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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 4 U 139/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Eine Beweislastumkehr zugunsten der Annahme einer nicht einwandfreien Lagerung des Patienten bei einer Operation kommt nicht in Betracht, wenn die eingetretene Nervenschädigung im Halswirbelbereich auch auf eine dort vorhandene Vorschädigung zurückgeführt werden kann.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 139/01

Verkündet am: 16. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hensen, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rühling und den Richter am Oberlandesgericht Frahm für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger im Wert von über 20.000,00 €.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer Operation am 02.12.1994 geltend.

Der 1937 geborene Kläger - von Beruf Fernfahrer - litt bereits seit Anfang 1993 unter Armbeschwerden. Er wurde deshalb vom Beklagten zu 1. behandelt und in diesem Zusammenhang auch dem Neurologen Dr. K. vorgestellt, der ein Nervenwurzelleiden der zwischen den Halswirbeln C 5 und C 6 heraustretenden Nerven diagnostizierte. Eine konservative Behandlung durch den Beklagten zu 1. hatte letztendlich keinen hinreichenden Erfolg, so dass ihm der Beklagte zu 1. nach einem fehlgeschlagenen Arbeitsversuch im November 1994 eine Operation an der rechten Schulter vorschlug, der als Diagnose ein Impingement-Syndrom zugrunde lag.

Die Operation wurde am 02.12.1994 durchgeführt. Auch danach verblieben Armbeschwerden. Im Januar 1995 wurde der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers als Fernfahrer endete durch Kündigung seines Arbeitgebers zum 31.07.1996. In der Folge bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

Der Beklagte hat erstinstanzlich Behandlungs- und Aufklärungsfehler gerügt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, einen Verdienstausfallschaden und eine Auslagenpauschale zu zahlen. Weiter hat er die Feststellung ihrer weiteren Schadensersatzpflicht begehrt. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat nach Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. R. vom 07.06.1999 und des Neurologen Prof. Dr. P. vom 09.03.2000, nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. K. und Anhörung der Parteien insbesondere zur Frage der Aufklärung die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung rügt der Kläger im Wesentlichen, dass als Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme nur ein Lagerungsschaden als Ursache seiner Schädigung in Frage komme, für den die Beklagten einzustehen hätten, da er in deren voll beherrschbaren Risikobereich falle. Auch hafteten sie aufgrund unterlassener Differenzialdiagnostik bezüglich einer gegebenenfalls seinerzeit vorhandenen Schulteramyotrophie. Im Übrigen hätte er bei ordnungsgemäßer Aufklärung sich durchaus in einem Entscheidungskonflikt befunden, die Operation überhaupt durchzuführen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

a) ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 35.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit

b) einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 54.862,00 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen und

c) eine Auslagenpauschale von 250,00 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Operation vom 02.12.1994 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die eingeholten Sachverständigengutachten und die Anhörung der Sachverständigen durch das Landgericht hätten Behandlungsfehler nicht bestätigt. Auch ergebe sich kein Hinweis auf einen Lagerungsschaden als Ursache des Gesundheitsschadens des Klägers. Dasselbe gelte für den Vorwurf eines Diagnosefehlers. Sie sind weiter der Auffassung, dass der Kläger hinreichend aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger einen echten Entscheidungskonflikt, wäre die Aufklärung durch sie nicht ausreichend gewesen, nicht hinreichend dargelegt.

Der Senat hat die Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. P. ergänzend zu den erstinstanzlich eingeholten Gutachten angehört und die Parteien gem. § 141 ZPO gehört. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze im 2. Rechtszug verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Ein Behandlungsfehler seitens des Beklagten zu 1., aufgrund dessen die Beklagten dem Kläger zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages bzw. gem. den §§ 823, 847 BGB haften würden, ist auch nach ergänzender Anhörung der Sachverständigen durch den Senat nicht ersichtlich. Deren Ausführungen, denen ein breites Erfahrungswissen auf ihrem jeweiligen Fachgebiet zugrunde liegt, stellen auch für den Senat eine zuverlässige und tragfähige Entscheidungsgrundlage dar.

a) Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, die bei ihm eingetretene Nervenschädigung sei Folge einer fehlerhaften Lagerung während der Operation, so dass die Beklagten vollen Umfangs dafür einzustehen hätten, hat die Beweisaufnahme dies nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben.

aa) Die Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass als Ursache für die Schädigung des Klägers - soweit diese auf einer Radiculopathie beruht, die der Sachverständige Prof. P. als in jedem Falle vorliegend ansieht - eine seitliche Bewegung bzw. Drehbewegung des Kopfes, die zu einer Verkantung der Halswirbel geführt habe, am wahrscheinlichsten sei. Nach Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. hätte es bei Verwendung von Muskelrelaxanzien unter der Narkose für eine solche Verkantung auch nicht einer extremen Neigung des Kopfes bedurft, sondern eine solche Schädigung wäre auch bei geringerer Neigung möglich gewesen. Insoweit hat jedoch der Beklagte zu 1. glaubhaft dargelegt, die Operation sei in Rückenlage durchgeführt und der Kopf des Klägers sei in dieser Lage in einem Gummiring fixiert worden. Darüber hinaus ergibt sich laut Terminsprotokoll vom 02.07.2001 aus dem Narkoseprotokoll, dass während der Operation muskelrelaxierende Medikamente nicht verwandt worden sind. Dieses Vorgehen ist von den Sachverständigen übereinstimmend als sehr umsichtig bewertet worden. - Damit bestehen aber nach wie vor Zweifel, dass die Schädigung des Klägers auf eine falsche Lagerung zurückzuführen ist.

bb) In jedem Falle ist aber durch die Ausführungen des Beklagten zu 1., die für den Senat glaubhaft und überzeugend sind, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen und des Inhalts des Anästhesieprotokolls bewiesen, dass die Lagerung des Klägers während der Operation lege artis war.

cc) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass den Beklagten nicht möglich sei, eine fehlerfreie Lagerung des Patienten während der Operation zu beweisen, begründet dies nicht bereits eine Haftung für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Denn im vorliegenden Falle tritt aufgrund der Vorschädigung des Klägers im Halswirbelsäulenbereich, die bereits durch den Neurologen Dr. K. im Januar 1993 diagnostiziert worden war, eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nicht ein.

Grund der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines Lagerungsschadens ist, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch, die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten einzuhaltenden Regeln und die Kontrolle der Lagerung durch die operierenden Ärzte Maßnahmen sind, die dem voll beherrschbaren Risikobereich der Behandlungsseite zuzuordnen sind. Dieser Bereich ist aber dann nicht mehr vollen Umfangs beherrschbar, wenn vom Patienten Risikofaktoren hineingetragen werden, die das Schadensfeld zu einem Gefahrenbereich werden lassen, der ärztlicherseits nicht mehr in dem dargestellten Sinne voll beherrschbar ist (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnr 142, 143).

Ein solcher Fall lag hier vor. Die Vorschädigung des Klägers im Halswirbelsäulenbereich ist im Zusammenhang mit einer Drehbewegung des Kopfes nach Ausführungen der Sachverständigen die wahrscheinlichste Ursache der beim Kläger verbliebenen Schädigung. Diese mag zwar den Beklagten aufgrund von Vorbefunden anderer Behandler auch bekannt gewesen sein. Sie war für eine mögliche Schädigung aus ex ante Sicht jedoch so unwahrscheinlich, dass deswegen nach Ausführung der Sachverständigen nicht auf die Neigung des Kopfes, ggf. auch bei der Lagerung (oder auch auf eine Funktionsprüfung des Armes, die als Ursache noch unwahrscheinlicher ist), verzichtet werden musste. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. R. in seiner erstinstanzlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, dass ihn diese Schädigung auch als ex post Befund überrascht habe, als mögliche Schädigung aus ex ante Sicht nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.

b) Den Beklagten ist entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung auch kein Behandlungsfehler insofern vorzuwerfen, als vor der Operation nicht differenzialdiagnostisch vorab das Vorliegen einer Schulteramyotrophie abgeklärt worden ist. Denn auch in ihrer Anhörung durch den Senat haben beide Sachverständigen noch einmal übereinstimmend ausgeführt, eine solche differenzialdiagnostische Abklärung sei aufgrund des bei dem Kläger vorliegenden Krankheitsbildes nicht erforderlich gewesen. Das Krankheitsbild habe bereits gegen das Vorliegen einer solchen Erkrankung gesprochen, da ein chronischer Schmerz vorgelegen habe. Bei einer Amyotrophie handele es sich aber um eine akute Schmerzsymptomatik. Bereits erstinstanzlich hat der Sachverständige Prof. Dr. P. weiter ausgeführt, dass es sich im Übrigen um ein sehr seltenes Krankheitsbild handele, das er gerade aufgrund der hier vorliegenden Schmerzsymptomatik ausschließe; dies hat er noch einmal in seiner Anhörung durch den Senat bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat darüber hinaus erklärt, dass die Operation vom Ansatz her zu diesem Zeitpunkt lege artis gewesen sei und weitergehende differenzialdiagnostische Abklärungen nicht erforderlich gewesen seien.

2. Eine Haftung der Beklagten aufgrund mangelnder Aufklärung entfällt ebenfalls.

Wie bereits das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Aufklärung durch den Beklagten zu 2. nicht ausreichend war. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Auch die ergänzende Anhörung des Klägers hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass er durch eine umfassendere Aufklärung durch den Beklagten zu 2. in einen Entscheidungskonflikt bezüglich der Durchführung der Operation geraten wäre. Vielmehr ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers auszugehen. Entscheidend ist nämlich nicht die heutige Sicht des Klägers, aus der nachzuvollziehen ist, dass er der Auffassung ist, er hätte bei entsprechender Aufklärung seinerzeit durchaus noch einmal überlegt, die Operation durchführen zu lassen. Denn selbstverständlich sind die heutigen Empfindungen des Klägers von der bedauerlicherweise eingetretenen Entwicklung bestimmt, die mit Sicherheit zur Folge hat, dass er bei weiteren Operationen bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegebenenfalls durchaus das Für und Wider eines solchen Eingriffs abwägt. Rückschlüsse aus seiner heutigen Sicht auf die damalige Situation lassen sich aber aufgrund der erlittenen Schädigung gerade nicht ziehen.

Dem Akteninhalt und dem Inhalt der Gutachten ist dagegen zu entnehmen, dass der Kläger damals stark unter den Schulterbeschwerden litt. Diese führten immerhin zu einer umfassenden konservativen Vorbehandlung durch den Beklagten zu 1., die ohne Erfolg blieb. Wie der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat bekundet hat, wäre ihm deshalb gegebenenfalls auch nicht möglich gewesen, in seiner Firma weiter als Fahrer für Fahrzeuge eingesetzt zu werden, deren Führung zu einer entsprechenden Schulterbelastung führte. Ein weiterer Einsatz wäre nur möglich gewesen mit Fahrzeugen, die er nicht hätte abplanen müssen. Zudem habe damals eine etwaige Operation auch im Hinblick auf die gerade schlechte Auftragslage der Firma gut gepasst. Darüber hinaus hatte er volles Vertrauen in die Kompetenz des Beklagten zu 1. Der Senat ist wie das Landgericht vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Falle in die Operation eingewilligt hätte, bei der es sich zudem um eine Standardoperation ohne größere Risiken handelt. Hiernach hat er einen echten Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargetan.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe i. S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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