintliche Schwester der Mutter wäre mithin die Tante der Erblasserin. Frau F, die die Erblasserin in dem Antrag als Cousine bezeichnet hat (mit dieser Schreibweise des Vornamens, die mit der Schreibweise in der von der Antragstellerin vorgelegten Geburts- und Sterbeurkunde allerdings nicht übereinstimmt), war jedoch nicht die Tochter der Tante der Erblasserin, sondern deren Enkeltochter. Demnach stünden die Erblasserin und Annemarie F bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin, wie schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, in einem Tanten-Nichtenverhältnis und wären zueinander entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Cousinen. Frau F wäre danach eine Nichte 2. Grades der Erblasserin, sofern man den Vortrag der Antragstellerin - wonach die Mutter der Erblasserin eine Schwester der B war - als richtig unterstellt. Allgemein bezeichnet man nämlich mit Neffe bzw. Nichte Verwandte in der Seitenlinie der nächstfolgenden Generation. Die Nichte 1. Grades ist mithin die Tochter des Bruders oder der Schwester, die Nichte 2. Grades die Tochter der Cousine 1. Grades oder des Cousins 1. Grades.

Cousinen 2. Grades - gelegentlich auch Großcousinen genannt - sind dagegen die Töchter des Cousins/der Cousine eines Elternteils. Die ersten gemeinsamen Vorfahren (im vorliegenden Fall mithin der Erblasserin einerseits und der Frau F andererseits) sind dann aber nicht die Großeltern, sondern erst die Urgroßeltern (ausführlich zu den Verwandtschaftsverhältnisses mit zahlreichen Grafiken und weiteren Literaturnachweisen vgl. die internet-Enzyklopädie wikepedia "Verwandtschaftsbeziehung"). Entscheidend ist: Nichten/Neffen welchen Grades auch immer sind Verwandte in den nächstfolgenden Generationen, Cousinen/Cousins dagegen Verwandte in derselben Generation. Bei F und der Erblasserin würde es sich aber, wenn man der Darstellung der Antragstellerin folgt, wonach die Mutter der Erblasserin und die Großmutter von Frau F Schwestern waren, nicht um dieselbe Generation handeln.

Wenn es sich überhaupt bei Annemarie F um eine blutmäßig verwandte (echte) Cousine (2. Grades) der Erblasserin handelt, dann können Frau A und Frau B nicht Schwestern sein. In Betracht käme dann, dass Frau B die Großtante von Frau A wäre, weshalb sich die Verwandtschaft zwischen der Erblasserin und Frau F sowie der Antragstellerin - wenn überhaupt - nicht über die ohnehin unbekannte Großeltern der Erblasserin, sondern erst über deren ebenso unbekannten Urgroßeltern vermitteln würde. Diese Möglichkeit, die das Landgericht bereits angesprochen hat, erscheint sogar eher plausibel, als die von der Antragstellerin angenommene Verwandtschaftskette. Denn bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Lebensdaten der Frau B, die nämlich 1858 geboren worden ist, sich nur schwerlich dazu fügen, dass sie eine Schwester der Frau A unbekannten Geburtsdatums war, die ihrerseits jedenfalls aber erst 1906 die Erblasserin als erstes und einziges Kind geboren hat. Auf der anderen Seite passen die Geburtsdaten der Frau F (1908) und der Erblasserin (1906) - die nämlich als Cousinen 2. Grades tatsächlich in derselben Generation stehen müssten - durchaus eher zu dieser Verwandtschaftskette. Schließlich fügt sich ein solcher möglicher Stammbaum auch eher zu dem Umstand, dass der Erbenermittler D (wenngleich urkundlich ebensowenig belegt) nach seinen Recherchen festgestellt haben will, die Mutter der Erblasserin scheine zwei Schwestern gehabt zu haben, die ihrerseits jeweils eine Tochter gehabt hätten (weshalb dann Frau B, die zwei Töchter hatte, nicht eine Schwester von Frau A wäre).

Nicht zu verkennen ist, dass bei weiter entfernten Verwandtschaftsverhältnissen im Alltag häufig keine exakten Bezeichnungen verwendet werden, die Bedeutung der Verwandtschaftsbezeichnung und der Einteilung in Grade auch nicht durchweg bekannt ist und gleichmäßig gesehen wird. Zudem wird auch von einer Tendenz berichtet, weiter entfernte Verwandte ohne Angabe des Grades und unbeschadet der tatsächlichen Verhältnisse als Cousins/Cousinen zu bezeichnen (wikipedia, "Verwandtschaftsbeziehung"). Stellt man dies in Rechnung, könnte die Beziehung der Erblasserin zu Frau F durch einen noch anderen Stammbaum vermittelt sein. Zugleich wird daraus deutlich, dass sich unter diesen Umständen mangels jeglicher genauer Kenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die Linien zwischen der Erblasserin und Frau F und letztlich zur Antragstellerin unterbrochen sind, soweit es um die erforderliche blutmäßige Abstammung oder ein ihr gleichzusetzendes Verhältnis geht.

Das Landgericht hat zudem den Umstand berücksichtigt, dass die Namen der Großeltern der Erblasserin nicht angegeben werden konnten, was in gleicher Weise erst recht für die Urgroßeltern gilt. Die vollständige Darstellung des Verwandtschaftsverhältnisses ist aber gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend. Das Verwandtschaftsverhältnis ist hierbei genau und exakt anzugeben (Juris-Praxiskommentar zum BGB/Lange, 4. A. 2008, § 2354 Rn. 6; Münchener Kommentar zum BGB/Mayer, 4. Auflage, § 2354 Rn. 9). Allein deshalb, weil nach dem Inhalt der vorgelegten Erklärungen in Betracht kommt, dass die beteiligten Linien unter Berücksichtigung der angegebenen Gleichheit der Familiennamen familiär miteinander verbunden gewesen sein könnten, musste das Landgericht die behaupteten Abstammungsverhältnisse nicht als nachgewiesen ansehen. Ein zwingender Schluß auf eine verwandtschaftliche Beziehung der Frau A geb. G und der Frau B geb. G ist auch unter der Annahme des gemeinsamen Wohnortes in dem kleinen Dorf T kaum möglich. Insoweit ergibt sich neues auch nicht aus dem erst nach dem Beschluss des Landgerichts zur Akte gereichten Schreiben des Kirchlichen Suchdienstes vom 16. September 2008. Denn dort heißt es nur, dass zu den angefragten Personen S und B geb. G für den Ort T keine Aufzeichnungen festgestellt werden konnten und für diesen Ort auch keine weiteren Personen namens G oder mit ähnlicher Schreibweise verzeichnet seien. Damit wird nur belegt, dass Aufzeichnungen, die auch nur eine Familie G mit dem Ort T in Verbindung bringen, dort nicht vorliegen, weshalb es aber weiter möglich bleibt, dass dort durchaus verschiedene Familien mit dem durchaus weit verbreiteten Namen G gelebt haben, ohne dass zwingend Verwandtschaftsverhältnisse im Sinne des BGB bestanden.

Auch die von der Antragsstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung hat das Landgericht richtig behandelt. Eine eidesstattliche Versicherung eines Antragsstellers im Erbscheinerteilungsverfahren ist in der Regel kein ausreichendes anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, ihr kann in diesem Verfahren nicht der gleiche Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zukommen (vgl. LG Rostock aaO, Palandt/Edenhofer aaO; Staudinger/Schilken aaO). Als taugliches anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kommen insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter, Zeugenaussagen oder Urkunden in Betracht. Die Glaubhaftmachung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB richtet sich demgegenüber primär auf die negative Tatsache, dass der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nichts entgegensteht. Dies betrifft jedoch einen ganz anderen Fall als hier, in dem die Antragstellerin versucht, per eidestattlicher Versicherung ihren Angaben einen höheren Grad an Überzeugungskraft zu verleihen.

Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die von der Antragsstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde abgegebene neue eidesstattliche Erklärung unberücksichtigt bleiben muss, soweit sie mit neuem Tatsachenvortrag einhergeht. Erstmals stellt es die Antragstellerin nun so dar, dass sie aus Erzählungen und auch Mitteilungen, die ihr ihre Großmutter S gemacht habe, wisse, dass Frau B eine Schwester der Frau A gewesen sei. Es fällt - dies nur am Rande - auf, dass allerdings weder erster noch zweiter Instanz überhaupt ansatzweise über Kenntnisse der Antragstellerin von der Person der Erblasserin und hier bestehender verwandtschaftlicher Beziehungen berichtet worden ist. Die Darstellung passt ohnehin nicht zu der Angabe der Erblasserin, Frau F sei ihre Cousine, soweit dieser Begriff richtig verwendet worden wäre.

Das Landgericht hat sich mithin in rechtsfehlerfreier Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel nicht davon überzeugen können, dass die Antragstellerin erbberechtigt ist. Die von ihm und der ersten Instanz insoweit angelegten Maßstäbe entsprechen den Maßstäben, wie sie auch in der bisherigen veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur zugrunde gelegt werden (vgl. die Nachweise oben Seite 7). Es reicht nicht aus, dass die Antragstellerin und die Erblasserin möglicherweise in irgendeiner Art miteinander verwandt sind. Als Folge des Gradualprinzips und des gesetzgeberischen Willens, dass die Erben einer niedrigeren Ordnung die der höheren ausschließen, muss der Grad der Verwandtschaft genau dargelegt und nachgewiesen werden. Aus diesem Grund trifft den Antragsteller gem. § 2356 BGB auch die gesetzlich festgelegte Nachweispflicht des Verhältnisses, auf dem sein behauptetes gesetzliches Erbrecht beruht und sind an die Beweisführung durch andere Beweismittel iSd § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen, denen die Antragstellerin hier nicht genügt.

Der Antragstellerin hilft auch nicht weiter, dass eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB stattgefunden hat und weitere Personen außer den im Erbscheinsantrag genannten sich zwar gemeldet haben, ihrerseits aber keine Nachweise für ein verwandtschaftliches Verhältnis vorlegen konnten. Unbeschadet der Wirkung der öffentlichen Aufforderung (dazu OLG Schleswig, SchlHA 1965, 279 f) ändert diese jedenfalls nichts daran, dass die Antragstellerin das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, nachzuweisen hat. Daran aber fehlt es, wie beide Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben. Die Pflicht der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten im weiteren Beschwerdeverfahren ergibt sich kraft Gesetzes aus § 2 Nr. 1 KostO (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13 a FGG Rn. 31). Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG war nicht anzuordnen, weil sich die übrigen Beteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben. Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO, maßgeblich ist der angestrebte Erbteil der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum Nachlasswert im Erbscheinsantrag.

Ende der Entscheidung

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